Sozialrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Sozialgerichtliche Kosten: Zwei ähnliche Klagen rechtfertigen keine automatische Kürzung

Sozialgerichtliche Kostenerstattung: Pauschale Halbierung bei getrennten Verfahren verletzt Willkürverbot. BVerfG verweist zurück. Original und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 - in der Fassung des Beschlusses vom 17. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

2. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen. Der Beschluss vom 18. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wird damit gegenstandslos.

3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2026 im Verfahren 1 BvR 349/26 eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben. Das Sozialgericht Mainz hatte einem erfolgreichen Kläger nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen, weil er gemeinsam mit einer anderen Person hätte klagen sollen. Nach dem Kammerbeschluss fehlten dafür jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine lediglich ähnliche Rechtsfrage und derselbe Rechtsanwalt genügten in der vorliegenden Konstellation nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2026 im Verfahren 1 BvR 349/26 eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben. Das Sozialgericht Mainz hatte einem erfolgreichen Kläger nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen, weil er gemeinsam mit einer anderen Person hätte klagen sollen. Nach dem Kammerbeschluss fehlten dafür jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine lediglich ähnliche Rechtsfrage und derselbe Rechtsanwalt genügten in der vorliegenden Konstellation nicht.

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewandt. Das beklagte Land erkannte den geltend gemachten Anspruch an; der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an. Damit war die Hauptsache erledigt. Die Übernahme der Kosten blieb dagegen umstritten. Beim gleichen Sozialgericht lief ein weiteres Verfahren einer anderen Person, die ebenfalls durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und gegen eine Leistungseinstellung nach derselben Vorschrift vorging.

Auch das zweite Verfahren endete durch ein angenommenes Anerkenntnis. Familiäre Beziehungen zwischen den beiden Klägern waren nicht bekannt. Am 15. Dezember 2025 entschied das Sozialgericht unter beiden Aktenzeichen, dass das Land jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten tragen müsse. In der ursprünglichen Bezeichnung der Beteiligten war allerdings nur der Beschwerdeführer aufgeführt. Zwei Tage später ergänzte das Gericht diese Bezeichnung um den weiteren Kläger und bezeichnete dies als Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Zur Begründung der Kostenquote führte das Sozialgericht aus, die Klagen hätten gemeinsam erhoben werden können. Sie beträfen im Grunde dasselbe Begehren, seien gleich begründet worden und stünden in einem zeitlichen Zusammenhang. Eine gemeinsame Klage hätte Kosten gespart; auch ein Rechtsanwalt sei zur Kostenminderung verpflichtet. Die gegen die Entscheidung erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung blieben erfolglos. Das Sozialgericht hielt eine Verbindung wegen der gleichen rechtlichen Problematik für prozessökonomisch angezeigt.

Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend an das Bundesverfassungsgericht. Er rügte unter anderem Willkür, eine Verletzung rechtlichen Gehörs und unzureichenden effektiven Rechtsschutz. Die Kammer gab der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 GG statt. Ob daneben weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt waren, ließ sie offen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen waren bereits geklärt, sodass die Kammer selbst entscheiden konnte.

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst den engen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab klar. Nicht jeder Fehler eines Fachgerichts ist willkürlich. Entscheidend ist, ob das Ergebnis unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Es kommt auf objektive Kriterien an; ein schuldhaftes Verhalten des Richters muss nicht festgestellt werden. Eine offensichtlich einschlägige Vorschrift zu übergehen oder ihren Inhalt in krasser Weise zu verkennen, kann diese Grenze überschreiten.

Nach einem angenommenen Anerkenntnis entscheidet das Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss über die noch offenen Kosten. Maßgeblich ist § 193 Absatz 1 SGG. Weil die Vorschrift die Entscheidung nicht vollständig vorgibt, besteht ein nach allgemeinen Grundsätzen auszuübendes Ermessen. Grundsätzlich ist der Ausgang des Verfahrens nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt seiner Erledigung zu berücksichtigen. Auch bei einer erfolgreichen Klage sind abweichende Billigkeitserwägungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht nahm deshalb keine eigene vollständige Kostenabwägung anstelle des Sozialgerichts vor. Es prüfte, ob die konkret angenommene Kürzung überhaupt sachlich begründbar war. Dies verneinte es. Dem Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, keine gemeinsame Klage erhoben zu haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verbindung der beiden Verfahren gerade nicht vorlagen. Eine allgemeine Erwägung zur Kostenersparnis konnte diese fehlende Grundlage nicht ersetzen.

Nach § 113 Absatz 1 SGG können mehrere anhängige Rechtsstreitigkeiten verbunden werden, wenn ihre Ansprüche in Zusammenhang stehen oder von vornherein gemeinsam hätten geltend gemacht werden können. Die erste Alternative war hier nicht erfüllt. Dass sich unterschiedliche Personen gegen denselben Beklagten wenden und dieselbe Rechtsgrundlage anführen, reicht bei verschiedenen Lebenssachverhalten nicht aus. Die Leistungseinstellungen beruhten jeweils auf individuellen Entscheidungen und individuellen Umständen der beiden Kläger.

Auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Klage von Anfang an lag nicht vor. Für mehrere Kläger sind über § 74 SGG insbesondere die Voraussetzungen der §§ 59 und 60 ZPO zu beachten. Die beiden Personen standen hinsichtlich der Ansprüche weder in einer Rechtsgemeinschaft noch waren sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet. Für eine im Wesentlichen gleichartige Grundlage fehlte der erforderliche innere sachliche Zusammenhang. Parallel verlaufende Sachverhalte allein genügten dafür nicht.

Hinzu kam ein zeitlicher Gesichtspunkt: Eine Verbindung war allenfalls erst im Kostenbeschluss und damit nach der Erledigung der Hauptsachen vorgenommen worden. Sie konnte die kostenrechtliche Situation der bereits abgeschlossenen Verfahren nicht nachträglich verändern. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der angenommenen Anerkenntnisse hatten zwei getrennte Verfahren bestanden. Eine gemeinsame Kostenquote ließ sich daher nicht nachvollziehbar aus einer erst später behaupteten oder vorgenommenen Verbindung herleiten.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Kostenentscheidung in ihrer berichtigten Fassung auf, soweit sie den Beschwerdeführer betraf, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurück. Die Entscheidung über seine Anhörungsrüge wurde dadurch gegenstandslos. Eine bestimmte neue Kostenquote setzte die Kammer selbst nicht fest. Rheinland-Pfalz muss außerdem die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstatten. Für den anderen Kläger blieb die Kostenquote bestehen, weil dessen eigene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden war.

Die Entscheidung der Kammer des Bundesverfassungsgerichts ist selbst unanfechtbar.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei mehreren ähnlich gelagerten Mandaten sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Klage trägt. Die Verwendung derselben Vorschrift oder vergleichbarer Schriftsätze beantwortet diese Frage noch nicht. Individuelle Verwaltungsentscheidungen und unterschiedliche Lebenssachverhalte müssen erkennbar bleiben.

Der Beschluss ist auch für die zeitliche Dokumentation von Kostenfragen bedeutsam. Anerkenntnis, Annahme, eine etwaige Verbindung und die spätere Kostenentscheidung sind auseinanderzuhalten. Eine Verbindung nach Erledigung kann nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als sei das gesamte Verfahren bereits gemeinsam geführt worden. Aus der Aufhebung folgt zugleich kein allgemeiner Anspruch auf volle Kostenerstattung nach jedem Anerkenntnis; das Sozialgericht muss erneut auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage entscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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