Strafrecht und Strafverfahren, Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Durchsuchung in der WG: Das eigene Zimmer eines unverdächtigen Mitbewohners bleibt geschützt

Das Zusammenleben mit einem Beschuldigten rechtfertigt allein keine Durchsuchung des ausschließlich genutzten WG-Zimmers eines Unverdächtigen. § 103 StPO verlangt konkrete Anhaltspunkte für dortige Beweismittel.

Ergebnis des Verfahrens

Die Durchsuchungsentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2024 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2024 verletzen den Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 GG. Der landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben; die Sache wird allein zur erneuten Kostenentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern erstattet die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Redaktioneller Kernsatz

Das Zusammenleben mit einem Beschuldigten rechtfertigt allein keine Durchsuchung des ausschließlich genutzten WG-Zimmers eines Unverdächtigen. § 103 StPO verlangt konkrete Anhaltspunkte für dortige Beweismittel.

Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2026 – 1 BvR 2399/24 – den Schutz ausschließlich genutzter Zimmer in Wohngemeinschaften bekräftigt. Wer mit einer beschuldigten Person zusammenwohnt, verliert dadurch nicht den vollen Schutz seines eigenen Wohnraums. Für eine Durchsuchung bei einem unverdächtigen Mitbewohner nach § 103 StPO müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade dort gesuchte Beweismittel zu finden sind. Das bloße Zusammenleben genügt nicht. Im entschiedenen Fall verletzten deshalb sowohl die richterliche Durchsuchungsanordnung als auch die bestätigende Beschwerdeentscheidung das Wohnungsgrundrecht des betroffenen Mitbewohners aus Artikel 13 Absatz 1 GG.

Der Beschwerdeführer lebte mit drei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft und verfügte über ein eigenes abschließbares Zimmer. Gegen einen seiner Mitbewohner wurde wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung ermittelt. Dieser soll gemeinsam mit weiteren Personen Graffiti an eine Hausfassade gesprüht und einen Schaden von 2.000 Euro verursacht haben. Die Polizei hatte die Tat beobachtet und den Mitbewohner als einen der Sprayer identifiziert. Gegen den Beschwerdeführer selbst bestand dagegen kein entsprechender Tatverdacht. Zunächst wurde lediglich die Durchsuchung der Räume des beschuldigten Mitbewohners angeordnet.

Anschließend regte die Polizei zusätzliche Durchsuchungsbeschlüsse für die Räume weiterer Bewohner an. Sie berief sich unter anderem auf eine behauptete Zugehörigkeit zum linksextremen Spektrum und auf die Möglichkeit, dass Mitbewohner die Maßnahmen erschweren könnten. Denkbar seien etwa verweigerte Auskünfte über die Zimmerzuordnung oder vertauschte Namensschilder. Das Amtsgericht ordnete daraufhin auch die Durchsuchung beim Beschwerdeführer an. Gesucht werden sollten unter anderem Mobiltelefone, digitale Speichermedien, Skizzen und Graffitizubehör. Als Grund für die erwartete Auffindung genügte ihm im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten in derselben Wohnung lebte.

Die Beschlüsse wurden am 19. Juni 2024 vollzogen. Dabei wurden die Wohnungseingangstür und unter anderem die verschlossene Zimmertür des Beschwerdeführers ohne vorherige Androhung aufgebrochen. Sein Mobiltelefon wurde sichergestellt und ihm ungefähr sechs Wochen später zurückgegeben. Das Landgericht wies seine Beschwerde zurück. Es hielt es für lebensnah, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft Zugang zu sämtlichen Räumen hätten und diese nutzten. Deshalb könnten sich Beweismittel auch in einem ausschließlich einem anderen Bewohner zugeordneten Zimmer befinden. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese pauschale Schlussfolgerung mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Die Kammer stellte zunächst den grundrechtlichen Ausgangspunkt klar. Artikel 13 GG schützt den persönlichen Wohnraum als Bereich privater Entfaltung und Rückzug. Das Grundrecht steht bei mehreren Bewohnern jedem Einzelnen zu, unabhängig von der konkreten rechtlichen Grundlage seiner Wohnraumnutzung. Für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres Schutzniveau. Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in diesen Bereich ein. Das Gericht unterschied deshalb sorgfältig zwischen tatsächlich gemeinsam genutzten Räumen und solchen, die ausschließlich einem unverdächtigen Bewohner zugeordnet sind. Gerade diese Unterscheidung hatten die Fachgerichte im Ergebnis nicht hinreichend beachtet.

Räume, die ein Beschuldigter tatsächlich mitbenutzt, können grundsätzlich nach § 102 StPO durchsucht werden. Das kann auch unverdächtige Mitnutzer betreffen. Voraussetzung ist aber eine reale Mitnutzung oder ein entsprechender Mitgewahrsam. Bei ausschließlich vom Unverdächtigen genutzten Räumen genügt der gegen eine andere Person gerichtete Tatverdacht nicht. Hier greift § 103 StPO mit erhöhten Anforderungen an den Auffindeverdacht. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass sich der gesuchte Gegenstand gerade in diesen Räumen befindet. Ein nur abstrakt möglicher Zugang des Beschuldigten macht das private Zimmer noch nicht zu dessen durchsuchbarem Bereich.

Solche konkreten Gründe können sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Die Kammer nennt beispielsweise tatsächliche Nutzungsabsprachen, räumliche Gegebenheiten, die gelebte soziale Praxis oder beobachtetes Verhalten des Beschuldigten. Auch besondere Nähebeziehungen oder einschlägige gemeinsame Vortaten können je nach Fall Hinweise liefern. Die Indizien müssen nicht in jeder Konstellation besonders stark sein, aber über vage Vermutungen hinausreichen. Aus dem äußeren Bild einer Wohngemeinschaft lassen sich ohne Kenntnis der internen Verhältnisse keine ausreichenden Schlüsse ziehen. Andernfalls würde nahezu jeder private Raum durchsuchbar, zu dem ein Dritter theoretisch Zugang erhalten könnte.

Im konkreten Verfahren fehlten Erkenntnisse über eine besondere Beziehung zwischen den Bewohnern, über gemeinsame Nutzung des Zimmers oder über eine Beteiligung des Beschwerdeführers an vergleichbaren Taten. Auch die nicht näher belegte politische Einordnung durch die Polizei ersetzte keine konkreten Anhaltspunkte für Beweismittel in seinem Zimmer. Die angeführten taktischen Befürchtungen ließen ebenfalls nicht erkennen, warum die gesuchten Gegenstände dort liegen sollten. Der vom Landgericht gezogene Schluss blieb damit auf der Ebene einer allgemeinen Vermutung. Er senkte den Schutz ausschließlich genutzter WG-Zimmer gegenüber anderen Wohnformen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ab.

Das Interesse an wirksamer Strafverfolgung rechtfertigte keine andere Bewertung. Entstehen während einer rechtmäßigen Durchsuchung der Räume des Beschuldigten konkrete Hinweise auf Beweismittel in einem ausschließlich von einem Dritten genutzten Zimmer, kann eine zusätzliche richterliche Entscheidung nach § 103 StPO eingeholt werden. Dafür steht der ermittlungsrichterliche Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss gegen sämtliche unverdächtigen Bewohner ist nicht erforderlich. Soweit die Anordnung außerdem eigene Gegenstände des Beschwerdeführers wie sein Mobiltelefon erfasste, fehlten ebenfalls konkrete Gründe; insoweit äußerte die Kammer zusätzlich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht stellte die Grundrechtsverletzung durch beide angegriffenen Beschlüsse fest und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Zurückverwiesen wurde nur noch wegen der Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens. Der Freistaat Bayern muss dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen erstatten. Der Beschluss enthält damit eine klare verfassungsrechtliche Korrektur der Durchsuchungsgrundlage. Er entscheidet jedoch nicht über den Tatvorwurf gegen den Mitbewohner oder über einen gesonderten Schadensersatzanspruch wegen der Durchführung. Für weitere Fälle bleibt maßgeblich, wer welche Räume tatsächlich nutzt und welche überprüfbaren Tatsachen einen Auffindeverdacht gerade beim unverdächtigen Betroffenen begründen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei ist die Entscheidung ein wichtiger Schutz gegen eine pauschale Ausweitung von Durchsuchungen. Die Wohnform darf nicht darüber entscheiden, wie viel Privatsphäre jemand behält. Besonders überzeugend ist, dass politische Zuschreibungen und allgemeine taktische Befürchtungen keine konkreten Tatsachen ersetzen. Ein eigenes WG-Zimmer ist ein geschützter Rückzugsraum, auch wenn in derselben Wohnung gegen eine andere Person ermittelt wird.

Für die rechtliche Prüfung müssen Durchsuchungsbeschluss und tatsächliche Raumverhältnisse genau abgeglichen werden: gemeinschaftliche Nutzung, ausschließlich zugeordnetes Zimmer und nur theoretische Zugangsmöglichkeit sind verschiedene Sachverhalte. Ebenso muss feststehen, welche konkreten Hinweise das Auffinden bestimmter Beweismittel erwarten lassen. Der Beschluss schließt Durchsuchungen bei unverdächtigen Dritten nicht generell aus. Er verlangt eine nachvollziehbare, auf den jeweiligen Raum und die gesuchten Gegenstände bezogene Grundlage. Diese Begrenzung hält effektive Ermittlungen und individuellen Grundrechtsschutz zusammen, ohne die gesamte Wohngemeinschaft vorsorglich dem Verdacht gegen einen Mitbewohner zuzuordnen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

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Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum ist in der ausgewerteten amtlichen Liste nicht ausgewiesen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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