Sozialrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Persönliches Budget: Sozialgerichte müssen drohende Versorgungslücken im Eilverfahren aufklären

Das BVerfG beanstandete die Ablehnung höherer Assistenzleistungen ohne ausreichende Sachaufklärung oder Folgenabwägung. Einen bestimmten zusätzlichen Budgetbetrag sprach es selbst nicht zu.

Ergebnis des Verfahrens

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2026 – L 9 SO 5/26 B ER – verletzt die Beschwerdeführerin in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG, wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird gegenstandslos. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Das Land Schleswig-Holstein erstattet die notwendigen Auslagen; der Eilantrag erledigt sich.

Redaktioneller Kernsatz

Das BVerfG beanstandete die Ablehnung höherer Assistenzleistungen ohne ausreichende Sachaufklärung oder Folgenabwägung. Einen bestimmten zusätzlichen Budgetbetrag sprach es selbst nicht zu.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juli 2026 im Verfahren 1 BvR 1302/26 einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Eilentscheidung teilweise stattgegeben. Eine schwerbehinderte Frau begehrte höhere Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget im Arbeitgebermodell. Das Landessozialgericht hatte einen höheren Bedarf als nicht ausreichend glaubhaft gemacht angesehen. Die 1. Kammer des Ersten Senats beanstandete, dass es weder den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt noch eine Folgenabwägung vorgenommen hatte. Sie hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Eine bestimmte Erhöhung des Budgets bewilligte das Bundesverfassungsgericht selbst nicht.

Die vollständig blinde Beschwerdeführerin litt nach dem veröffentlichten Sachverhalt außerdem an erheblichen psychischen Beeinträchtigungen mit mehrfach täglich auftretenden dissoziativen Zuständen. Seit 2017 hatte sie in einer Wohnstätte gelebt und dort Assistenzleistungen erhalten. Am 16. Juni 2025 beantragte sie ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell. Im August 2025 teilte der Träger der Wohnstätte mit, dass ihr Bedarf im bisherigen Zeitrahmen nicht mehr vollständig abgedeckt werden könne. Am 16. September 2025 verließ sie die Einrichtung und zog in eine angemietete Wohnung. Damit stellte sich die Frage einer ausreichenden ambulanten Unterstützung.

Das Sozialgericht Schleswig verpflichtete den Landkreis am 18. Dezember 2025 im Eilverfahren, vorläufig monatlich 8.305,91 Euro für ambulante Assistenzleistungen zu gewähren. Die Regelung galt bis zum 30. April 2026, längstens bis zur Feststellung der Leistungen nach §§ 117 bis 121 SGB IX. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Anschließend schloss die Frau Arbeitsverträge mit qualifizierten Assistenzkräften. Nach einer Bedarfsermittlung im April 2026 legte der Landkreis eine Zielvereinbarung über monatlich 10.367,63 Euro vor. Zugrunde lagen 47 Wochenstunden qualifizierte und sieben Wochenstunden kompensatorische Assistenz. Die Frau unterschrieb unter Vorbehalt.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wies ihre auf höhere Leistungen gerichtete Beschwerde am 6. Mai 2026 unter L 9 SO 5/26 B ER zurück. Es hielt einen weitergehenden Anspruch für nicht glaubhaft gemacht und sah sich im Eilverfahren auf die bereits aktenkundigen Erkenntnisquellen beschränkt. Den vorgelegten ärztlichen Beurteilungen entnahm es keinen konkret erforderlichen Assistenzumfang. Am 13. Mai 2026 bewilligte der Landkreis mit einem Teilabhilfebescheid das Persönliche Budget von monatlich 10.367,63 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2028. Die Betroffene hielt diesen Umfang weiterhin für unzureichend.

Mit der Verfassungsbeschwerde machte die Frau mehrere Grundrechtsverletzungen geltend. Ihr zusätzlicher Eilantrag zielte auf ein monatliches Budget von 20.887,93 Euro, hilfsweise auf einen vom Bundesverfassungsgericht festzulegenden höheren Betrag. Die Kammer stützte ihre stattgebende Entscheidung auf Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz. Dieses Grundrecht gewährleistet wirksamen Rechtsschutz. Es genügt nicht, dass ein Gericht formal angerufen werden kann. Drohen erhebliche Rechtsverletzungen, die durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, muss der vorläufige Rechtsschutz den drohenden Folgen tatsächlich Rechnung tragen.

Daraus folgen Anforderungen an die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Die Anforderungen an deren Glaubhaftmachung dürfen gemessen an der drohenden Rechtsverletzung nicht überspannt werden. Je schwerer die mögliche Grundrechtsverletzung und je wahrscheinlicher ihr Eintritt, desto intensiver muss das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage bereits im Eilverfahren durchdringen. Eine Entscheidung kann auf einer Prüfung der Erfolgsaussichten oder auf einer Folgenabwägung beruhen. Ist die erforderliche Sachaufklärung in der verfügbaren Zeit nicht möglich, bleibt eine Folgenabwägung ein verfassungsrechtlich zulässiger Weg, um irreversible Nachteile angemessen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall drohten nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin schwere und kaum rückgängig zu machende Nachteile für Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung und Teilhabe. Die Kammer formulierte ausdrücklich bedingt: Wenn der geschilderte Gesundheitszustand zutraf und außerhalb der finanzierten Zeiten weder Assistenz noch eine gesundheitlich ausreichende Rufbereitschaft zur Verfügung stand, bestand eine erhebliche Gefahrenlage. Auch die Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile konnte wegen der beschriebenen wiederkehrenden Zustände hoch sein. Das Bundesverfassungsgericht ersetzte damit keine medizinische Begutachtung, sondern erläuterte, warum die vorgetragenen Risiken eine sorgfältigere gerichtliche Befassung verlangten.

Das Landessozialgericht durfte sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die vorhandenen Akten beschränken. Nach Auffassung der Kammer war nicht nachvollziehbar, weshalb keine zumindest vorläufige und kurzfristige Ermittlung des Assistenzbedarfs erfolgte. Als mögliche Schritte nannte sie eine konkrete Befragung der betreuenden Assistenzkräfte oder behandelnden Ärzte. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; er schließt die Möglichkeit einer Beweiserhebung ein. Anlass zu weiteren Ermittlungen bot bereits die fachärztliche Aussage, dass der bestehende Umfang den aktuellen Bedarf nicht abdeckte. Ein noch fehlender Stundenwert beseitigte diesen Aufklärungsanlass nicht.

Jedenfalls hätte das Landessozialgericht bei weiterhin unzureichender Tatsachengrundlage eine Folgenabwägung vornehmen müssen. Es hatte aber weder ausreichend ermittelt noch diesen zweiten Prüfungsweg beschritten. Da bei ordnungsgemäßer Befassung ein günstigeres Ergebnis für die Frau nicht ausgeschlossen war, beruhte die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß. Der Beschluss vom 6. Mai 2026 wurde aufgehoben. Die spätere Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 4. Juni 2026 wurde dadurch gegenstandslos. Über den weitergehenden Leistungsanspruch hatte nun das Landessozialgericht erneut zu entscheiden. Eine Festlegung des erforderlichen Assistenzumfangs nahm die Kammer nicht vor.

Im Übrigen nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht an. Weitere Grundrechtsverletzungen waren nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung war durch die Beschwerdeentscheidung prozessual überholt; hinsichtlich des Bescheids des Landkreises blieb der Rechtsweg in der Hauptsache maßgeblich. Das Land Schleswig-Holstein musste nach § 34a Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die notwendigen Auslagen erstatten. Der verfassungsgerichtliche Eilantrag erledigte sich durch die Aufhebung. Die praktische Aussage lautet daher: Bei erheblichen drohenden Versorgungslücken verlangt effektiver Eilrechtsschutz entweder eine angemessene Sachaufklärung oder eine tragfähige Folgenabwägung, ohne damit einen bestimmten Leistungsbetrag vorwegzunehmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus unserer Sicht verdeutlicht der Beschluss vom 20. Juli 2026 – 1 BvR 1302/26 –, dass eine ärztlich beschriebene Versorgungslücke nicht allein deshalb unbeachtet bleiben darf, weil noch keine abschließende Stundenberechnung vorliegt. Für Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ist entscheidend, wie das Gericht mit den erkennbaren Gefahren und den verbleibenden Erkenntnislücken umgeht.

Bei der Vorbereitung eines Eilantrags sollten deshalb die ungedeckten Zeiten, die konkreten Folgen fehlender Assistenz und kurzfristig erreichbare Auskunftspersonen klar benannt werden. Die Entscheidung entbindet Antragsteller nicht von einem nachvollziehbaren Vortrag. Sie verhindert aber, dass eine drohende erhebliche Rechtsverletzung allein mit einem Hinweis auf unvollständige Akten abgetan wird, ohne mögliche Ermittlungen oder eine Folgenabwägung zu prüfen. Der vom Gericht aufgehobene Beschluss und die tatsächlich zu bewilligende Leistung bleiben unterschiedliche Prüfungsgegenstände.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtliche Entscheidungsseite und Original-PDF am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen. Der Eintrag bildet den Inhalt und Verfahrensstand dieses Beschlusses ab.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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