Sozialrecht

Opferentschädigung: Erstattung von PKV-Beiträgen begrenzt

Opferentschädigung im Altfall: Grenzen der Erstattung privater Krankenversicherungsbeiträge nach § 18 BVG. BSG-Beschluss, Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat am 1. Juli 2026 im Verfahren B 9 V 8/26 B eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Erstattung privater Krankenversicherungsbeiträge als unzulässig verworfen. Der Kläger verlangte nach der rückwirkenden Anerkennung von Versorgungsansprüchen einen Ausgleich seiner Beiträge. Nach dem Beschluss war die von ihm angesprochene Rechtsfrage zur noch anwendbaren Regelung des Bundesversorgungsgesetzes bereits geklärt. Außerdem genügte die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ein Revisionsverfahren wurde nicht eröffnet; die Entscheidung betrifft die besondere historische Anspruchsgrundlage des Streitfalls.

Redaktionelle Zusammenfassung · 879 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat am 1. Juli 2026 im Verfahren B 9 V 8/26 B eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Erstattung privater Krankenversicherungsbeiträge als unzulässig verworfen. Der Kläger verlangte nach der rückwirkenden Anerkennung von Versorgungsansprüchen einen Ausgleich seiner Beiträge. Nach dem Beschluss war die von ihm angesprochene Rechtsfrage zur noch anwendbaren Regelung des Bundesversorgungsgesetzes bereits geklärt. Außerdem genügte die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ein Revisionsverfahren wurde nicht eröffnet; die Entscheidung betrifft die besondere historische Anspruchsgrundlage des Streitfalls.

Der Kläger hatte im November 1997 eine Gewalttat erlitten. Später wurden gesundheitliche Folgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt, darunter psychische und hirnorganische Beeinträchtigungen. Der Grad der Schädigungsfolgen betrug 50. In der Hauptsache verlangte er die Erstattung der seit dem Tag der Tat gezahlten Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung. Die Behörde lehnte diesen Anspruch im August 2020 ab und wies den Widerspruch im Februar 2021 zurück. Auch die anschließende Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht entschied im November 2021 gegen den Kläger. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Ablehnung im Dezember 2025. Nach seiner Auffassung fehlte eine Rechtsgrundlage für die verlangte Beitragserstattung. § 18 Absatz 4 BVG erfasse nicht jede rückwirkende Bewilligung von Versorgungsleistungen. Die Regelung betreffe vielmehr eine besondere Situation: Nach dem Wegfall eines bestehenden Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung werde eine Krankenversicherung abgeschlossen und der Behandlungsanspruch später im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren rückwirkend wieder zuerkannt.

Die Vorinstanz verneinte außerdem einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Kläger hielt diese Bewertung für falsch und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und machte geltend, entscheidende Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die während des langen Anerkennungsverfahrens entstandenen Versicherungsbeiträge selbst tragen müsse, obwohl die Voraussetzungen der Opferentschädigung später rückwirkend anerkannt worden seien.

Der Neunte Senat erinnerte zunächst an die Anforderungen einer Grundsatzrüge. Erforderlich ist eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung revisiblen Bundesrechts. Es muss erläutert werden, weshalb diese Frage noch ungeklärt ist, im allgemeinen Interesse geklärt werden sollte und im konkreten Revisionsverfahren beantwortet werden könnte. Hinzu kommt ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Dafür muss sich die Beschwerde mit dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszusammenhang und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.

Schon eine hinreichend präzise formulierte Rechtsfrage fehlte nach der Entscheidung. Sinngemäß wollte der Kläger wissen, ob § 1 Absatz 1 OEG sämtliche Voraussetzungen der Versorgung regele und zusammen mit § 18 Absatz 4 Satz 3 BVG zur Erstattung der Versicherungsaufwendungen führen müsse. Er betonte, während des Anerkennungsverfahrens habe er nur abwarten können. Diese Darstellung erläuterte jedoch nicht ausreichend, weshalb die konkrete gesetzliche Regelung trotz ihres Wortlauts und der bereits vorhandenen Entscheidungen einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedurfte.

Der bloße Hinweis, eine Frage sei bislang nicht höchstrichterlich beantwortet, genügte nicht. Der Kläger nannte zwar einzelne Entscheidungen des BSG, setzte sich aber nicht inhaltlich mit den gerade zu § 18 Absatz 4 Satz 3 BVG ergangenen Entscheidungen auseinander. Dazu gehörten Urteile aus den Jahren 1991 und 1993 sowie ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007. Diese Rechtsprechung war bereits Grundlage der Entscheidung des LSG gewesen. Die Beschwerde hätte prüfen müssen, ob sich daraus die Antwort auf ihre Frage ergab.

Nach dem BSG war dies der Fall. Die betreffende Vorschrift ist eine Sonderregelung zum Ausgleich der Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs der Verwaltung in ein bereits bestehendes Versorgungsverhältnis. Sie setzt also an einem zuvor vorhandenen und anschließend weggefallenen Anspruch an. Die spätere rechtsverbindliche Wiederzuerkennung soll bestimmte zwischenzeitliche Versicherungsaufwendungen ausgleichen. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung ist diese Regelung abschließend und lässt keine ausdehnende Auslegung zu. Eine erstmalige rückwirkende Anerkennung ist deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Wiederherstellung eines zuvor entzogenen Anspruchs gleichzusetzen.

Auch die mögliche lange Dauer eines Anerkennungsverfahrens rechtfertigt nach der angeführten Rechtsprechung keine entsprechende Anwendung. Der Senat verwies insoweit auf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Absatz 2 SGG. Bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen können außerdem unter ihren jeweiligen Voraussetzungen Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen. Damit wurde dem Kläger im vorliegenden Beschluss aber kein solcher Anspruch zugesprochen. Die Hinweise erklären vielmehr, weshalb die besondere Beitragserstattungsregel nicht über ihren geregelten Anwendungsbereich hinaus erweitert werden musste.

Die vom Kläger selbst angeführten Entscheidungen betrafen andere Fragen. Ein Urteil aus dem Jahr 1999 behandelte die Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Sozialhilfe und damit eine andere Vorschrift. Ein Beschluss aus dem Jahr 2005 betraf eine behauptete dynamische Verweisung zur Höhe einer Grundrente. Beide Entscheidungen ersetzten deshalb keine Auseinandersetzung mit der unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung zur Krankenversicherungsbeitragserstattung. Aus allgemeinen Aussagen über Verweisungen im Opferentschädigungsrecht ließ sich die verlangte Erweiterung dieser speziellen Regel nicht ableiten.

Auch die als Verfahrensfehler bezeichnete Kritik trug nicht weiter. Der Vorwurf, das LSG habe die allgemeine Krankenversicherungspflicht seit 2009 oder die Reichweite des § 1 OEG falsch berücksichtigt, betraf die inhaltliche Rechtsanwendung. Er bezeichnete damit noch keinen eigenständigen Verfahrensmangel. Ebenso können Angriffe auf die freie richterliche Beweiswürdigung im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nicht als Zulassungsgrund verwendet werden. Diese Grenzen lassen sich nicht dadurch umgehen, dass dieselbe Kritik in die Form einer vermeintlichen Grundsatzfrage gebracht wird.

Die Beschwerde wurde ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen. Die Beteiligten müssen einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten erstatten. Der Beschluss bestätigt damit keine umfassende neue Regel zum heutigen sozialen Entschädigungsrecht. Er erläutert die bereits geklärten Grenzen der im konkreten Altfall noch anzuwendenden Vorschrift und die Anforderungen an deren revisionsrechtliche Überprüfung. Die anerkannte Gewalttat und ihre gesundheitlichen Folgen allein ersetzten die zusätzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei rückwirkenden Sozialleistungsentscheidungen sollte genau zwischen der erstmaligen Anerkennung eines Anspruchs und der Wiederherstellung eines zuvor entzogenen Anspruchs unterschieden werden. Die finanziellen Folgen können trotz ähnlicher Belastung verschiedenen gesetzlichen Regeln unterliegen. Für Altfälle ist zudem zu klären, welches Recht weiterhin anzuwenden ist. Der Beschluss lässt sich deshalb nicht pauschal auf jede heutige Konstellation im sozialen Entschädigungsrecht übertragen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist die Auseinandersetzung mit unmittelbar einschlägiger Rechtsprechung unverzichtbar. Hinweise auf lange Verfahrensdauer oder eine als ungerecht empfundene Belastung ersetzen diese Begründung nicht. Etwaige Eil- oder Amtshaftungsansprüche bedürfen einer eigenständigen Prüfung und wurden hier nicht zugesprochen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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