Sozialrecht

Opferentschädigung: BSG verlangt konkrete Beschwerdegründe

Opferentschädigung: Grenzen von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung. BSG-Beschluss, Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat am 22. Juli 2026 im Verfahren B 9 V 12/26 B eine Nichtzulassungsbeschwerde im Opferentschädigungsrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin verlangte die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Leistungen wegen von ihr geschilderten sexuellen Missbrauchs in ihrer Kindheit. Das BSG prüfte die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Es traf keine eigene neue Tatsachenfeststellung darüber, ob die geschilderten Übergriffe stattgefunden hatten.

Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat am 22. Juli 2026 im Verfahren B 9 V 12/26 B eine Nichtzulassungsbeschwerde im Opferentschädigungsrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin verlangte die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Leistungen wegen von ihr geschilderten sexuellen Missbrauchs in ihrer Kindheit. Das BSG prüfte die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Es traf keine eigene neue Tatsachenfeststellung darüber, ob die geschilderten Übergriffe stattgefunden hatten.

Das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Anspruch dagegen mit Urteil vom 29. Januar 2026. Nach seiner Würdigung konnte es sich auch unter Anwendung der gesetzlichen Beweiserleichterung nicht ausreichend von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der geschilderten Taten überzeugen. Dabei bezog es ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme ein. Diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts bildete den Hintergrund der anschließenden Beschwerde.

Die Klägerin berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, auf eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und auf Verfahrensfehler. Nach dem BSG genügte ihre Begründung bei keinem dieser Zulassungsgründe den gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend war dabei die Grenze zwischen einer weiteren vollständigen Sachprüfung und der vorgelagerten Prüfung, ob ein gesetzlicher Grund für die Eröffnung der Revision dargelegt worden war.

Mit ihren Grundsatzfragen beanstandete die Klägerin unter anderem eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung allein nach Aktenlage und eine weitere Begutachtung bei quantitativ unzureichenden Angaben. Nach Auffassung des BSG fehlten klar formulierte abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung oder Anwendung einer bestimmten bundesrechtlichen Vorschrift. Die Frage nach der Begutachtung ihrer eigenen Aussage zielte zudem unmittelbar auf den Einzelfall. Das BSG muss eine geeignete abstrakte Rechtsfrage nicht selbst aus dem Vorbringen einer beschwerdeführenden Person herausarbeiten.

Darüber hinaus hätte die Beschwerde erläutern müssen, weshalb die angesprochenen Fragen nicht bereits anhand des Gesetzes und vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden konnten. Die Klägerin nannte zwar ältere BSG-Entscheidungen, setzte sich mit deren Aussagen aber nicht hinreichend auseinander. Ein auszugsweises Zitieren ersetzt diese Prüfung nicht. Insbesondere mussten die Regeln über die Beweiserleichterung und die Anspruchsgrundlagen des damals maßgeblichen Opferentschädigungsrechts in die Argumentation einbezogen werden.

Das BSG verwies auf seine Rechtsprechung zur Verwertung bereits vorhandener Gutachten und zur Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Sachverständigen. Die abschließende rechtliche Würdigung der Wahrscheinlichkeit eines Geschehens ist Aufgabe des Gerichts. Ein aussagepsychologisches Gutachten kann fachliche Kriterien zum Inhalt und zur Entstehung einer Aussage liefern. Es entscheidet jedoch nicht verbindlich über den rechtlichen Beweismaßstab. Gerade mit dieser Unterscheidung hätte die Beschwerde ihre behauptete weitere Klärungsbedürftigkeit begründen müssen.

Auch die Kriterien des gesetzlich vorgesehenen Glaubhafterscheinens waren nach Auffassung des BSG bereits höchstrichterlich geklärt. Eine erneute Grundsatzprüfung hätte deshalb zusätzliche Gründe erfordert, etwa erhebliche und nachvollziehbare Einwände gegen die bestehende Rechtsprechung. Die eigene abweichende Bewertung genügte nicht. Dass die Klägerin ihre Schilderungen für glaubhaft hielt und die Würdigung der Vorinstanz ändern wollte, eröffnete für sich genommen keine Revision.

Entsprechendes galt für die behauptete Abweichung von BSG-Entscheidungen. Eine sogenannte Divergenz setzt widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze voraus. Die Beschwerde muss solche Aussagen aus der Berufungsentscheidung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüberstellen und deren Unvereinbarkeit erklären. Der Vorwurf, ein Gericht habe einen anerkannten Maßstab im konkreten Fall falsch angewendet, reicht nicht. Genau auf eine solche Kritik an der Rechtsanwendung und Beweiswürdigung lief das Vorbringen nach Bewertung des BSG hinaus.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung scheiterte ebenfalls. Für diesen Zulassungsgrund muss regelmäßig ein bestimmter, bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet werden, dem das Berufungsgericht ohne ausreichenden Grund nicht gefolgt ist. Dazu gehören die behauptete Tatsache, das angebotene Beweismittel und das zu erwartende Ergebnis. Der bloße Hinweis, die Klägerin sei in der letzten mündlichen Verhandlung nicht persönlich angehört worden, bezeichnete einen solchen Antrag nicht.

Das BSG unterschied dabei eine persönliche Anhörung von der förmlichen Parteivernehmung. Letztere ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als entsprechendes Beweismittel vorgesehen. Gleichwohl kann eine Anhörung in besonderen Konstellationen zur gebotenen Sachaufklärung gehören. Außerdem kann eine erneute Anhörung erforderlich werden, wenn das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit anders als die Vorinstanz beurteilen möchte und gerade der persönliche Eindruck entscheidend ist. Ein solcher Sachverhalt muss im Rechtsmittel jedoch nachvollziehbar dargestellt werden.

Hier fehlte nach Auffassung des BSG eine zusammenhängende Darstellung, weshalb es für die konkrete Begründung des Landessozialgerichts auf einen erneuten persönlichen Eindruck angekommen wäre. Die Beschwerde unterschied zudem nicht ausreichend zwischen persönlicher Glaubwürdigkeit und inhaltlicher Glaubhaftigkeit einer Aussage. Bei Letzterer geht es um Kriterien dafür, ob die Aussage auf tatsächlich wahrgenommenen und zutreffend wiedergegebenen Erlebnissen beruht. Dazu kann insbesondere die anhand der Akten nachvollziehbare Entstehung und Entwicklung der Aussage gehören.

Die Beschwerde erklärte außerdem nicht ausreichend, was die Klägerin bei einer weiteren Anhörung noch hätte vortragen können und weshalb dies die Entscheidung beeinflusst hätte. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht schon daraus, dass ein Gericht dem Vortrag einer Partei nicht folgt. Es muss den Vortrag zur Kenntnis nehmen und erwägen, ist aber nicht an die gewünschte Bewertung gebunden. Diese Unterscheidung blieb für die weitere Prüfung entscheidend.

Schließlich war eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht hinreichend aufgezeigt. Nach dem eigenen Beschwerdevorbringen hatte das Berufungsgericht in der Verhandlung auf seine beabsichtigte Würdigung des Gutachtens hingewiesen. Das BSG sah deshalb auch insoweit keinen ordnungsgemäß bezeichneten Gehörsverstoß. Es verwarf die Beschwerde; die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Aus dieser prozessualen Entscheidung folgt weder eine allgemeine Bewertung von Missbrauchsschilderungen noch ein pauschaler Ausschluss persönlicher Anhörungen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

In Verfahren über lange zurückliegende Gewalterfahrungen sind eine sorgfältige Aufarbeitung der Aussageentwicklung und ein respektvoller Umgang mit den Betroffenen gleichermaßen wichtig. Die rechtliche Bewertung eines Beweismaßstabs darf nicht durch eine pauschale Einschätzung der Person ersetzt werden. Der Beschluss macht gerade die Unterscheidung zwischen persönlicher Glaubwürdigkeit, Aussageinhalt und richterlicher Beweiswürdigung deutlich.

Für ein Rechtsmittel müssen Einwände gegen Gutachten und unterlassene Anhörungen präzise mit dem Verfahrensablauf verbunden werden. Es sollte klar sein, welche zusätzliche Aufklärung verlangt wurde, welche Tatsachen sie betreffen sollte und weshalb sie erheblich war. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann die vollständige erneute Aufarbeitung des Falles nicht allein dadurch eröffnen, dass das Ergebnis der Berufungsinstanz beanstandet wird.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 6 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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