Sozialrecht
Merkzeichen H: Pflegegrad ersetzt die Prüfung der Hilflosigkeit nicht
Merkzeichen H bei Autismus: Pflegegrad ersetzt die eigenständige Prüfung nicht. BSG versagt Prozesskostenhilfe für geplante Beschwerde. Original und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Redaktioneller Kernsatz
Ein Pflegegrad führt nicht automatisch dazu, dass auch die Voraussetzungen des Merkzeichens H vorliegen. Das Bundessozialgericht hat am 31. Juli 2026 im Verfahren B 9 SB 4/26 BH Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Der zugrunde liegende Streit betraf den Entzug des Merkzeichens Hilflosigkeit bei einer jungen Erwachsenen. Das BSG traf keine neue vollständige medizinische Sachentscheidung, sondern prüfte, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinreichende Erfolgsaussichten hätte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 880 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Pflegegrad führt nicht automatisch dazu, dass auch die Voraussetzungen des Merkzeichens H vorliegen. Das Bundessozialgericht hat am 31. Juli 2026 im Verfahren B 9 SB 4/26 BH Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Der zugrunde liegende Streit betraf den Entzug des Merkzeichens Hilflosigkeit bei einer jungen Erwachsenen. Das BSG traf keine neue vollständige medizinische Sachentscheidung, sondern prüfte, ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinreichende Erfolgsaussichten hätte.
Der Klägerin war das Merkzeichen H in ihrem 22. Lebensjahr entzogen worden. Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielten die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für rechtmäßig. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahrs die allgemeinen, für Erwachsene geltenden Maßstäbe im Einzelfall anzuwenden seien. Nach den Ermittlungen benötige die Klägerin nicht mehr dauerhaft fremde Hilfe für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im täglichen Ablauf.
Bei seiner Entscheidung hatte das Landessozialgericht unter anderem ein von der Klägerin vorgelegtes Pflegegutachten berücksichtigt, das Pflegegrad 3 feststellte. Hinzu kamen ein bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen. Die Klägerin beantragte nach Zustellung des Berufungsurteils, vertreten durch ihren Vater, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie beanstandete die Sachaufklärung, den Umgang mit der Gutachterin und ihrem Pflegebedarf sowie mögliche Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nicht, das Berufungsurteil für inhaltlich falsch zu halten. Erfolg kann nur einer der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe haben: grundsätzliche Bedeutung, eine entscheidungstragende Abweichung von maßgeblicher höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein berücksichtigungsfähiger Verfahrensmangel. Das BSG prüfte deshalb summarisch anhand der Akten, ob ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen solchen Grund erfolgversprechend darlegen könnte.
Den Schwerpunkt bildeten die behaupteten Verfahrensfehler. Für eine Rüge mangelnder Amtsermittlung gelten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besondere Grenzen. Sie muss sich grundsätzlich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das Landessozialgericht ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei der in der Berufung anwaltlich vertretenen Klägerin waren keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden, in der mündlichen Verhandlung gestellten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag erkennbar. Bereits daran würde eine auf § 103 SGG gestützte Beschwerde scheitern.
Unabhängig davon sah das BSG keinen erkennbaren Anlass, der das Berufungsgericht zu weiterer Beweiserhebung hätte drängen müssen. Vorhandene Gutachten machen weitere Ermittlungen nicht schlechthin entbehrlich. Zusätzliche Begutachtung kann erforderlich sein, wenn erhebliche Mängel, unlösbare Widersprüche, falsche tatsächliche Voraussetzungen oder begründete Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen. Solche Gründe müssen sich konkret auf das Gutachten oder besonders anspruchsvolle fachliche Fragen beziehen. Eine bloß abweichende Bewertung durch die betroffene Person genügt dafür nicht.
Die Klägerin beanstandete insbesondere, dass kein genauer zeitlicher Hilfebedarf ermittelt worden sei. Der Gutachtenauftrag hatte eine solche Erfassung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Zudem hatte sich das Landessozialgericht nicht allein auf dieses Gutachten gestützt, sondern eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung des Pflegegutachtens vorgenommen. Das BSG verwies darauf, dass sich die von der Klägerin herangezogene ältere Rechtsprechung teilweise auf einen damaligen, zeitbezogenen Pflegebedürftigkeitsbegriff bezog. Daraus ließ sich kein ohne Weiteres übertragbarer Ermittlungsfehler ableiten.
Auch die Auslegung des Pflegegutachtens war bedeutsam. Die Klägerin hatte daraus einen täglichen Hilfebedarf von zehn Stunden abgeleitet. Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Inhalt bezeichnete die Begutachtung dagegen einen Pflegeaufwand von mindestens zehn Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche. Das BSG hielt insoweit eine Fehlinterpretation für möglich. Es stellte damit nicht selbst einen neuen Pflegebedarf fest, sondern erläuterte, weshalb die behauptete Auslassung nach dem vorhandenen Material keinen aussichtsreichen Zulassungsgrund erkennen ließ.
Die Einwände gegen die Unabhängigkeit der Sachverständigen führten ebenfalls nicht weiter. Aus den Akten ergab sich kein gestellter Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit; auch die Klägerin behauptete einen solchen Antrag nicht. Ein Verfahrensmangel wegen Nichtentscheidung über einen Ablehnungsantrag setzte gerade dessen Stellung voraus. Allgemeine Kritik an Formulierungen oder an der Begutachtung konnte diesen fehlenden Verfahrensschritt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ersetzen.
Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine unterbliebene mündliche Befragung der Gutachterin bot nach Auffassung des BSG ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar können Beteiligte grundsätzlich sachbezogene Fragen an Sachverständige richten lassen. Nach Aktenlage war aber nicht erkennbar, dass ein Antrag auf weitere mündliche Anhörung bis zuletzt in der Berufungsverhandlung aufrechterhalten worden war. Außerdem fehlte die Darlegung, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Fragen nach den bereits eingeholten Ergänzungen noch beantwortet werden mussten.
Das Fragerecht gewährt keinen Anspruch auf ständig neue schriftliche oder mündliche Anhörungen, nur weil die betroffene Person und die Sachverständige nicht übereinstimmen. Auch eine entscheidungstragende Abweichung von der Rechtsprechung des BSG war nicht ersichtlich. Das Landessozialgericht hatte sich vielmehr auf dessen Maßstäbe gestützt und die gesundheitlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall bewertet. Unterschiedliche Auffassungen zum Ergebnis einer Begutachtung belegen noch keinen Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen.
Eine grundsätzliche Bedeutung ließ sich ebenfalls nicht erkennen. Die weit gefasste Frage nach der Ermittlung des Hilfebedarfs erwachsener Menschen mit ausgeprägter Autismus-Spektrum-Störung verlangte nach Ansicht des Gerichts eine allgemeine, lehrbuchartige Aufarbeitung, die ein Revisionsverfahren nicht leisten soll. Bereits geklärt ist zudem die rechtliche Eigenständigkeit von Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit. Ein Pflegegrad ist daher in die Würdigung einzubeziehen, ersetzt aber die Prüfung der Voraussetzungen des Merkzeichens H nicht.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten lehnte das BSG Prozesskostenhilfe ab. Damit kam auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Der Beschluss besagt weder, dass Pflegegrad 3 generell mit dem Merkzeichen H unvereinbar wäre, noch dass erwachsene Menschen mit Autismus dieses Merkzeichen nicht erhalten könnten. Er betrifft die konkrete Aktenlage, die eigenständigen gesetzlichen Maßstäbe und die begrenzten Möglichkeiten, ein Berufungsurteil über eine Nichtzulassungsbeschwerde überprüfen zu lassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Streit über das Merkzeichen H sollten Pflegeunterlagen und die Anforderungen des Schwerbehindertenrechts nebeneinander geprüft werden. Dabei ist die genaue Aussage eines Gutachtens wichtig: Zeitangaben, Häufigkeit und Art der Unterstützung dürfen nicht ohne Prüfung in einen anderen rechtlichen Maßstab übertragen werden. Eine sorgfältige Beschreibung des tatsächlichen Alltags kann die unterschiedlichen Bewertungen nachvollziehbar machen.
Für ein späteres Rechtsmittel müssen Beweisanträge, noch offene Fragen und Einwände gegen eine Begutachtung rechtzeitig und konkret dokumentiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine vollständige zweite medizinische Begutachtung. Der Beschluss zeigt deshalb, weshalb die Verfahrensführung vor dem Landessozialgericht und die fachliche Aufbereitung des Hilfebedarfs eng zusammengehören.