Sozialrecht

Merkzeichen G bei Adipositas: Die konkreten Folgen für das Gehvermögen zählen

Schwere Adipositas kann zusammen mit Folge- und Begleitschäden das Merkzeichen G rechtfertigen. Maßgeblich sind die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Gehfähigkeit, auch außerhalb der VMG-Regelfälle.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. August 2025 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 18. April 2024 zurückgewiesen. Damit bleibt die Zuerkennung des Merkzeichens G ab dem 31. August 2022 bestehen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren.

Redaktioneller Kernsatz

Schwere Adipositas kann zusammen mit Folge- und Begleitschäden das Merkzeichen G rechtfertigen. Maßgeblich sind die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Gehfähigkeit, auch außerhalb der VMG-Regelfälle.

Redaktionelle Zusammenfassung · 863 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 – B 9 SB 1/25 R – einem schwerbehinderten Mann das Merkzeichen G zugesprochen. Seine schwere Adipositas führte zusammen mit Schmerzen, orthopädischen Beeinträchtigungen und Atemnot zu einer erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit. Dass keine der ausdrücklich beschriebenen Regelkonstellationen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorlag, stand dem Anspruch nicht entgegen. Der BSG-Senat hob das gegenteilige Berufungsurteil auf und stellte den erstinstanzlichen Erfolg wieder her. Das Merkzeichen war damit entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts ab dem 31. August 2022 festzustellen.

Beim Kläger war zunächst ein Grad der Behinderung von 50, später von 60 anerkannt worden. Er litt unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter eine Kniegelenksarthrose, psychische Beschwerden, Schlafapnoe und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Bei einer Körpergröße von 172 Zentimetern und einem Gewicht von 137 Kilogramm bestand außerdem eine Adipositas Grad III. Die zuständige Behörde lehnte das im November 2020 beantragte Merkzeichen G dennoch ab. Nach ihrer Bewertung begründeten die anerkannten Leiden keine hinreichende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Gegen diese Ablehnung richtete sich das gerichtliche Verfahren.

Das Sozialgericht Stade holte orthopädische Gutachten ein und befragte den behandelnden Facharzt. Es erkannte eine aus mehreren Faktoren zusammengesetzte Einschränkung der Gehfähigkeit und sprach das Merkzeichen ab dem Tag einer sachverständigen Untersuchung zu. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung auf. Es sah das massive Übergewicht als wesentliche Ursache der kurzen Gehstrecke an, betrachtete Übergewicht für sich aber nicht als Behinderung. Die Gelenkbeweglichkeit und die Beweglichkeit der Wirbelsäule seien nur unwesentlich eingeschränkt; die Schmerzen beruhten auf gewichtsbedingter Überlastung. Daraus leitete das LSG die Ablehnung des Merkzeichens ab.

Das BSG stellte zunächst den gesetzlichen Maßstab klar. Nach §§ 228 und 229 SGB IX muss eine Behinderung das Gehvermögen einschränken und diese Einschränkung ihrerseits die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen. Es geht also um eine mehrstufige ursächliche Verbindung. Maßstab sind Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisieren dies mit ungefähr zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde. Entscheidend sind dabei allgemeine Verhältnisse, nicht die besonderen Wege am Wohnort. Auch innere Leiden und andere gesetzlich erfasste Ursachen können eine relevante Gehbeeinträchtigung auslösen.

Die in Teil D der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschriebenen Regelfälle erleichtern die Beurteilung. Liegen sie vor, können die gesundheitlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne weitere Prüfung angenommen werden. Sie bilden aber keine abschließende Liste zulässiger Behinderungen. Außerhalb dieser Gruppen bleibt eine Einzelfallprüfung erforderlich: Sind die Auswirkungen einer anderen Behinderung auf die Gehfunktion ebenso schwer, kommt eine Gleichstellung in Betracht. Der Senat verwies hierzu auf den umfassenden Behinderungsbegriff des SGB IX sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Die Regelbeispiele dürfen deshalb nicht dazu verwendet werden, gesetzlich relevante Ursachen von vornherein auszuschließen.

Für Adipositas unterscheiden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zwischen der Diagnose und ihren Folgen. Die Adipositas allein begründet keinen eigenen Grad der Behinderung. Zu berücksichtigen sind jedoch Folge- und Begleitschäden, insbesondere am Herz-Lungen-System und am Stütz- und Bewegungsapparat. Bei Adipositas per magna kommen besondere funktionelle Auswirkungen hinzu. Diese Bewertungsregel schließt eine Behinderung durch Adipositas in Verbindung mit solchen Beeinträchtigungen gerade nicht aus. Sie richtet den Blick vielmehr auf die tatsächlichen Folgen für die Teilhabe. Das LSG hatte den fehlenden eigenständigen GdB für die bloße Diagnose daher zu weitgehend verstanden.

Im Fall des Klägers standen neben der schweren Adipositas erhebliche funktionelle und gesundheitliche Folgen fest. Dazu gehörten Schmerzen in Rücken und Knien, eine allgemeine Schwergängigkeit des Bewegungsapparats und Atemnot durch die fortlaufende Anstrengung. Hinzu kam die anerkannte Kniegelenksarthrose. Die orthopädischen Einschränkungen mochten isoliert betrachtet das Gehvermögen nicht wesentlich beeinträchtigen. In Verbindung mit den übrigen Folgen der Adipositas ergab sich jedoch eine behinderungsbedingte Einschränkung. Welcher einzelne Faktor welchen rechnerischen Anteil daran hatte, war nach dem BSG nicht entscheidend. Maßgeblich blieb die insgesamt verursachte Beeinträchtigung der Teilhabe durch das eingeschränkte Gehen.

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG genügten dem BSG, um auch das erforderliche Ausmaß der Beeinträchtigung zu beurteilen. Der Kläger konnte mit Gehstütze oder Rollator höchstens 200 bis 300 Meter zurücklegen und musste bereits nach ungefähr 100 Metern pausieren. Die übliche Vergleichsstrecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde war ihm gerade wegen der festgestellten Behinderungen nicht möglich. Seine Einschränkungen waren deshalb den Auswirkungen eines Regelfalls vergleichbar. Eine zusätzliche Zurückverweisung zur weiteren Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Der Senat konnte den Anspruch auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen selbst bejahen.

Eine darüber hinausgehende Frage ließ das BSG ausdrücklich offen. Es musste nicht entscheiden, ob bei Adipositas per magna allein besondere funktionelle Auswirkungen ohne zusätzliche Folge- und Begleitschäden bereits eine mit einem GdB zu bewertende Behinderung begründen können. Im entschiedenen Fall lagen beide Arten von Beeinträchtigungen vor. Ebenso wenig führt das Urteil zu einem automatischen Anspruch bei einem bestimmten Körpergewicht oder Body-Mass-Index. Die Diagnose, die hieraus folgenden Einschränkungen des Gehvermögens und deren erhebliche Auswirkungen auf die Bewegungsfähigkeit müssen weiterhin im konkreten Fall miteinander verknüpft festgestellt werden.

Der BSG-Senat hob das Urteil des Landessozialgerichts vom 20. August 2025 auf und wies die Berufung des Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18. April 2024 zurück. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für Berufung und Revision trägt das beklagte Land. Für vergleichbare Anträge liegt die Bedeutung der Entscheidung in der gebotenen Gesamtbetrachtung: Weder die isolierte Bewertung einzelner Gelenke noch der Hinweis auf einen fehlenden GdB für Übergewicht genügt. Erforderlich ist eine nachvollziehbare medizinische Beschreibung, wie Behinderungen und ihre Folgen zusammen das tatsächlich mögliche Gehen im Straßenverkehr beeinträchtigen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei korrigiert das BSG eine zu enge Betrachtung der Gehbeeinträchtigung. Wer jede Diagnose getrennt prüft und das Zusammenwirken der Folgen ausblendet, kann die tatsächliche Teilhabeeinschränkung verfehlen. Überzeugend ist deshalb, dass die Regelfälle als Vergleichsmaßstab dienen und nicht zur abschließenden Zugangsliste werden. Ebenso sachgerecht bleibt die Grenze, dass eine Diagnose oder ein hohes Körpergewicht allein den Anspruch nicht begründet.

Für Betroffene kommt es auf aussagekräftige Befunde an: Welche Strecke ist mit welchen Hilfsmitteln möglich, wann werden Pausen erforderlich, und welche Schmerzen, Atemprobleme oder sonstigen Einschränkungen verursachen dies? Diese Angaben sollten ärztlich begründet und mit den festgestellten Behinderungen verknüpft werden. Eine Ablehnung allein mit dem Satz, Adipositas erhalte keinen eigenen GdB, greift nach dieser Entscheidung zu kurz. Das Urteil ersetzt aber weder die individuelle Beweisführung noch entscheidet es über andere Merkzeichen. Sein Schwerpunkt liegt auf der konkret nachgewiesenen erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit für das Merkzeichen G.

Quellen und Dokumentfassung

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Weiterführende Quellen

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Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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