Sozialrecht
Nachversicherung: Rentenversicherung muss den Aufschubgrund selbst überwachen
Hamburg muss keine Säumniszuschläge zahlen. Nach ordnungsgemäßer Aufschubbescheinigung bestand hier keine Pflicht zu anlasslosen Nachforschungen über den früheren Beschäftigten.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision der Freien und Hansestadt Hamburg wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30.07.2024 aufgehoben. Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21.04.2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Hamburg muss keine Säumniszuschläge zahlen. Nach ordnungsgemäßer Aufschubbescheinigung bestand hier keine Pflicht zu anlasslosen Nachforschungen über den früheren Beschäftigten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26. März 2026 im Verfahren B 5 R 14/24 R zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg über Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge entschieden. Die Stadt musste die geforderten 3.526 Euro nicht zahlen. Sie hatte zwar Beiträge für einen früheren Studienreferendar verspätet entrichtet, kannte ihre Zahlungspflicht aber ohne Verschulden nicht. Nach einer ordnungsgemäß erteilten Aufschubbescheinigung war sie hier nicht verpflichtet, den weiteren Berufsweg des ausgeschiedenen Beschäftigten anlasslos zu verfolgen. Die verbindliche Prüfung und fortlaufende Überwachung des Aufschubgrundes oblag vielmehr dem Rentenversicherungsträger.
Der Versicherte war von November 2011 bis April 2013 als Studienreferendar bei der Stadt versicherungsfrei beschäftigt gewesen. Er schied ohne Anspruch oder Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung aus. Anschließend erklärte er, sich für eine Weiterbeschäftigung als Lehrer im öffentlichen Dienst Schleswig-Holsteins zu bewerben. Hamburg stellte daraufhin im Juli 2013 eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung aus und übermittelte sie auch der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein solcher Aufschub betrifft die Frage, ob zunächst mit einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung gerechnet werden kann und deshalb noch keine Nachversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Die erwartete Anschlussbeschäftigung trat jedoch nicht ein. Der Versicherte war nach seinen Angaben zwischenzeitlich versicherungspflichtig beschäftigt und absolvierte später ein weiteres Lehramtsstudium. Von August 2019 bis Januar 2022 leistete er erneut einen Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein. Als auch dieser nicht in ein Beamtenverhältnis mündete und nachversichert wurde, forderte die Rentenversicherung Hamburg im April 2022 zur Nachversicherung des früheren Zeitraums auf. Nach einer weiteren Auskunft des Versicherten zahlte die Stadt 4.803,56 Euro. Die Beitragszahlung selbst war im späteren Revisionsverfahren nicht der eigentliche Streitpunkt.
Die Rentenversicherung setzte zusätzlich Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 25. Mai 2022 fest. Sie warf Hamburg vor, nicht überprüft zu haben, ob innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist tatsächlich eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen worden war. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf. Das Landessozialgericht gab dagegen der Rentenversicherung Recht und nahm ein Organisationsverschulden der Stadt an. Nach seiner Auffassung hätte ein Kontrollverfahren eingerichtet werden müssen. Das BSG hob dieses Berufungsurteil auf und stellte das für die Stadt günstige erstinstanzliche Ergebnis wieder her.
Der Senat trennte die objektive Verspätung der Zahlung von der Frage einer entschuldbaren Unkenntnis. Nach § 184 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI sind Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich zu zahlen, wenn die Voraussetzungen der Nachversicherung vorliegen und kein Aufschubgrund besteht. Spätestens nach Ablauf der Zweijahresfrist waren die Beiträge hier ab Mai 2015 fällig. Für Säumniszuschläge beginnt die Säumnis bei Nachversicherungsbeiträgen allerdings erst drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Deshalb war der von der Rentenversicherung angesetzte Beginn im August 2015 objektiv zutreffend. Auch die rechnerische Höhe für insgesamt 82 Monate stand zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Nach § 24 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV können Säumniszuschläge jedoch entfallen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Der Senat wandte diese Regelung entsprechend auf die rückwirkend eingeforderten Nachversicherungsbeiträge an. Kenntnis bedeutet dabei sicheres Wissen um die rechtliche und tatsächliche Zahlungspflicht. Nach den bindenden Feststellungen erfuhr Hamburg erst im April und Mai 2022, dass die erwartete Anschlussbeschäftigung ausgeblieben war. Das bloße Verstreichen der Zweijahresfrist ersetzte diese tatsächliche Kenntnis nicht. Entscheidend war deshalb, ob die fehlende Kenntnis vorwerfbar war.
Das verneinte der Senat bereits unter einem Fahrlässigkeitsmaßstab. Er musste daher nicht abschließend entscheiden, welcher Verschuldensmaßstab in sämtlichen vergleichbaren Nachversicherungsfällen gilt. Hamburg hatte nach den Feststellungen ausreichende Vorkehrungen getroffen, um das ursprüngliche Ausscheiden, eine mögliche Nachversicherung und die in Betracht kommenden Aufschubgründe ordnungsgemäß zu bearbeiten. Eine zusätzliche gesetzliche Pflicht, nach Erteilung der Aufschubbescheinigung ohne Anlass eigene Nachforschungen über die weitere berufliche Entwicklung anzustellen, bestand dagegen nicht. Dass eine solche Kontrolle tatsächlich Informationen hätte liefern können, begründete für sich genommen noch keine rechtliche Verpflichtung dazu.
Die Aufgabenverteilung ergibt sich nach dem Urteil aus dem dreiseitigen Nachversicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Versichertem. Der Arbeitgeber muss über einen angenommenen Aufschub unverzüglich entscheiden und die Bescheinigung übermitteln. Damit teilt er mit, weshalb er zunächst keine Beiträge zu schulden meint. Die Bescheinigung bindet den Rentenversicherungsträger aber nicht. Dieser muss die gesetzlichen Voraussetzungen verbindlich prüfen und gegebenenfalls Beiträge geltend machen. Auch nach einer ersten Prüfung bleibt er zur Überwachung verpflichtet. Spätestens am Ende des Zweijahreszeitraums muss er im ordnungsgemäßen Geschäftsgang feststellen, ob sich die erwartete Anschlussbeschäftigung tatsächlich verwirklicht hat.
Das BSG unterschied dabei zwischen der Verarbeitung vorhandener Informationen und einer Pflicht, neue Informationen aktiv zu beschaffen. Rechtserhebliche Mitteilungen, die einer Organisation ordnungsgemäß zugehen, müssen deren Entscheidungsträger erreichen können. Ein solcher Informationszugang über den weiteren Berufsweg war bei Hamburg aber nicht festgestellt. Ebenso wenig bestand ein besonderer Informationsvorsprung, aus dem sich nach Treu und Glauben zusätzliche Pflichten hätten ergeben können. Der Rentenversicherungsträger verfügte dagegen über gesetzliche Ermittlungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten sowie über Versicherungsdaten. Eine abweichende Verwaltungspraxis konnte die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht zulasten der Stadt verändern.
Das Urteil beseitigte somit die Säumniszuschläge, nicht die bereits erfüllte Pflicht zur Nachversicherung. Es entbindet Arbeitgeber auch nicht von einer ordnungsgemäßen Bearbeitung beim Ausscheiden oder vom richtigen Umgang mit später eingehenden Informationen. Ausschlaggebend waren hier die erteilte und übermittelte Aufschubbescheinigung, fehlende Kenntnis und das Fehlen einer zusätzlichen anlasslosen Nachforschungspflicht. Für Fälle ohne Bescheinigung oder mit konkreten gegenteiligen Informationen lässt sich das Ergebnis nicht ungeprüft übernehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund musste nach dem Ausgang des Rechtsstreits auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Original-PDF am 25.09.2026 gesichert; redaktionelle Auswertung am 27.09.2026. Die Auswahl erfolgte anhand der amtlichen Entscheidungsliste. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum wird hier nicht behauptet. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht ist die klare Trennung zwischen Beitragspflicht und Säumniszuschlägen der praktische Kern des Urteils vom 26. März 2026 – B 5 R 14/24 R. Eine verspätete Nachversicherung führt nicht automatisch dazu, dass die verantwortliche Körperschaft auch die Unkenntnis ihrer Zahlungspflicht verschuldet hat. Maßgeblich bleiben die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die tatsächlich verfügbaren Informationen.
Für die Dokumentation sind deshalb die ursprüngliche Prüfung, die Aufschubbescheinigung und deren Übermittlung besonders wichtig. Ebenso sollte nachvollziehbar bleiben, wann spätere Informationen eingingen. Die Entscheidung schützt hier vor einer zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Pflicht zur anlasslosen Nachforschung. Sie rechtfertigt es dagegen nicht, konkrete Hinweise auf eine fällige Nachversicherung unbearbeitet zu lassen.