Sozialrecht
Berufungswert im Sozialrecht: Das tatsächlich verfolgte Begehren zählt
Berufung im Sozialrecht: Für den Beschwerdewert zählt das tatsächlich verfolgte Begehren. BSG verweist zur Sachprüfung zurück. Original-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 4 AS 10/26 B die Verwerfung einer Berufung durch das Hessische Landessozialgericht aufgehoben. Das Berufungsgericht hatte den Beschwerdewert zu eng bestimmt und deshalb zu Unrecht eine besondere Zulassung der Berufung verlangt. Maßgeblich war das materielle Begehren, das der Kläger im Zeitpunkt der Berufungseinlegung tatsächlich weiterverfolgte. Dieses ging über die bloße Wiederherstellung einer früheren geringen Leistungsbewilligung hinaus. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; höhere Sozialleistungen sprach das BSG selbst nicht zu.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 4 AS 10/26 B die Verwerfung einer Berufung durch das Hessische Landessozialgericht aufgehoben. Das Berufungsgericht hatte den Beschwerdewert zu eng bestimmt und deshalb zu Unrecht eine besondere Zulassung der Berufung verlangt. Maßgeblich war das materielle Begehren, das der Kläger im Zeitpunkt der Berufungseinlegung tatsächlich weiterverfolgte. Dieses ging über die bloße Wiederherstellung einer früheren geringen Leistungsbewilligung hinaus. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; höhere Sozialleistungen sprach das BSG selbst nicht zu.
Der Kläger war Student und wohnte zunächst bei seinen Eltern. Er bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und zusätzlich Arbeitslosengeld II von zuletzt 19,42 Euro monatlich. Nachdem er eine eigene Wohnung angemietet hatte, hob der Leistungsträger die bestandskräftigen Bewilligungen mit Wirkung ab dem 16. Februar 2021 vollständig auf. Der gerichtliche Streit betraf den Zeitraum bis zum 31. August 2021. Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage gegen die Aufhebung im Mai 2023 ab. Anschließend legte der Kläger Berufung ein.
Das Landessozialgericht verwarf diese Berufung im Dezember 2024 als unzulässig. Es ging davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die im Verfahren maßgebliche Schwelle von 750 Euro nicht überschritt. Bei Aufhebung des angegriffenen Bescheids würden nur die ursprünglichen Bewilligungen wieder aufleben. Daraus errechnete das Gericht einen Betrag von insgesamt 145,65 Euro. Weil das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hatte und keine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden war, hielt es den Zugang zur Berufungsinstanz für versperrt.
Der Kläger hatte allerdings mehr verlangt als die Wiederherstellung der früheren Bewilligungen. Bereits in erster Instanz hatte er höhere Leistungen geltend gemacht, insbesondere eine vollständige Deckung seiner Unterkunftskosten bei einer monatlichen Mietverpflichtung von 572,87 Euro. Auch seine Berufungsschrift enthielt entsprechende Ausführungen. Er meinte, trotz Vollzeitstudiums jedenfalls Anspruch auf einen Teil des Regelbedarfs und die vollständigen Unterkunftskosten zu haben; außerdem dürfe ein Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen angerechnet werden. Damit verfolgte er ein wirtschaftlich deutlich weitergehendes Ziel.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Er rügte insbesondere, das Landessozialgericht habe zu Unrecht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden, statt sich sachlich mit der Berufung zu befassen. Zusätzlich berief er sich auf eine grundsätzliche Bedeutung. Das BSG gewährte Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist, weil rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und nach deren Bewilligung fristgerecht gehandelt worden war. Auch hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist gewährte es von Amts wegen Wiedereinsetzung.
Die Beschwerde war mit der Verfahrensrüge zulässig und begründet. Eine prozessrechtswidrige Behandlung eines Rechtsmittels als unzulässig stellt einen Verfahrensmangel dar. Eine reine Prozessentscheidung unterscheidet sich qualitativ von einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Sache. Das gilt selbst dann, wenn eine spätere Sachprüfung ihrerseits ergeben könnte, dass die ursprüngliche Klage ganz oder teilweise unzulässig war. Der Zugang zur Berufungsinstanz durfte daher nicht mit einer vorweggenommenen Begrenzung des überhaupt zulässig verfolgbaren Klagebegehrens verwechselt werden.
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist nach dem BSG an das ursprüngliche materielle Klageziel anzuknüpfen, soweit der Kläger damit erfolglos geblieben ist und es in der Berufung weiterverfolgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Der Wert richtet sich nicht allein danach, welchen Anspruch das Gericht letztlich für zulässig oder begründet hält. Andernfalls würde die Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels bereits durch eine inhaltliche Bewertung des Streitgegenstands verkürzt. Die wirtschaftliche Bedeutung des tatsächlich verfolgten Begehrens muss zunächst eigenständig erfasst werden.
Das Landessozialgericht hatte das weitergehende Anliegen des Klägers durchaus erkannt. Es hielt dieses jedoch nicht für Teil dessen, was mit der Klage gegen den Aufhebungsbescheid zulässig verfolgt werden konnte. Genau darin lag nach dem BSG die fehlerhafte Gleichsetzung: Das für die Wertberechnung maßgebliche subjektive materielle Begehren war nicht identisch mit dem Begehren, das im konkreten Verfahren rechtlich zulässig sein mochte. Da der Kläger tatsächlich höhere Leistungen einschließlich erheblicher Unterkunftskosten verlangte, überschritt seine Beschwer die maßgebliche Wertgrenze. Eine vorherige Zulassung war deshalb nicht notwendig.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Grenze rechtsmissbräuchlicher Anträge. Ein nur vorgeschobenes oder künstlich erhöhtes Begehren, mit dem allein die Berufungsfähigkeit hergestellt werden soll, kann anders zu behandeln sein. Solche Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Das höhere Leistungsbegehren war bereits in erster Instanz angesprochen und in der Berufung mit konkreten Positionen weiterverfolgt worden. Die Entscheidung erlaubt daher keine beliebige Erhöhung eines Streitwerts allein durch formale Behauptungen. Sie schützt die zutreffende Bewertung eines tatsächlich und ernsthaft verfolgten Rechtsschutzziels.
Der Fehler konnte sich auf die Entscheidung auswirken. Selbst eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage wäre rechtlich eine andere Entscheidung gewesen als die Verwerfung der Berufung selbst. Das BSG hob deshalb den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Ob die zusätzlich aufgeworfene Frage zum Leistungsausschluss während einer Ausbildung grundsätzliche Bedeutung hatte, musste es nicht entscheiden. Das Landessozialgericht hat nun erneut über die Berufung und anschließend auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Ein Anspruch des Studenten auf Unterkunftskosten oder einen bestimmten Regelbedarfsanteil wurde mit dem Beschluss ausdrücklich nicht abschließend festgestellt.
Die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe diente dabei dem Zugang zum Beschwerdeverfahren und enthielt ebenfalls keine Bewilligung der streitigen Sozialleistungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für den Berufungswert ist eine sorgfältige Erfassung des gesamten weiterverfolgten Begehrens entscheidend. Kleine bisherige Bewilligungsbeträge sagen wenig aus, wenn der Kläger ernsthaft wesentlich höhere Leistungen verlangt. Zugleich sollte die Frage, ob ein bestimmter Anspruch im gewählten Verfahren verfolgt werden kann, von der Statthaftigkeit der Berufung getrennt werden. Der Erfolg vor dem BSG verschafft hier eine erneute Prüfung, aber noch keine Leistungsbewilligung. Für die praktische Vorbereitung sind deshalb Klageschrift, spätere Anträge und Berufungsbegründung gemeinsam auszuwerten. Wer nur den Betrag des angegriffenen Bescheids betrachtet, kann die wirtschaftliche Tragweite des Rechtsmittels unterschätzen.
Die Korrektur stärkt den Zugang zur Berufungsinstanz. Eine Beschränkung auf den zuvor zugesprochenen kleineren Betrag hätte den tatsächlich weiterverfolgten Anspruch verkürzt und damit den Rechtsmittelzugang unzutreffend verengt. Zugleich zeigt der Fall, wie stark dieser Zugang von einer präzisen Erfassung des vollständigen Antrags abhängen kann.