Sozialrecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Bürgergeld nach Verlustfeststellung: Aufschiebende Wirkung erhält den Anspruch nicht
Für den Wegfall der Rückausnahme nach fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt genügt eine wirksame Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Klage erhält diese Rückausnahme nicht. Ein anderweitiges materielles Aufenthaltsrecht und mögliche andere Leistungsansprüche bleiben gesondert zu prüfen.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Jobcenters wurde das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2025 aufgehoben, die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug gegenseitig zu erstatten.
Redaktioneller Kernsatz
Für den Wegfall der Rückausnahme nach fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt genügt eine wirksame Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Klage erhält diese Rückausnahme nicht. Ein anderweitiges materielles Aufenthaltsrecht und mögliche andere Leistungsansprüche bleiben gesondert zu prüfen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 im Verfahren B 4 AS 10/25 R einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Juli und August 2023 verneint. Der Kläger hatte zwar seit mehr als fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Ausländerbehörde hatte jedoch den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt. Für den Ausschluss der gesetzlichen Rückausnahme genügt nach dem BSG die Wirksamkeit dieser Feststellung. Sie muss dafür weder vollziehbar noch bestandskräftig sein. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Klage verschaffte dem Kläger deshalb keinen fortbestehenden Bürgergeldanspruch.
Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und lebte seit September 2014 in Deutschland. Er war zunächst über längere Zeit und später nochmals kurzfristig versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete im November 2018 durch eine außerordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihm keine Bestätigung über die Unfreiwilligkeit seiner Arbeitslosigkeit erteilt. Mit Bescheid vom Dezember 2022 stellte die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest, lehnte ein Aufenthaltsdokument-GB ab und drohte die Durchsetzung der Ausreise an. Der Bescheid wurde im Januar 2023 zugestellt; dagegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Jobcenter hob daraufhin die bisherige Leistungsbewilligung auf und lehnte die Weiterbewilligung ab. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung wurden zunächst vorläufig Leistungen ausgezahlt. Im Hauptsacheverfahren sprach das Sozialgericht dem Kläger Leistungen für Juli und August 2023 zu. Das Landessozialgericht bestätigte den Anspruch im Ergebnis: Es nahm einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an und hielt den Kläger angesichts der aufschiebenden Wirkung seiner verwaltungsgerichtlichen Klage nicht für ausgeschlossen. Auf die Revision des Jobcenters hob das BSG diese Entscheidung auf, änderte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage insgesamt ab.
Der Senat unterschied zunächst zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt und einem leistungsrechtlich ausreichenden Aufenthaltsrecht. Die tatsächliche Aufenthaltsprognose des Landessozialgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgte aber noch kein Anspruch auf Bürgergeld. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II erfasst nach dem BSG grundsätzlich alle Ausländerinnen und Ausländer, nicht ausschließlich Unionsbürger. Fehlt ein Aufenthaltsrecht oder beruht es allein auf Arbeitsuche, kann der gesetzliche Leistungsausschluss eingreifen. Die Entscheidung betrifft die für die streitigen Monate maßgebliche Gesetzesfassung und die dort festgestellten persönlichen Aufenthaltsumstände.
Für den britischen Kläger war wegen des Austrittsabkommens außerdem seine Rechtsstellung am 31. Dezember 2020 bedeutsam. Nach den Feststellungen besaß er zu diesem Zeitpunkt kein hier maßgebliches materielles Aufenthaltsrecht. Er war nicht mehr Arbeitnehmer oder Selbständiger. Ein fortwirkendes Arbeitnehmerrecht scheiterte jedenfalls an der fehlenden Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Auch ein Recht zur Arbeitsuche oder ein Daueraufenthaltsrecht ließ sich nicht feststellen. Der mehrjährige tatsächliche Aufenthalt genügte dafür nicht: Ein Daueraufenthaltsrecht setzt die erforderliche Dauer eines materiell rechtmäßigen Aufenthalts voraus und entsteht nicht allein aus einer allgemeinen Freizügigkeitsvermutung.
Anschließend prüfte das BSG die Rückausnahme für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Diese kann nach § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II einen Leistungsanspruch trotz des zuvor beschriebenen Ausschlusses eröffnen. Sie gilt jedoch nicht, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde. Der Kläger erfüllte zwar die zeitliche Voraussetzung. Ihm gegenüber lag aber eine wirksam bekannt gegebene Verlustfeststellung vor. Das Gesetz verlangt nach der Auslegung des Senats an dieser Stelle keine Unanfechtbarkeit und auch keine Vollziehbarkeit des aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakts.
Die aufschiebende Wirkung der Klage änderte daran nichts. Sie betrifft die Durchsetzung der angefochtenen Regelung, beseitigt aber nicht bereits deren Wirksamkeit. Der Gesetzeswortlaut knüpft an die Verlustfeststellung als solche an. Hätte der Gesetzgeber den Leistungswegfall erst bei Vollziehbarkeit oder Bestandskraft eintreten lassen wollen, hätte er dies entsprechend regeln können. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck stützten für das BSG dieses Verständnis. Andernfalls müsste gegebenenfalls ein langjähriges verwaltungsgerichtliches Verfahren abgewartet werden, obwohl die Vorschrift den Leistungsausschluss gerade schon vor einer möglichen Durchsetzung der Ausreise wiederherstellen soll.
Nicht abschließend entscheiden musste der Senat dagegen, ob und ab wann die Verlustfeststellung die Sozialgerichte bei der eigenständigen Prüfung des materiellen Aufenthaltsrechts bindet. Dieses Recht ließ sich im konkreten Fall bereits anhand der tatsächlichen Feststellungen verneinen. Die Entscheidung darf daher nicht als allgemeine Aussage verstanden werden, Sozialgerichte dürften Aufenthaltsrechte in jedem Fall ungeprüft aus einem Verlustbescheid ableiten. Tragend sind hier das fehlende materielle Aufenthaltsrecht und die besondere gesetzliche Wirkung der wirksamen Verlustfeststellung auf die Rückausnahme nach fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt. Diese beiden Prüfungsschritte bleiben voneinander zu unterscheiden.
Auch gegenüber dem beigeladenen Sozialhilfeträger bestand für die streitigen Monate kein Anspruch. Der entsprechende Ausschluss und die Ausnahme von der Fünfjahresregel gelten nach § 23 SGB XII vergleichbar. Überbrückungsleistungen halfen dem Kläger für Juli und August 2023 nicht, weil der maßgebliche begrenzte Zeitraum bereits mit der früheren Kenntnis der Bedarfslage begonnen hatte. Besondere Umstände für weitergehende Härteleistungen waren ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die noch anhängige Klage gegen die Verlustfeststellung begründete keine besondere Härte. Ein Anspruch aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen scheiterte nach den jeweils maßgeblichen Voraussetzungen ebenfalls.
Verfassungs- und unionsrechtliche Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hielt insbesondere daran fest, dass die Rechtsschutzgarantie keine eigenständige materielle Leistungsposition schafft. Verfahrensgarantien gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind deshalb von den Voraussetzungen sozialrechtlicher Ansprüche zu unterscheiden. Eine gegenseitige Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde für alle Rechtszüge ausgeschlossen. Für die Praxis verdeutlicht das Urteil, dass eine laufende aufenthaltsrechtliche Anfechtung den Lebensunterhalt nicht automatisch über das SGB II absichert. Erforderlich bleibt die gesonderte Prüfung des tatsächlich bestehenden Aufenthaltsrechts, der gesetzlichen Ausnahmen und gegebenenfalls konkret begründeter Ansprüche auf andere existenzsichernde Leistungen.
Quellen und Dokumentfassung
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Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Ein gesondertes Veröffentlichungsdatum ist in der ausgewerteten amtlichen Liste nicht ausgewiesen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil hat erhebliche praktische Folgen, weil es den aufenthaltsrechtlichen Rechtsschutz und die Absicherung des Lebensunterhalts zeitlich auseinanderfallen lässt. Die gesetzessystematische Begründung des BSG ist nachvollziehbar: Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts sind unterschiedliche Fragen. Für Betroffene bleibt jedoch eine schwierige Situation, wenn das Verwaltungsgericht noch über den Aufenthaltsstatus entscheidet, während bereits existenzsichernde Leistungen entfallen.
In der Beratung sollte deshalb nicht allein auf die eingelegte Klage gegen den Verlustbescheid verwiesen werden. Materielle Aufenthaltsrechte, erforderliche Nachweise und mögliche Härtegründe müssen frühzeitig und getrennt geprüft werden. Der konkrete Fall zeigt dies besonders deutlich an der fehlenden Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und den Voraussetzungen des Brexit-Austrittsabkommens. Zugleich darf das Urteil nicht zu einem schematischen Ausschluss sämtlicher Personen mit einem angefochtenen Verlustbescheid führen. Das BSG hat die allgemeine Bindungswirkung solcher Bescheide ausdrücklich offengelassen. Entscheidend bleiben die konkrete Rechtsstellung, der Leistungszeitraum und die nachweisbaren persönlichen Umstände. Eine pauschale Übertragung auf andere Aufenthaltskonstellationen wäre deshalb nicht sachgerecht.