Sozialrecht

Besonderer Vertreter entfällt: Gericht muss Vorbereitungszeit gewähren

Kurzfristiges Ende der besonderen Vertretung: LSG muss ausreichende Vorbereitung ermöglichen. BSG verweist Krankengeldverfahren zurück. PDF.

Ergebnis des Verfahrens

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2025 - L 1 KR 101/22 ZVW - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 3 KR 7/25 B ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die Bestellung eines besonderen Vertreters der Klägerin war überraschend erst im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Ihr hätte deshalb Zeit zur Vorbereitung und zur Organisation anderweitiger rechtlicher Vertretung eingeräumt werden müssen. Statt die Verhandlung fortzusetzen, hätte das Gericht vertagen müssen. Über den materiellen Krankengeldanspruch entschied das BSG nicht, sondern verwies die Sache erneut an das Landessozialgericht zurück.

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 3 KR 7/25 B ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die Bestellung eines besonderen Vertreters der Klägerin war überraschend erst im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Ihr hätte deshalb Zeit zur Vorbereitung und zur Organisation anderweitiger rechtlicher Vertretung eingeräumt werden müssen. Statt die Verhandlung fortzusetzen, hätte das Gericht vertagen müssen. Über den materiellen Krankengeldanspruch entschied das BSG nicht, sondern verwies die Sache erneut an das Landessozialgericht zurück.

Im Ausgangsstreit ging es darum, ob der Krankengeldanspruch der Klägerin wegen Aussteuerung mit Ablauf des 8. November 2015 geendet hatte. Das Sozialgericht hatte ihre Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Ein erstes Berufungsurteil war bereits 2022 auf eine Beschwerde hin wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden. Im weiteren Verlauf entstanden Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Eine psychiatrische Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sie über längere Zeit nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prozessentscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu stützen.

Daraufhin bestellte das Landessozialgericht im März 2024 einen Rechtsanwalt zum besonderen Vertreter nach § 72 des Sozialgerichtsgesetzes. Diese Bestellung galt sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in weiteren Rechtsstreitigkeiten der Klägerin gegen dieselbe Gegenseite. Sie durfte damit zunächst davon ausgehen, in den anstehenden Terminen durch diesen Vertreter zu handeln und über ihn rechtliches Gehör zu erhalten. Der Anwalt hatte ihr auch mitgeteilt, dass er die Termine als besonderer Vertreter wahrnehmen werde. Die gerichtliche Bestellung bestimmte somit ihre rechtliche Ausgangslage und ihre Vorbereitung.

Am Tag vor mehreren auf den 15. Mai 2025 angesetzten Verhandlungen untersuchte die Sachverständige die Klägerin erneut. In dem zuerst aufgerufenen Parallelverfahren berichtete sie am folgenden Tag über eine deutliche Besserung des Zustands. Das Landessozialgericht hob daraufhin die Bestellung des besonderen Vertreters auf. Anträge der Klägerin auf Prozesskostenhilfe und Vertagung wurden abgelehnt. Die Klägerin verließ anschließend unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden den Termin. Nach dem Protokoll wurde sie im Zusammenhang mit dieser vorausgegangenen Verhandlung durch Rettungskräfte ins Krankenhaus gebracht.

Als danach das hier betroffene Krankengeldverfahren aufgerufen wurde, erschien für die Klägerin niemand. Das Landessozialgericht verwies auf den Ablauf der unmittelbar vorhergehenden Sache, hob auch in diesem Verfahren die Vertreterbestellung auf und wies die Berufung zurück. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machte die Klägerin geltend, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, sich angemessen in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Nach Beiordnung eines Notanwalts gewährte das BSG Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist. Die zuvor bereits rechtzeitig eingelegte Beschwerde war danach zulässig und begründet.

Das BSG betonte den eigenständigen Stellenwert der mündlichen Verhandlung. Beteiligte müssen daran teilnehmen, ihren Standpunkt erläutern und auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt eingehen können. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob zuvor ausführlich schriftlich vorgetragen wurde. Er kann eine Vertagung erfordern, wenn erhebliche Gründe eine sachgerechte Teilnahme verhindern. Ein solcher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine unzureichende Vorbereitung ausreichend entschuldigt ist. Die regelmäßig vorgesehene zweiwöchige Vorbereitungszeit vor einer Verhandlung kann dabei eine Orientierung geben, ohne jede Fallgestaltung schematisch festzulegen.

Hier lag eine überraschende Änderung der prozessualen Situation vor. Bis zur Aufhebung der Vertreterbestellung war die Klägerin vom Gericht als prozessunfähig behandelt worden. Sie konnte deshalb schon rechtlich nicht davon ausgehen, selbst unmittelbar den Prozessstoff in der Verhandlung vortragen zu müssen. Mit dem Wegfall des besonderen Vertreters änderten sich ihre Rolle und Verantwortung erst im Termin. Das verlangte eine neue Vorbereitung und schloss das Recht ein, sich anderweitige anwaltliche Unterstützung zu organisieren. Die bloße Feststellung wiedererlangter Prozessfähigkeit ersetzte diese Gelegenheit nicht.

Der Klägerin ließ sich auch nicht entgegenhalten, sie hätte das Problem schon früher ansprechen können. Die zusammenfassende Darstellung der Untersuchung war ihrem besonderen Vertreter nach nachvollziehbarem Vortrag erst am frühen Vormittag des Verhandlungstags zugegangen. Eine Weitergabe an die Klägerin vor dem Termin war nicht mehr möglich gewesen. Sie hatte somit keine ausreichende Zeit, aus dem neuen Gutachtenergebnis Konsequenzen für ihre Prozessführung zu ziehen. Bereits im ersten Parallelverfahren war eine Vertagung geboten; nach Aufruf hätte dies auch für das unmittelbar anschließende Krankengeldverfahren gelten müssen.

Das Landessozialgericht verwies demgegenüber auf die früheren detaillierten schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Klägerin. Daraus wollte es ausreichende Vorbereitung ableiten. Diese Argumentation überzeugte das BSG nicht. Nach der eigenen Beurteilung des Landessozialgerichts stand erst seit dem Vortag sicher fest, dass die Klägerin nicht mehr prozessunfähig war. Frühere Äußerungen aus einer anders bewerteten Phase durften daher nicht benutzt werden, um ihr jetzt die angemessene persönliche Äußerung und rechtliche Vertretung vorzuenthalten. Auch umfangreicher früherer Vortrag des besonderen Vertreters ersetzte nicht die aktuelle Verhandlungsmöglichkeit.

Der Verfahrensfehler konnte das Urteil beeinflusst haben. Wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung genügte hier, dass eine andere Entscheidung bei ordnungsgemäßer Gelegenheit zum Vortrag nicht ausgeschlossen werden konnte. Das galt besonders, weil bereits in erster Instanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Das BSG konnte das Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen abschließend bestätigen, denn die Klägerin hatte weiteren Sachvortrag für eine ordnungsgemäße Verhandlung angekündigt. Es hob das Urteil auf und verwies zurück. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten; der Streit über das Ende des Krankengeldanspruchs ist damit noch nicht materiell entschieden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Wiedererlangung von Prozessfähigkeit darf nicht dazu führen, dass eine zuvor vertretene Person ohne Übergang allein in einer laufenden Verhandlung steht. Entscheidend sind der Zeitpunkt der neuen Erkenntnisse, die bisherige Vertreterbestellung und die tatsächliche Möglichkeit, sich vorzubereiten. Der Beschluss schützt diese Verfahrenschance, ohne einen bestimmten Ausgang des Krankengeldstreits vorwegzunehmen. Für vergleichbare Situationen sind Sitzungsprotokoll, gerichtliche Hinweise und der Eingang neuer Gutachten besonders wichtig. Ein früher umfangreicher Schriftsatzwechsel beseitigt das Recht auf sachgerechte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht. Ebenso wenig beantwortet medizinisch festgestellte Prozessfähigkeit allein die Frage ausreichender Vorbereitung.

Die Entscheidung überzeugt, weil formale Prozessfähigkeit nicht mit tatsächlicher Bereitschaft zur kurzfristigen Selbstvertretung gleichgesetzt werden darf. Eine Vertretung unmittelbar vor der Verhandlung entfallen zu lassen, kann den Anspruch auf rechtliches Gehör praktisch entwerten. Entscheidend ist deshalb, ob eine realistische Gelegenheit bleibt, sich auf die veränderte Situation einzustellen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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