Medizinrecht, Sozialrecht
Hebammenhilfevertrag: Schiedsstelle klärt zuerst die Vertragspartner
Streit über Vertragspartner der Hebammenhilfe gehört zunächst vor die Schiedsstelle. BSG bestätigt Unzulässigkeit der direkten Klage. Urteil und PDF.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 3 KR 5/25 R entschieden, dass ein Streit über die Beteiligung eines Verbands am Hebammenhilfevertrag zunächst vor die zuständige Schiedsstelle gehört. Eine unmittelbar gegen den GKV-Spitzenverband erhobene Feststellungsklage war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Schiedsstelle entscheidet nicht nur über streitige Vertragsinhalte, sondern auch darüber, welche Verbände an den konkreten Verhandlungen zu beteiligen sind. Ihre rechtliche Beurteilung kann anschließend gerichtlich vollständig überprüft werden. Die Revision des klagenden Berufsverbands blieb deshalb erfolglos.
Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat am 18. Juni 2026 im Verfahren B 3 KR 5/25 R entschieden, dass ein Streit über die Beteiligung eines Verbands am Hebammenhilfevertrag zunächst vor die zuständige Schiedsstelle gehört. Eine unmittelbar gegen den GKV-Spitzenverband erhobene Feststellungsklage war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Schiedsstelle entscheidet nicht nur über streitige Vertragsinhalte, sondern auch darüber, welche Verbände an den konkreten Verhandlungen zu beteiligen sind. Ihre rechtliche Beurteilung kann anschließend gerichtlich vollständig überprüft werden. Die Revision des klagenden Berufsverbands blieb deshalb erfolglos.
Der Kläger war ein maßgeblicher Berufsverband der Hebammen auf Bundesebene. Ein weiterer, später beigeladener Verband vertrat von Hebammen geleitete Einrichtungen. Dieser wollte 2021 an den laufenden Verhandlungen über einen neuen Hebammenhilfevertrag insgesamt teilnehmen und nicht nur wie zuvor an einem ergänzenden Vertrag. Der GKV-Spitzenverband stimmte seiner Beteiligung zu. Der klagende Berufsverband widersprach und verlangte gerichtlich, die Verhandlungen ohne den weiteren Verband fortzuführen. Der Konflikt betraf damit den Kreis der Verhandlungspartner, nicht lediglich eine einzelne Vergütungsposition.
Das Sozialgericht Berlin gab der Feststellungsklage zunächst statt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage als unzulässig ab. Nach seiner Auffassung musste der Kläger die Frage zuerst durch die gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle klären lassen. Diese war während des Berufungsverfahrens bereits wegen der Vertragsinhalte angerufen worden. Sie durfte und musste erforderlichenfalls durch eine förmliche Vorabentscheidung bestimmen, ob der weitere Verband Vertragspartner war. Diesen Vorrang bestätigte das BSG im Revisionsverfahren.
Während der Revision erkannte die Schiedsstelle im April 2025 die Vertragspartnereigenschaft des beigeladenen Verbands an und setzte den Vertrag unter seiner Beteiligung fest. Eine gegen diesen Schiedsspruch erhobene Klage nahm der Kläger nach einer Änderungsvereinbarung im März 2026 zurück. Das hier behandelte Verfahren betraf den Schiedsspruch selbst jedoch nicht. Der Kläger stellte seinen Antrag vielmehr auf die Feststellung um, dass die früheren Vertragsverhandlungen ohne den weiteren Verband hätten geführt werden müssen. Eine solche Anpassung an den veränderten Sachstand war nach dem BSG zulässig.
Für die rückblickende Feststellung bestand grundsätzlich ein Interesse, weil sich ein vergleichbarer Streit bei späteren Verhandlungen wiederholen konnte. Dieses Feststellungsinteresse beseitigte aber nicht das gesonderte Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses für die unmittelbar gerichtliche Klage. Ein Kläger muss zunächst einen gesetzlich vorgesehenen, zumutbaren und vorrangigen außergerichtlichen Klärungsweg nutzen. Genau einen solchen Weg sah § 134a des Fünften Sozialgesetzbuchs hier mit dem Schiedsverfahren vor. Es gab deshalb kein Wahlrecht, die Schiedsstelle zu umgehen und dieselbe Vertragsfrage unmittelbar gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Kompetenz der Schiedsstelle folgte aus dem Zusammenhang zwischen Vertragsinhalt und Vertragspartnern. Kommt der Hebammenhilfevertrag ganz oder teilweise nicht zustande, hat die Schiedsstelle die offenen Inhalte festzusetzen. Diese Aufgabe besteht unabhängig davon, weshalb die Verhandlungen scheitern. Sind sich die Beteiligten schon über den Kreis der berechtigten Verbände uneinig, muss auch diese Vorfrage geklärt werden. Denn zusätzliche Vertragspartner können Positionen und Einigungsmöglichkeiten verändern. Der Inhalt eines Vertrags lässt sich daher nicht sinnvoll davon trennen, für wen er gelten soll und wer ihn aushandelt.
Das zeigt sich auch an der Arbeitsweise der Schiedsstelle. Die Beteiligten sollen weiterhin möglichst selbst zu einer Einigung gelangen. Die Schiedsstelle darf nicht beliebig bereits vereinbarte Inhalte ersetzen oder über die Anträge hinausgehen. Um diese Grenzen zu beachten, muss sie wissen, welche Beteiligten tatsächlich Vertragspartner sind. Außerdem ergeht ihr Schiedsspruch als Verwaltungsakt. Ein solcher muss erkennen lassen, an wen er sich richtet und wen er berechtigt oder verpflichtet. Die Bestimmung der maßgeblichen Verbände ist deshalb notwendiger Bestandteil ihrer Entscheidungskompetenz.
Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, die Vertragspartnereigenschaft ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und sei daher ausschließlich von Gerichten festzustellen. Auch Behörden und Schiedsstellen müssen verbindliche Rechtsfragen beantworten. Die Schiedsstelle erhält dabei keinen freien Gestaltungsspielraum: Die gesetzlichen Anforderungen an beteiligungsberechtigte Verbände sind zwingend. Ihre Anwendung unterliegt später uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Vorrang des Schiedsverfahrens ändert somit die Reihenfolge der Prüfung, nicht die Verbindlichkeit der gesetzlichen Kriterien oder die Intensität des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Auch die Beteiligung von Verbandsvertretern an der gemeinsamen Schiedsstelle stand ihrer Zuständigkeit hier nicht entgegen. Die gemeinsame Selbstverwaltung ist gesetzlich gerade darauf angelegt, Angelegenheiten unter Mitwirkung der betroffenen Leistungsträger und Leistungserbringer zu regeln. Dass ein Mitglied von einem Verband benannt worden war, dessen Vertragsbeteiligung streitig wurde, beseitigte die Kompetenz daher nicht schon grundsätzlich. Das BSG verwies auf die gesetzliche Konzeption und die anschließend verfügbaren effektiven gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten. Eine von diesen Voraussetzungen losgelöste allgemeine Aussage über beliebige Interessenkonflikte traf es nicht.
Zur Beschleunigung kann die Schiedsstelle über die Vertragspartner förmlich vorab entscheiden. Eine solche verbindliche Vorentscheidung muss selbstständig anfechtbar sein, damit Betroffene nicht erst das Ende sämtlicher Vertragsverhandlungen abwarten müssen. Für den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Schiedsstellenentscheidungen ist nach der im Urteil dargestellten Rechtslage das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits in erster Instanz zuständig. Eine zusätzliche isolierte Feststellungsklage würde dagegen andere Zuständigkeiten eröffnen und widersprüchliche Entscheidungen begünstigen. Der gesetzliche Vorrang bündelt die streitigen Vertragsfragen deshalb zunächst in einem einheitlichen Verfahren.
Die Bindungswirkung der Entscheidung über die Vertragspartner beschränkt sich grundsätzlich auf das konkrete Schiedsverfahren. Sie ist keine dauerhafte Statusanerkennung für alle künftigen Verhandlungen. Satzungen und tatsächliche Bedeutung eines Verbands können sich verändern und später eine andere Prüfung erfordern. Im Ergebnis blieb die unmittelbar erhobene Feststellungsklage unzulässig. Der Kläger trug die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des beigeladenen Verbands. Das BSG entschied hier über den einzuhaltenden Klärungsweg und überprüfte nicht als Streitgegenstand den zwischenzeitlich ergangenen Schiedsspruch oder sämtliche Beteiligungsvoraussetzungen des Verbands abschließend.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 8 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Verträgen der gesetzlichen Krankenversicherung ist früh zu prüfen, ob eine gesetzliche Schiedsstelle auch streitige Vorfragen bündeln muss. Wer nur zwischen Vertragsinhalt und Vertragspartnern trennt, kann den vorgeschriebenen Verfahrensweg übersehen. Die Möglichkeit einer förmlichen Vorabentscheidung ist dabei praktisch wichtig: Sie erlaubt eine gezielte gerichtliche Überprüfung, bevor auf unklarer Beteiligungsgrundlage weiterverhandelt wird. Das Urteil verleiht der Schiedsstelle keine freie Auswahl der Verbände. Die gesetzlichen Kriterien bleiben bindend und gerichtlich kontrollierbar. Zudem sollte eine Anerkennung in einem konkreten Verfahren nicht als unveränderlicher Status für jede spätere Vertragsrunde verstanden werden.
Der vorgeschaltete Weg über die Schiedsstelle ist systematisch nachvollziehbar, bedeutet bei einem Streit über die eigene Beteiligungsberechtigung aber einen zusätzlichen Verfahrensschritt. Dieser darf den Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Klärung nicht faktisch erschweren. Die Möglichkeit einer gesonderten, vollständig überprüfbaren Vorentscheidung ist deshalb praktisch bedeutsam.