Medizinrecht, Sozialrecht

Rollstuhl mit Zusatzantrieb: Eigene Restkraft und konkretes Wohnumfeld zählen

Bei einem motorunterstützten Rollstuhl sind die konkreten Alltagswege und die Nutzung eigener Restkraft zu prüfen. Ein angebotener Elektrorollstuhl schließt den Anspruch nicht pauschal aus.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Bei einem motorunterstützten Rollstuhl sind die konkreten Alltagswege und die Nutzung eigener Restkraft zu prüfen. Ein angebotener Elektrorollstuhl schließt den Anspruch nicht pauschal aus.

Redaktionelle Zusammenfassung · 830 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 – B 3 KR 2/25 R – die Ablehnung eines restkraftunterstützenden elektrischen Rollstuhlantriebs durch das Berufungsgericht aufgehoben. Für die Hilfsmittelversorgung genügt es nicht, einen abstrakt bestimmten Nahbereich zugrunde zu legen und auf einen angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Zu prüfen sind die tatsächlichen Wege im Wohnumfeld und das Interesse des Versicherten, diese nach Möglichkeit unter Einsatz eigener Körperkraft zu bewältigen. Einen abschließenden Leistungsanspruch hat der Senat nicht zugesprochen. Wegen fehlender Feststellungen muss das Landessozialgericht erneut entscheiden.

Der 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des thorakalen Rückenmarks und einer Myasthenia gravis. Außerhalb seiner Wohnung nutzt er einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb sowie einen Pkw. Im Jahr 2021 beantragte er aufgrund ärztlicher Verordnung einen elektrischen Greifreifenantrieb des Typs e-motion M15 im Wiedereinsatz. Der vorgelegte Kostenvoranschlag belief sich auf 1.437,84 Euro. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab und bot stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.

Das Sozialgericht Speyer gab der Klage nach Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens statt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach seinem Ansatz genügte der angebotene Elektrorollstuhl zur Erschließung eines abstrakt zu bestimmenden Nahbereichs und stellte die wirtschaftlichere Versorgung dar. Wohnortbedingte Nutzungseinschränkungen und konkrete Wohnverhältnisse hielt es grundsätzlich für unerheblich. Der Kläger beanstandete insbesondere, dass seine noch vorhandene Körperkraft und seine individuelle Lebenssituation nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das BSG sah weiteren Aufklärungsbedarf und verwies die Sache zurück.

Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die gesetzliche Krankenversicherung muss erforderliche Hilfsmittel unter anderem zum Ausgleich einer Behinderung bereitstellen. Im Streitfall geht es um den mittelbaren Behinderungsausgleich: Die Mobilitätshilfe ersetzt nicht unmittelbar eine ausgefallene Körperfunktion, sondern mindert deren Auswirkungen im täglichen Leben. Ein Anspruch zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung schied nach dem Urteil aus. Maßgeblich blieb daher, ob der begehrte Zusatzantrieb ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens in der konkret erforderlichen Weise befriedigt.

Zu diesen Grundbedürfnissen gehört das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung. Die Verantwortung der Krankenkasse erschöpft sich dabei nicht darin, dass übliche Alltagsziele irgendwie erreicht werden können. Geschützt ist auch das Bedürfnis, Alltagsverrichtungen nach Möglichkeit unter Einsatz eigener verbliebener Kräfte zu bewältigen. Das BSG begründet dies mit der personalen Autonomie, der Teilhabeorientierung des SGB IX, dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die verbleibende Eigenaktivität hat damit rechtliches Gewicht.

Der Senat knüpft an seine weiterentwickelte Rechtsprechung vom 18. April 2024, insbesondere B 3 KR 13/22 R, an. Das angegriffene Berufungsurteil vom 7. März 2024 konnte diese Maßstäbe zeitlich noch nicht berücksichtigen. Für eine motorunterstützte Mobilitätshilfe sind regelmäßig die konkreten örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich der zugehörigen Freizeitwege festzustellen. Ein pauschaler Radius oder eine allein an durchschnittlichen Fußwegen orientierte Betrachtung genügt nicht. Entscheidend ist, welche Wege im tatsächlichen Alltag anfallen und unter welchen Bedingungen der betroffene Mensch sie bewältigen kann.

Liegt ein wesentlicher Teil dieser Alltagswege nach den Umständen des Einzelfalls außerhalb der üblicherweise zu Fuß zurückgelegten Strecke, kann gleichwohl ein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass diese Wege unter Einsatz auch eigener Körperkraft zumutbar nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe bewältigt werden können. Deren größere Reichweite und Geschwindigkeit schließen die Versorgung dann nicht bereits für sich genommen aus. Umgekehrt entsteht daraus kein unbegrenzter Anspruch auf jede gewünschte Fortbewegungsmöglichkeit. Es bleibt beim Bezug zu den geschützten allgemeinen Grundbedürfnissen und bei der Prüfung der Erforderlichkeit im jeweiligen Einzelfall.

Der zwischenzeitliche Umzug des Klägers erledigte den Rechtsstreit nicht. Er war 2024 aus einer Wohnung ohne Abstellmöglichkeit für den angebotenen Elektrorollstuhl in eine Erdgeschosswohnung mit entsprechender Möglichkeit gezogen. Sein Begehren blieb jedoch darauf gerichtet, den Nahbereich möglichst selbständig und selbstbestimmt mit einem restkraftunterstützenden Antrieb zu erschließen. Das Landessozialgericht muss deshalb die Umgebung seiner aktuellen Wohnung untersuchen. Dazu gehören topographische Verhältnisse, regelmäßig benötigte Wege, körperliche Konstitution sowie motorische und kognitive Fähigkeiten. Ebenfalls zu klären ist, ob der Zusatzantrieb ohne Eigen- oder Fremdgefährdung genutzt werden kann.

Auch die Wirtschaftlichkeit bleibt Gegenstand der erneuten Prüfung. Bereits vorhandene Mobilitätshilfen und geeignete Alternativen können gegen die begehrte Versorgung sprechen. Als Vergleich kommen nach den Vorgaben des BSG insbesondere Alternativen in Betracht, die ebenfalls den Einsatz eigener Restkräfte ermöglichen. Die günstigere Beförderungsmöglichkeit ist deshalb nicht automatisch eine gleichwertige Versorgung. Ergänzend verlangt § 6 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinie eine Gesamtbetrachtung der Schädigungen, Fähigkeiten und individuellen Kontextfaktoren. Bedarf, Nutzbarkeit, Prognose und Versorgungsziel müssen sich an realistischen, alltagsrelevanten Anforderungen orientieren und aufeinander bezogen festgestellt werden.

Sollte das Hilfsmittel vorwiegend weitergehenden Sport- oder Freizeitinteressen ohne den erforderlichen Bezug zu den maßgeblichen Alltagswegen dienen, kann statt der originären Zuständigkeit der Krankenkasse die Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Den zuständigen Träger müsste das Landessozialgericht dann notwendig beiladen. Die Entscheidung trennt somit die verbesserte Prüfung alltäglicher Mobilität von einer allgemeinen Finanzierung sämtlicher Freizeitwünsche. Das Ergebnis bleibt offen: Das BSG hat das Berufungsurteil nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufgehoben und die weitere Sachaufklärung angeordnet. Auch die Kostenentscheidung ist dem Landessozialgericht vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung ist aus Sicht der Kanzlei überzeugend. Selbstbestimmte Mobilität lässt sich nicht auf den Transport zwischen zwei Punkten reduzieren. Wenn ein Versicherter mit einem Zusatzantrieb eigene Kräfte einsetzen kann, ist dies bei § 33 SGB V ein eigenständiger Gesichtspunkt. Ein rein preisbezogener Verweis auf einen vollständig elektrischen Rollstuhl kann diesen Gebrauchsvorteil übergehen. Zugleich hält das BSG an Erforderlichkeit, sicherer Nutzung und Wirtschaftlichkeit fest; ein Anspruch allein aufgrund persönlicher Vorliebe wird nicht begründet.

Für einen erfolgreichen Antrag sind konkrete Unterlagen entscheidend: ärztlich beschriebene Restfunktionen, eine nachvollziehbare Darstellung der Alltagswege, Steigungen und Hindernisse sowie eine praktische Erprobung geeigneter Hilfsmittel. Gerade nach einem Umzug müssen diese Angaben aktualisiert werden. Die Zurückverweisung ist außerdem ernst zu nehmen: Der Kläger hat die Versorgung durch dieses Urteil noch nicht endgültig erhalten. Die neue Tatsachenprüfung muss zeigen, ob der gewünschte Antrieb erforderlich ist oder eine gleich geeignete, wirtschaftlichere Lösung besteht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

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Weiterführende Quellen

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Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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