Sozialrecht

Krankengeld: Fehlendes Gutachten richtig rügen

Krankengeld: Fehlendes Gutachten muss mit konkretem, aufrechterhaltenem Beweisantrag gerügt werden. BSG-Beschluss, amtliches PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat am 6. Juli 2026 im Verfahren B 3 KR 11/25 B eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Krankengeldstreit als unzulässig verworfen. Der Kläger beanstandete, dass kein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt worden sei. Seine Begründung erfüllte jedoch weder die Anforderungen einer Grundsatzrüge noch diejenigen einer Verfahrensrüge. Der Beschluss eröffnete deshalb keine Revision. Er betrifft vor allem die Frage, wie eine behauptete unzureichende gerichtliche Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden muss.

Redaktionelle Zusammenfassung · 881 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat am 6. Juli 2026 im Verfahren B 3 KR 11/25 B eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Krankengeldstreit als unzulässig verworfen. Der Kläger beanstandete, dass kein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt worden sei. Seine Begründung erfüllte jedoch weder die Anforderungen einer Grundsatzrüge noch diejenigen einer Verfahrensrüge. Der Beschluss eröffnete deshalb keine Revision. Er betrifft vor allem die Frage, wie eine behauptete unzureichende gerichtliche Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden muss.

Im Ausgangsverfahren verlangte der Kläger Krankengeld über den 7. Februar 2021 hinaus. Das Sozialgericht und anschließend das Bayerische Landessozialgericht lehnten den Anspruch ab. Das LSG führte in seinem Urteil vom 29. Juli 2025 aus, dass während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit weitere Erkrankungen hinzugetreten seien. Nach seiner Beurteilung ließen diese weder einen neuen Krankengeldanspruch entstehen noch verlängerten sie die Leistungsdauer des bereits bestehenden Anspruchs. Maßgeblich war dabei § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wandte sich der Kläger an das BSG. Er berief sich ausdrücklich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Seine Ausführungen enthielten außerdem sinngemäß den Vorwurf eines Verfahrensmangels. In beiden Fällen ging es um die aus seiner Sicht notwendige Einholung eines medizinischen Gutachtens. Der Senat prüfte diese Zulassungsgründe anhand der Beschwerdebegründung. Eine allgemeine erneute Untersuchung, ob das LSG den Krankengeldstreit im Ergebnis richtig entschieden hatte, fand in diesem Verfahrensstadium nicht statt.

Nach § 160 Absatz 2 SGG kann eine Revision unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Beschwerde muss den jeweiligen Grund nach § 160a Absatz 2 Satz 3 SGG schlüssig darlegen beziehungsweise bezeichnen. Es genügt daher nicht, eine weitere Überprüfung des eigenen Anspruchs zu wünschen. Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen müssen aus der Begründung selbst hervorgehen. An dieser formellen Anforderung scheiterte das Rechtsmittel nach der Entscheidung des Dritten Senats.

Eine Grundsatzrüge setzt zunächst eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage voraus. Sie muss so klar formuliert sein, dass sich anhand ihrer Fassung beurteilen lässt, ob sie im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf und im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Die Frage soll über die individuellen Umstände des einzelnen Rechtsstreits hinaus Bedeutung haben. Eine revisionsgerichtliche Entscheidung muss zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts beitragen können. Eine bloße Bitte um umfassende Erläuterung eines Rechtsgebiets erfüllt diese Funktion nicht.

Zusätzlich muss sich die Beschwerde mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen. Sie muss zeigen, welche Grundsätze bereits entwickelt wurden und weshalb diese zur Lösung der aufgeworfenen Frage noch nicht genügen. Denkbar ist beispielsweise ein Bedarf an weiterer Konkretisierung oder einer Änderung vorhandener Maßstäbe. Die bloße Behauptung, eine Frage sei offen, reicht dafür nicht. Auch die konkrete Entscheidungserheblichkeit muss erklärt werden: Eine Antwort des Revisionsgerichts muss für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens Bedeutung haben können.

Der Kläger hielt die Frage für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müsse und wann dessen Unterlassen die Amtsermittlungspflicht verletze. Diese Formulierung war dem BSG zu allgemein. Sie verlangte im Ergebnis eine umfassende Darstellung der Voraussetzungen medizinischer Beweiserhebung. Eine derart weit gefasste Frage lässt sich nicht unabhängig von den unterschiedlichen Verfahrenssituationen und tatsächlichen Umständen abschließend beantworten. Sie konkretisierte deshalb keine bestimmte entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die eine Revision hätte eröffnen können.

Der Senat betonte, dass eine geeignete Rechtsfrage regelmäßig eine klare Antwort zulassen muss. Sie darf nicht auf eine lehrbuchartige Gesamtdarstellung hinauslaufen oder so stark vom jeweiligen Einzelfall abhängen, dass nur eine offene Antwort möglich bleibt. Genau darauf zielte die hier gewählte Formulierung jedoch ab. Der Beschluss verneint damit nicht die Bedeutung medizinischer Sachaufklärung im Krankengeldprozess. Er beanstandet die Art, wie aus der Kritik an der konkreten Beweisaufnahme eine vermeintlich grundsätzliche Rechtsfrage gemacht worden war.

Hinzu kam ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt. Für die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht sieht § 160 Absatz 2 Nummer 3 SGG besondere Einschränkungen vor. Eine solche Verfahrensrüge muss sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese gesetzliche Begrenzung darf nicht dadurch umgangen werden, dass dieselbe Beanstandung stattdessen als Grundsatzfrage formuliert wird. Andernfalls könnten die ausdrücklich festgelegten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge durch eine andere Überschrift ihrer Begründung entfallen.

Auch als sinngemäß erhobene Verfahrensrüge war der Vortrag deshalb unzureichend. Der Kläger bezeichnete keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden war. Er verwies lediglich darauf, mit seiner Berufungsbegründung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen beantragt zu haben. Dieser frühere Hinweis allein belegte nicht, dass die für die Beschwerde maßgeblichen Anforderungen an einen fortbestehenden Beweisantrag erfüllt waren.

Damit fehlte sowohl eine ausreichend bestimmte Grundsatzfrage als auch die notwendige Grundlage für die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Der Senat musste deshalb nicht in eine erneute medizinische Bewertung der hinzugetretenen Erkrankungen eintreten. Er entschied auch nicht allgemein, dass ein Gericht in Krankengeldverfahren auf zusätzliche Gutachten verzichten dürfe. Die Ablehnung beruhte auf den Voraussetzungen des konkreten Rechtsmittels. Welche Beweise im Ausgangsverfahren erforderlich sind, bleibt eine anhand der jeweiligen Tatsachen und Verfahrenslage zu beurteilende Frage.

Das BSG verwarf die Beschwerde ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Kosten sind nach dem Tenor nicht zu erstatten. Das Berufungsurteil blieb damit bestehen, ohne dass ein Revisionsverfahren eröffnet wurde. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung einer präzisen Trennung von Anspruchsprüfung und Zulassungsprüfung. Wer unzureichende Sachaufklärung beanstandet, muss die dafür vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen darlegen. Eine sehr allgemein formulierte Frage zur gerichtlichen Gutachtenpraxis kann fehlende Angaben zu einem ordnungsgemäß aufrechterhaltenen Beweisantrag nicht ersetzen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

In medizinisch geprägten Sozialgerichtsverfahren sollten Beweisangebote frühzeitig konkretisiert und bis zum maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt nachvollziehbar aufrechterhalten werden. Für eine spätere Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht nur darauf an, dass irgendwann ein Gutachten verlangt wurde. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge aus der Begründung hervorgehen. Der Beschluss unterstreicht außerdem, dass eine Grundsatzrüge keinen Ersatz für einen unzureichend bezeichneten Verfahrensmangel bietet. Die Erfolgsaussichten eines Krankengeldanspruchs und die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind gesondert zu prüfen. Eine medizinische Neubewertung des konkreten Krankheitsverlaufs hat das BSG in diesem Beschluss gerade nicht vorgenommen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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