Sozialrecht
Unfallfolgen: Nicht jedes weitere Gutachten ist zwingend
Unfallfolgen: Kein pauschaler Anspruch auf zusätzliche Gutachten einer bestimmten Fachrichtung. Prozesskostenhilfe abgelehnt. BSG-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Der Antrag des Klägers, ihm für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat am 1. Juli 2026 im Verfahren B 2 U 126/25 B Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Kläger wollte eine psychische Erkrankung als weitere Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen lassen und eine Verletztenrente erhalten. Er verlangte zusätzliche fachärztliche Gutachten. Der Senat sah jedoch keinen erfolgversprechenden Zulassungsgrund. Der Beschluss erläutert die gerichtliche Auswahl von Sachverständigen und die Grenzen einer Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Redaktionelle Zusammenfassung · 873 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat am 1. Juli 2026 im Verfahren B 2 U 126/25 B Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Kläger wollte eine psychische Erkrankung als weitere Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen lassen und eine Verletztenrente erhalten. Er verlangte zusätzliche fachärztliche Gutachten. Der Senat sah jedoch keinen erfolgversprechenden Zulassungsgrund. Der Beschluss erläutert die gerichtliche Auswahl von Sachverständigen und die Grenzen einer Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Im Ausgangsverfahren ging es um einen Arbeitsunfall vom 5. Mai 2001. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass eine schizoaffektive Störung eine weitere Unfallfolge sei. Das Sozialgericht Neuruppin wies die Klage im Februar 2023 ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dies mit Urteil vom 26. August 2025 und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger erhob Beschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe für deren Begründung sowie die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung. Er berief sich auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung.
Prozesskostenhilfe setzt unter anderem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde kommt es deshalb darauf an, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision schlüssig geltend gemacht werden könnte. Das BSG prüfte den Vortrag und die Akten im hierfür vorgesehenen summarischen Umfang. Weder aus dem Schriftsatz vom März 2026 noch aus dieser Aktenprüfung ergab sich nach dem Senat, dass eine zugelassene Prozessvertretung die Beschwerde erfolgreich begründen könnte.
Eine erste vom Kläger formulierte Frage betraf die Kausalität zwischen Verletzungen und deren Folgen. Er wollte wissen, ob hierfür zwingend ein Gutachten aus einem traumatologischen Fachgebiet einzuholen sei. Der Senat hielt diese Frage nicht für klärungsbedürftig, weil sie nach der vorhandenen Rechtsprechung zu verneinen ist. Umfang der Sachaufklärung und Wahl der Beweismittel stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Daraus folgt keine starre Verpflichtung, bei jeder behaupteten Unfallfolge eine bestimmte fachärztliche Disziplin mit einem weiteren Gutachten zu beauftragen.
Bei einem Sachverständigenbeweis bestimmt grundsätzlich das Prozessgericht die Auswahl und Zahl der Gutachter. Es kann sich nach § 118 Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 404 Absatz 1 ZPO auch auf einen Sachverständigen beschränken. Dabei ist es nicht allein an die Vorstellungen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Auch ärztliche Weiterbildungsordnungen schreiben die gerichtliche Gutachterauswahl nicht unmittelbar vor. Gleichwohl muss ein Sachverständiger prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ob weitere Sachkunde hinzugezogen werden muss.
Eine zweite Frage betraf die Feststellung einer genetischen Disposition als konkurrierende Ursache. Der Kläger meinte, dafür müsse zwingend ein molekulargenetisches Gutachten eingeholt werden. Auch dies verneinte der Senat als allgemeine rechtliche Vorgabe. Das Tatsachengericht entscheidet im Rahmen der freien Beweiswürdigung, ob die vorhandenen Erkenntnisse für seine Überzeugung ausreichen oder weitere Begutachtung benötigt wird. Die Auswahl einer bestimmten Untersuchungsmethode ist deshalb nicht schon aufgrund der abstrakten Bezeichnung einer möglichen Schadensanlage in jedem Fall zwingend.
Auch eine entscheidungserhebliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung war nicht erkennbar. Eine solche Divergenz setzt widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze voraus. Es genügt nicht, wenn eine Partei die Anwendung eines vorhandenen Maßstabs im Einzelfall für falsch hält. Der Senat fand keinen entsprechenden Rechtssatzwiderspruch im Berufungsurteil. Damit kam auch dieser gesetzliche Zulassungsgrund nicht als erfolgversprechende Grundlage der beabsichtigten Beschwerdebegründung in Betracht. Die Prüfung blieb auf die Voraussetzungen des Zugangs zur Revision bezogen.
Hinsichtlich der behaupteten Aufklärungsmängel war bereits ein Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie vom September 2021 vorhanden. Der Kläger hatte weitere neurochirurgische und molekulargenetische Gutachten verlangt. Nach dem BSG war jedoch weder ersichtlich noch schlüssig dargelegt, dass das vorhandene Gutachten ungenügend und deshalb als Grundlage gerichtlicher Überzeugungsbildung ungeeignet gewesen wäre. Gerade darauf kommt es nach § 412 Absatz 1 ZPO bei der Frage an, ob eine weitere Begutachtung rechtlich geboten ist.
Der Verweis auf Fachgebietsbeschreibungen in einer Weiterbildungsordnung, eine Dissertation und eine medizinische Leitlinie genügte nach dem Beschluss nicht. Daraus ergab sich keine hinreichend konkrete Unzulänglichkeit des vorhandenen Gutachtens. Ebenso konnte die bereits gebildete Überzeugung des LSG über eine genetische Disposition nicht allein deshalb mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, weil der Kläger eine andere Untersuchungsmethode für genauer hielt. Die gesetzlich eingeschränkte Verfahrensrüge eröffnet keine umfassende erneute Überprüfung der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Für die richterliche Überzeugung ist ein praktisch tragfähiger Grad an Gewissheit erforderlich, nicht der vollständige Ausschluss jedes theoretischen Zweifels. Deshalb muss das Gericht nicht stets den wissenschaftlich genauesten oder denkbar sichersten Beweis erheben. Der Senat verwies außerdem auf den vom LSG ermittelten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand, der dessen Kausalitätsbewertung zugrunde lag. Diese Wiedergabe betrifft die tatsächliche Grundlage des konkreten Berufungsurteils. Der Beschluss ist keine allgemeine medizinische Empfehlung und ersetzt keine individuelle Begutachtung anderer Unfall- oder Krankheitsverläufe.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Beteiligten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt zu machen, lag ebenfalls nicht vor. Der Kläger bestritt selbst nicht, die betreffenden Ausführungen des Sachverständigen zu seiner familiären Krankheitsgeschichte gekannt und Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben. Damit war auch unter diesem Gesichtspunkt kein erfolgversprechender Verfahrensmangel erkennbar. Weil die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe fehlten, bestand zugleich kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Beschwerdebegründung.
Die Beschwerde selbst wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden war. Die Entscheidung erging ohne ehrenamtliche Richter; Kosten sind nicht zu erstatten. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und die formelle Verwerfung der Beschwerde sind dabei getrennte Entscheidungsteile. Inhaltlich verdeutlicht der Beschluss, dass zusätzliche Gutachten einen konkreten Aufklärungsbedarf voraussetzen. Aus dem Wunsch nach einer bestimmten Fachrichtung allein entsteht kein allgemeiner Anspruch auf eine weitere gerichtliche Begutachtung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer ein weiteres Gutachten erreichen möchte, sollte konkrete offene Fragen oder nachvollziehbare Mängel der vorhandenen Begutachtung benennen. Die bloße Gegenüberstellung ärztlicher Fachgebiete ersetzt diese Auseinandersetzung nicht. Zugleich darf die gerichtliche Auswahlfreiheit nicht mit Beliebigkeit verwechselt werden: Sachkunde, Vollständigkeit und Tragfähigkeit des Gutachtens bleiben zu prüfen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommen besondere formelle Anforderungen hinzu. Die Entscheidung zeigt, dass eine andere Bewertung medizinischer Beweise allein keinen Zugang zur Revision eröffnet. Die Aussagen zum konkreten Erkrankungsverlauf dürfen nicht als allgemeine medizinische Feststellung über andere Betroffene gelesen werden. Dort sind Befunde, zeitlicher Verlauf und das einschlägige medizinische Wissen jeweils eigenständig zu bewerten.