Sozialrecht
Elterngeld-Rückforderung: Beschwerde scheitert an unvollständiger Begründung
Elterngeld-Rückforderung: Nichtzulassungsbeschwerde muss Sachverhalt, Grundsatzfrage und Verfahrensrügen ausreichend darlegen. Original-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat am 27. Juli 2026 im Verfahren B 10 EG 4/25 B eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Elterngeldstreit als unzulässig verworfen. Die Klägerin wandte sich gegen eine Rückforderung und vertrat die Auffassung, sie dürfe die erhaltene Leistung behalten. Ihre Beschwerde stellte den entscheidenden Sachverhalt und die geltend gemachten Zulassungsgründe jedoch nicht ausreichend dar. Der Beschluss enthält deshalb keine neue abschließende Sachentscheidung darüber, welche Kinderbetreuungskosten im Elterngeldrecht berücksichtigt werden müssen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat am 27. Juli 2026 im Verfahren B 10 EG 4/25 B eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Elterngeldstreit als unzulässig verworfen. Die Klägerin wandte sich gegen eine Rückforderung und vertrat die Auffassung, sie dürfe die erhaltene Leistung behalten. Ihre Beschwerde stellte den entscheidenden Sachverhalt und die geltend gemachten Zulassungsgründe jedoch nicht ausreichend dar. Der Beschluss enthält deshalb keine neue abschließende Sachentscheidung darüber, welche Kinderbetreuungskosten im Elterngeldrecht berücksichtigt werden müssen.
Die Klägerin war bereits vor dem Sozialgericht Freiburg und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolglos geblieben. Das Sozialgericht hatte am 6. Juli 2023, das Landessozialgericht am 21. Oktober 2025 entschieden. Gegen die Nichtzulassung der Revision machte sie anschließend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend. Beide Wege unterliegen besonderen Begründungsanforderungen. Es reicht nicht, die vorherige Entscheidung als ungerecht oder rechtlich falsch zu bewerten.
Bereits die Sachverhaltsdarstellung war nach Auffassung des BSG unzureichend. Die Beschwerde enthielt nur einzelne Tatsachenfragmente. Es fehlte eine nachvollziehbare Darstellung des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, der erhobenen Beweise und der tatsächlichen Feststellungen. Besonders wichtig wäre gewesen, den genauen Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erklären. Ein pauschaler Verweis auf Akten ersetzt diese Darstellung nicht. Das Revisionsgericht muss den für die Zulassungsprüfung erforderlichen Sachverhalt nicht selbst aus verschiedenen Unterlagen zusammensuchen.
So blieb unklar, welche Regelungen der angegriffene Bescheid vom 20. Juli 2020 genau enthielt. Aus der Beschwerde war nicht hinreichend erkennbar, ob darin zugleich die Leistung aufgehoben und ihre Erstattung verlangt worden war. Die Wortwahl deutete möglicherweise auf eine erst anschließende Rückforderung von knapp 5.000 Euro hin. Dieser Unterschied konnte für das Verfahren erheblich sein. Der Beschluss ergänzt die fehlenden Informationen nicht durch eigene Vermutungen über den Ablauf.
Auch die Bedeutung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs blieb offen. Die Klägerin hatte Verletzungen behördlicher Aufklärungs- und Beratungspflichten angeführt. Die Beschwerde erklärte jedoch nicht ausreichend, ob und wann ein daraus hergeleiteter Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden war. Damit war schon die Grundlage unklar, auf der das BSG die behauptete allgemeine Rechtsfrage oder einen möglichen Verfahrensfehler hätte prüfen sollen.
Unabhängig davon fehlte eine ordnungsgemäße Grundsatzrüge. Wer eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen möchte, muss eine bestimmte Rechtsfrage formulieren, ihren ungeklärten Charakter und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus erläutern. Zusätzlich muss er zeigen, weshalb die Frage gerade im angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden könnte. Das setzt eine Verbindung zwischen der Rechtsfrage, der einschlägigen gesetzlichen Regelung und den feststehenden Tatsachen des konkreten Verfahrens voraus.
Die Klägerin machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten geltend. Sie verwies auf Artikel 3 und 6 GG und auf eine aus ihrer Sicht erforderliche verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes. Eine konkrete, abstrakt formulierte Frage zur Auslegung oder Verfassungsmäßigkeit einer genau bezeichneten bundesrechtlichen Norm enthielt die Begründung aber nicht. Damit fehlte eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Bei einer verfassungsrechtlichen Grundsatzrüge genügt es außerdem nicht, lediglich ein Grundrecht zu nennen. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG. Die Beschwerde muss den Inhalt der beanstandeten einfachgesetzlichen Vorschrift erläutern und erklären, weshalb ihre Ausgestaltung die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet. Im Elterngeldrecht ist dabei der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Eine politische Bewertung ersetzt diese juristische Begründung nicht.
Die Klägerin hatte darauf hingewiesen, dass eine Erwerbstätigkeit neben Elterngeld Plus zwangsläufig Betreuungskosten verursache und angesichts des Fachkräftemangels politisch erwünscht sei. Nach Auffassung des BSG blieb dabei schon unklar, auf welche Gewährleistung des Artikels 3 GG sich die Argumentation bezog. In Betracht kamen unterschiedliche Gleichheitsrechte mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Auch die konkrete Verbindung zu Artikel 6 GG und zu einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift wurde nicht nachvollziehbar hergestellt.
Die zusätzlich erhobene Verfahrensrüge war ebenfalls unzureichend bezeichnet. Die Klägerin hatte am 10. September 2025 eine Fristverlängerung für eine ergänzende Stellungnahme beantragt. Sie beanstandete, darauf keine Rückmeldung erhalten zu haben; anschließend sei ihre Berufung ohne vorherige Anhörung zurückgewiesen worden. Darin sah das BSG der Sache nach einen Einwand wegen rechtlichen Gehörs und fairer Verfahrensgestaltung. Für beide Rügen fehlten jedoch entscheidende Angaben.
Insbesondere war nicht erkennbar, bis wann die Klägerin eine Verlängerung beantragt hatte. Deshalb ließ sich nicht beurteilen, ob das Landessozialgericht am 21. Oktober 2025 tatsächlich vor Ablauf dieser Frist entschieden oder die Verlängerung möglicherweise stillschweigend gewährt hatte. Ein Verfahrensmangel muss anhand konkreter Tatsachen beschrieben werden. Außerdem ist darzulegen, weshalb die angefochtene Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruhen konnte.
Für die behauptete Verletzung eines fairen Verfahrens hätte die Beschwerde erläutern müssen, ob die Möglichkeit weiteren Vortrags in unvorhersehbarer und unzumutbarer Weise abgeschnitten worden war. Offen blieb auch, welchen Inhalt die angekündigte Stellungnahme haben sollte und wie dieser zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehörte. Damit konnte das BSG weder den behaupteten Fehler noch seine mögliche Entscheidungserheblichkeit nachvollziehen. Es verwarf die Beschwerde ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Auch eine möglicherweise erforderliche Klageänderung war in diesem Zusammenhang nicht geklärt. Falls die ergänzende Stellungnahme einen erst später eingebrachten Herstellungsanspruch betreffen sollte, musste erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen dieser überhaupt zur Sachprüfung des Landessozialgerichts gehörte. Die Bedeutung des angekündigten Vortrags ließ sich ohne diese Verbindung nicht beurteilen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Rückforderung sollten zunächst sämtliche Bescheide zeitlich geordnet und nach ihrem jeweiligen Regelungsinhalt getrennt werden. Eine Aufhebung, eine Neuberechnung und ein Erstattungsverlangen können unterschiedliche rechtliche Fragen auslösen. Auch ein behaupteter Beratungsfehler muss mit dem konkreten Verfahren und dem angestrebten Ergebnis verbunden werden.
Der Beschluss zeigt vor allem die Bedeutung einer vollständigen Rechtsmittelbegründung. Wer einen übergangenen Fristverlängerungsantrag rügt, sollte Antrag, gewünschtes Fristende, gerichtliche Reaktion und beabsichtigten zusätzlichen Vortrag genau benennen. Die Entscheidung besagt nicht, dass Betreuungskosten oder Grundrechte im Elterngeldrecht ohne Bedeutung wären. Sie besagt, dass ihre Bedeutung in diesem Verfahren nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise zur revisionsgerichtlichen Prüfung gestellt wurde.