Sozialrecht, Staatshaftungsrecht
Überlanges Sozialgerichtsverfahren: Zweiter Lockdown entlastet den Staat nicht pauschal
Das Bundessozialgericht hat eine zusätzliche Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für Januar und Februar 2021 bestätigt und dem Kläger außerdem die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Anders als für die Anfangsphase der Corona-Pandemie besteht für spätere Lockdown-Zeiträume kein allgemeiner Ausschluss staatlicher Verantwortung. Entscheidend bleibt, ob unvermeidbare pandemiebedingte Umstände gerade das konkrete Verfahren verzögert haben. Bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 198 GVG kann anwaltliche Unterstützung regelmäßig erforderlich sein; eine vermeintlich einfache Schadensanmeldung darf nicht ohne Prüfung des Einzelfalls unterstellt werden.
Ergebnis des Verfahrens
Das Land wird zusätzlich zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über 308,60 Euro verurteilt. Seine Revision gegen die weitere Entschädigung von 200 Euro wird zurückgewiesen. Die Revisionskosten trägt das Land.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat eine zusätzliche Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für Januar und Februar 2021 bestätigt und dem Kläger außerdem die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Anders als für die Anfangsphase der Corona-Pandemie besteht für spätere Lockdown-Zeiträume kein allgemeiner Ausschluss staatlicher Verantwortung. Entscheidend bleibt, ob unvermeidbare pandemiebedingte Umstände gerade das konkrete Verfahren verzögert haben. Bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 198 GVG kann anwaltliche Unterstützung regelmäßig erforderlich sein; eine vermeintlich einfache Schadensanmeldung darf nicht ohne Prüfung des Einzelfalls unterstellt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat eine zusätzliche Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für Januar und Februar 2021 bestätigt und dem Kläger außerdem die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Anders als für die Anfangsphase der Corona-Pandemie besteht für spätere Lockdown-Zeiträume kein allgemeiner Ausschluss staatlicher Verantwortung. Entscheidend bleibt, ob unvermeidbare pandemiebedingte Umstände gerade das konkrete Verfahren verzögert haben. Bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 198 GVG kann anwaltliche Unterstützung regelmäßig erforderlich sein; eine vermeintlich einfache Schadensanmeldung darf nicht ohne Prüfung des Einzelfalls unterstellt werden.
Das Ausgangsverfahren begann im Dezember 2018 vor dem Sozialgericht Berlin. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und eine Erstattungsforderung des Jobcenters über 573,75 Euro. Nach anfänglichen Ermittlungen und einem Kammerwechsel wurde die Sache wiederholt auf Wiedervorlage gelegt. Der Bevollmächtigte erhob im Dezember 2020 und im Juni 2022 Verzögerungsrügen. Erst im Februar 2023 entschied das Sozialgericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten im folgenden Monat zugestellt.
Auf einen anwaltlich gestellten Entschädigungsantrag erkannte das beklagte Land im Juni 2023 einen Anspruch über 2.600 Euro an und teilte mit, die Auszahlung durch die zuständige Senatsverwaltung sei veranlasst. Der Kläger erhob kurz darauf Entschädigungsklage und verlangte zunächst eine höhere Entschädigung sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Das Landessozialgericht sprach ihm weitere 200 Euro zu, lehnte die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten aber ab. Beide Seiten legten Revision ein: Das Land bekämpfte die zusätzliche Entschädigung, der Kläger verfolgte zuletzt eine Freistellung über 308,60 Euro.
Die Überlänge war nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 198 GVG zu prüfen. Der Senat bestätigte sein mehrstufiges Vorgehen: Zunächst wird die Gesamtdauer festgestellt, sodann der Ablauf anhand von Schwierigkeit, Bedeutung, Beteiligtenverhalten und gerichtlicher Verfahrensführung bewertet. Abschließend folgt eine Gesamtwürdigung. Eine starre Gleichsetzung jedes verstrichenen Monats mit einer entschädigungspflichtigen Verzögerung ist damit ausgeschlossen. Hier hatte das Entschädigungsgericht eine Gesamtdauer von 52 Kalendermonaten und umfangreiche Zeiten gerichtlicher Inaktivität festgestellt. Die wirksame Verzögerungsrüge stand ebenfalls fest.
Für die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war zu berücksichtigen, dass nicht die unmittelbare Gewährung aktuell benötigter existenzsichernder Leistungen streitig war. Es ging um die Rückforderung bereits bewilligter Leistungen für einen einzelnen Monat. Die Einordnung als durchschnittlich bedeutsames und schwieriges Verfahren hielt der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Von der festgestellten Inaktivität wurden zwölf Monate als Vorbereitungs- und Bedenkzeit berücksichtigt. Zusätzlich nahm das Entschädigungsgericht die Monate März bis Mai 2020 wegen der besonderen Auswirkungen des ersten Lockdowns aus der staatlich zu verantwortenden Verzögerung heraus.
Für den Zusammenhang zwischen Verzögerung und Nachteil gelten dabei die Regeln der adäquaten Verursachung. Nicht jede zeitliche Verlängerung ist dem Staat zuzurechnen; erforderlich bleibt eine wertende Prüfung, ob sie auf Umständen beruht, die das Gericht beeinflussen oder sonst verantworten konnte.
Für diese frühe Pandemiephase bestätigte das BSG den außergewöhnlichen Charakter höherer Gewalt. Spätere Einschränkungen sind jedoch nicht automatisch gleichzubehandeln. Nach Ablauf einer angemessenen Reaktionszeit mussten Staat und Gerichte geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um Rechtsschutz weiter zu ermöglichen. Die fortdauernde Pandemie rechtfertigt daher für sich genommen keine pauschale Herausrechnung weiterer Monate. Eine Entlastung kommt nur in Betracht, wenn konkret festgestellte Umstände trotz geeigneter und rechtzeitig ergriffener Maßnahmen weder beeinflusst noch sonst staatlich verantwortet werden konnten.
Der Senat schloss unvermeidbare Verzögerungen in späteren Phasen nicht grundsätzlich aus. Beispielsweise können besondere Schutzbedürfnisse von Verfahrensbeteiligten oder Quarantäneregeln den Ablauf im Einzelfall beeinträchtigen. Im vorliegenden Verfahren fehlten jedoch Feststellungen zu solchen konkreten Ursachen. Allgemeine Hinweise des Landes auf erschwerte Sitzungsbedingungen, ältere ehrenamtliche Richter oder unzureichende technische Ausstattung genügten nicht. Festgestellt war vielmehr eine wiederholte Verfristung der Sache ohne nachvollziehbare pandemiebedingte Begründung. An diese tatsächliche Grundlage war das Revisionsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden.
Auch die damals geltenden Berliner Schutzvorschriften schlossen gerichtliche Verfahren nicht generell aus. Für Gerichtssitzungen bestanden Ausnahmen; zudem war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei entsprechendem Einverständnis möglich. Der Senat bezog ergänzend veröffentlichte Berichte über die Arbeitsmöglichkeiten des Sozialgerichts ein. Insgesamt blieb es bei 28 entschädigungspflichtigen Monaten und der bereits vom Landessozialgericht angenommenen Entschädigung von 2.800 Euro. Die zusätzlichen 200 Euro für Januar und Februar 2021 waren deshalb gerechtfertigt. Die Revision des Landes wurde zurückgewiesen.
Erfolgreich war dagegen die Revision des Klägers wegen der vorprozessualen Anwaltskosten. Solche Kosten können als materieller Nachteil nach § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG ersatzfähig sein, wenn sie durch die Überlänge verursacht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Maßgeblich ist eine vernünftige Betrachtung aus der damaligen Sicht des Betroffenen. Entschädigungsansprüche wegen Verfahrensdauer verlangen mehrere rechtliche Bewertungen und eine Gesamtwürdigung des Ablaufs. Von einem juristischen Laien kann diese Prüfung nicht ohne Weiteres erwartet werden. Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Kläger unter Betreuung stand; allgemeine Kenntnisse eines Berufsbetreuers ersetzten die erforderliche anwaltliche Fachkunde nicht.
Der Gebührenersatz richtete sich nach dem objektiv berechtigten Entschädigungsanspruch und nicht nach jeder ursprünglich verlangten Summe. Aus dem Gegenstandswert von 2.800 Euro ergaben sich nach den im Urteil angewandten Gebührenvorschriften 308,60 Euro einschließlich Auslagenpauschale. Das Land musste den Kläger hiervon freistellen. Gleichwohl trug der Kläger wegen seines Unterliegens und der verfrühten Klageerhebung hinsichtlich des bereits anerkannten Betrags einen erheblichen Anteil der erstinstanzlichen Kosten. Nach dem Anerkenntnis mit angekündigter behördenübergreifender Auszahlung hätte er noch länger zuwarten müssen. Die Revisionskosten fielen dagegen vollständig dem Land zur Last.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Entschädigungsverfahren: Rn. 1–18; Prüfungsmaßstab und Zeiträume: Rn. 19–34; Pandemie und konkrete Kausalität: Rn. 35–43; Anwaltskosten und Gebührenhöhe: Rn. 44–51; Kosten und Streitwert: Rn. 52–57
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Entschädigungsklage sollte der Verfahrensablauf monatsgenau anhand der Akte dargestellt werden. Für spätere Pandemiephasen genügt weder auf Kläger- noch auf Staatsseite eine pauschale Etikettierung als Lockdown-Zeit. Maßgeblich ist der belegbare Zusammenhang zwischen dem konkreten Hindernis und dem konkreten Stillstand (BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/25 R, Rn. 35–43; § 198 GVG).
Die Entscheidung stärkt zugleich den Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Anwaltskosten. Erstattet wird jedoch nur die Gebühr aus der berechtigten Forderung. Für die Antragstellung ist außerdem zwischen Zahlung bereits beglichener Kosten und Freistellung von einer noch bestehenden Gebührenverbindlichkeit zu unterscheiden. Trotz eines materiellen Entschädigungsanspruchs kann eine vorschnelle Klage erhebliche Kostennachteile haben: Ein außergerichtliches Anerkenntnis und eine nachvollziehbar angekündigte Auszahlung müssen bei der Frage berücksichtigt werden, ob die gerichtliche Geltendmachung bereits veranlasst war (Rn. 44–55; § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO).