Sozialrecht

Ausländische Altersrente: Zahlungspause bewirkt nicht automatisch den Wechsel zum Jobcenter

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine vorübergehend nicht ausgezahlte ausländische Altersrente weiterhin als bezogen gelten kann. Für den Ausschluss aus dem Leistungssystem des SGB II kommt es maßgeblich darauf an, ob die Rente nach Grund und Höhe bewilligt wurde und diese Bewilligung fortbesteht. Eine bloße Zahlungspause wegen fehlender Mitwirkung führt daher nicht automatisch zur Zuständigkeit des Jobcenters. Im konkreten Fall fehlten allerdings Feststellungen dazu, welche Folgen eine nicht eingereichte Lebensbescheinigung nach russischem Recht hatte. Das Gericht verwies die Sache zurück und sprach noch keinen bestimmten Leistungsbetrag zu.

Ergebnis des Verfahrens

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine vorübergehend nicht ausgezahlte ausländische Altersrente weiterhin als bezogen gelten kann. Für den Ausschluss aus dem Leistungssystem des SGB II kommt es maßgeblich darauf an, ob die Rente nach Grund und Höhe bewilligt wurde und diese Bewilligung fortbesteht. Eine bloße Zahlungspause wegen fehlender Mitwirkung führt daher nicht automatisch zur Zuständigkeit des Jobcenters. Im konkreten Fall fehlten allerdings Feststellungen dazu, welche Folgen eine nicht eingereichte Lebensbescheinigung nach russischem Recht hatte. Das Gericht verwies die Sache zurück und sprach noch keinen bestimmten Leistungsbetrag zu.

Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine vorübergehend nicht ausgezahlte ausländische Altersrente weiterhin als bezogen gelten kann. Für den Ausschluss aus dem Leistungssystem des SGB II kommt es maßgeblich darauf an, ob die Rente nach Grund und Höhe bewilligt wurde und diese Bewilligung fortbesteht. Eine bloße Zahlungspause wegen fehlender Mitwirkung führt daher nicht automatisch zur Zuständigkeit des Jobcenters. Im konkreten Fall fehlten allerdings Feststellungen dazu, welche Folgen eine nicht eingereichte Lebensbescheinigung nach russischem Recht hatte. Das Gericht verwies die Sache zurück und sprach noch keinen bestimmten Leistungsbetrag zu.

Die 1960 geborene Klägerin war russische Staatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis und lebte in Deutschland. Sie war erwerbsfähig und erzielte Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Seit Mai 2016 war ihr eine russische Altersversicherungsrente bewilligt worden, die zunächst auf ein russisches Bankkonto floss. Anfang 2020 legte sie die geforderte Lebensbescheinigung nicht vor. Ab April 2020 blieb deshalb die Auszahlung aus. Nach Nachreichung der Bescheinigung im März 2021 zahlte der Rentenfonds im April 2021 die Rente rückwirkend nach und nahm die laufenden Zahlungen wieder auf.

Für November 2020 bis März 2021 geriet die Klägerin zwischen zwei Leistungssysteme. Der Sozialhilfeträger lehnte Hilfe zum Lebensunterhalt ab, weil sie erwerbsfähig und mangels tatsächlich ausgezahlter Altersrente dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt sei. Das Jobcenter verweigerte seinerseits Leistungen unter Hinweis auf den Ausschluss wegen Altersrentenbezugs. Gegen dessen Bescheid war ein weiteres Klageverfahren anhängig, das ruhte. Ab April 2021 erhielt die Klägerin nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Revisionsverfahren ging es daher allein um den davorliegenden, ausdrücklich begrenzten Zeitraum.

Das Sozialgericht hatte den Sozialhilfeträger zur Leistung dem Grunde nach verurteilt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf. Es verstand Rentenbezug als tatsächliche Auszahlung und hielt einen zwischenzeitlichen Wechsel der Leistungssysteme für hinnehmbar. Eine Verurteilung des inzwischen beigeladenen Jobcenters lehnte es wegen des dort gesondert anhängigen Rechtsstreits ab. Die Klägerin verteidigte dagegen die Auffassung, ihre bereits bewilligte Rente begründe einen fortdauernden Status. Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht uneingeschränkt, beanstandete aber die allein auf fehlenden Geldzufluss gestützte Entscheidung der Vorinstanz.

Ausgangspunkt ist die Abgrenzung der existenzsichernden Leistungssysteme. Wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach unter das SGB II fällt, erhält grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Umgekehrt schließt § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II Personen aus, die eine Altersrente oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung beziehen. Ob bereits ein Bewilligungsbescheid über existenzsichernde Leistungen ergangen ist, entscheidet diese Zuordnung nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind eigenständig zu prüfen. Die russische Rente erfüllte nach den bindenden Feststellungen grundsätzlich die Merkmale einer vergleichbaren Altersrente.

Dass die ausländische Altersrente früher als eine deutsche Regelaltersrente einsetzt, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Der Gesetzgeber knüpft die Systemzuordnung typisierend an den Altersrentenbezug. Für den hier maßgeblichen Begriff des Bezugs reicht allerdings weder ein bloßer Rentenanspruch noch ein lediglich gestellter Rentenantrag. Erforderlich ist eine Feststellung und Bewilligung nach Grund und Höhe. Besteht diese Bewilligung fort, muss die Rente nicht in jedem einzelnen Monat tatsächlich zufließen. Wird sie wegen unterbliebener Mitwirkung vorläufig nicht ausgezahlt und später nachgezahlt, kann der Rentenbezug für den gesamten Zeitraum erhalten bleiben.

Diese Auslegung stützt der Senat besonders auf den Zweck der gesetzlichen Abgrenzung. Das SGB II ist auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Nutzung von Erwerbsmöglichkeiten ausgerichtet. Altersrentenbezieher werden dagegen typisierend einem anderen System zugeordnet. Würden kurzfristige Auszahlungshindernisse ohne Änderung des Rentenanspruchs wiederholt einen Wechsel auslösen, entstünden wechselnde Zuständigkeiten und gegebenenfalls wenig sinnvolle kurzfristige Eingliederungsleistungen. Auch verwandte Regelungen im Arbeitsförderungs- und Krankenversicherungsrecht sprechen nach dem Urteil dafür, zwischen fortbestehender Rentenbewilligung und momentaner Auszahlung zu unterscheiden. Der Wortlaut des Bezugs zwingt ebenfalls nicht zu einer reinen Zuflussbetrachtung.

Für eine abschließende Entscheidung genügte die vorhandene Tatsachengrundlage dennoch nicht. Das Landessozialgericht musste feststellen, ob die russische Rentenbewilligung lediglich in ihrer Auszahlung gehemmt oder tatsächlich aufgehoben worden war. Maßgeblich sind das ausländische Recht und das konkrete Verwaltungshandeln des Rentenfonds. Ebenso ist die Wirkung der später eingereichten Lebensbescheinigung zu ermitteln. Erst anschließend lässt sich monatsweise beurteilen, welchem Leistungssystem die Klägerin zuzuordnen war. Eine bloße Vermutung anhand der Nachzahlung ersetzt diese rechtliche und tatsächliche Prüfung nicht.

Sollte die Rentenbewilligung zwischenzeitlich aufgehoben gewesen sein, kommt ein Anspruch gegen das beigeladene Jobcenter in Betracht. Der Sozialhilfeantrag konnte hier nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugleich als Begehren nach existenzsichernden Leistungen auf allen einschlägigen Rechtsgrundlagen verstanden werden. Der später beim Jobcenter gestellte Antrag begrenzte den Streitzeitraum daher nicht zusätzlich. Auch die anderweitige Anhängigkeit der Klage gegen das Jobcenter hinderte dessen Beiladung nicht. Diese soll gerade eine umfassende Klärung ermöglichen und widersprüchliche Entscheidungen über sich gegenseitig ausschließende Ansprüche vermeiden.

Das Bundessozialgericht äußerte deshalb Zweifel, ob die Vorinstanz allein wegen des gesonderten Verfahrens von einer Verurteilung des Jobcenters absehen durfte. Diese Frage und die übrigen Leistungsvoraussetzungen sind nach der Zurückverweisung erneut zu prüfen. Hilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII schied nach den bindenden Feststellungen aus, weil die Klägerin weder erwerbsgemindert war noch die maßgebliche Altersgrenze erreicht hatte. In Betracht standen folglich Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem SGB II. Über einen endgültigen Zahlungsanspruch und gegebenenfalls die Kosten der Revision entscheidet erst das wieder eröffnete Berufungsverfahren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung B 8 SO 7/25 R macht deutlich, dass Kontoauszüge allein die Zuordnung zu Jobcenter oder Sozialhilfeträger nicht beantworten. Bei einer ausländischen Rente müssen Bewilligung, mögliche Aufhebung und ein bloßes Auszahlungshindernis getrennt dokumentiert werden. Aus Kanzleisicht sind daher neben Zahlungsnachweisen insbesondere Rentenbescheide, Mitwirkungsaufforderungen und die Rechtsfolgen der späteren Nachholung entscheidend. Das Urteil nimmt der Betroffenen zugleich nicht die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab; eine fehlende Rentenzahlung begründet noch keinen bezifferten Sozialhilfeanspruch. Verfahrensrechtlich ist die Beiladung des alternativ zuständigen Trägers bedeutsam. Ein Zuständigkeitsstreit sollte möglichst innerhalb eines Verfahrens sachlich geklärt werden können. Dass bereits eine weitere Klage anhängig ist, beseitigt diesen Zweck nicht. Die Zurückverweisung ist deshalb als offener Prüfauftrag zu verstehen und nicht als endgültige Zuweisung der gesamten streitigen Leistung an einen bestimmten Träger.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Rente, Auszahlungspause und Verfahrensgang: Rn. 1–9; Streitzeitraum und Beiladung: Rn. 10–13; Systemabgrenzung und ausländische Rente: Rn. 14–16; Rentenbezug ohne laufenden Zufluss: Rn. 17–21; Weitere Ermittlungen und Alternativanspruch: Rn. 22–24 Die archivierte amtliche PDF- und HTML-Fassung nennt das Urteilsdatum 12.03.2026 und das Aktenzeichen B 8 SO 7/25 R, zugleich aber die widersprüchliche ECLI ECLI:DE:BSG:2025:230625BB8SO725R0. Die ECLI wurde deshalb nicht in das strukturierte ECLI-Feld übernommen; keine eigene Kennung konstruiert.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.