Sozialrecht

Wechsel aus der Eingliederungshilfe ins Pflegeheim: Keine fortbestehende Einrichtungskette

Das Bundessozialgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern über 27.791,51 Euro abgelehnt. Die Hilfeempfängerin war aus einem Wohnverbund mit Leistungen der Eingliederungshilfe in ein Pflegeheim gewechselt. Der früher zuständige Träger blieb deshalb nicht automatisch auch für die stationäre Pflege verantwortlich. Seit der gesetzlichen Neuordnung zum 1. Januar 2020 gehörte der Wohnverbund unter den festgestellten Umständen nicht mehr zu den stationären Einrichtungen des Sozialhilferechts. Eine die ursprüngliche Zuständigkeit erhaltende Einrichtungskette bestand somit nicht. Maßgeblich war der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme ins Pflegeheim.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert beträgt 27.791,51 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern über 27.791,51 Euro abgelehnt. Die Hilfeempfängerin war aus einem Wohnverbund mit Leistungen der Eingliederungshilfe in ein Pflegeheim gewechselt. Der früher zuständige Träger blieb deshalb nicht automatisch auch für die stationäre Pflege verantwortlich. Seit der gesetzlichen Neuordnung zum 1. Januar 2020 gehörte der Wohnverbund unter den festgestellten Umständen nicht mehr zu den stationären Einrichtungen des Sozialhilferechts. Eine die ursprüngliche Zuständigkeit erhaltende Einrichtungskette bestand somit nicht. Maßgeblich war der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme ins Pflegeheim.

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern über 27.791,51 Euro abgelehnt. Die Hilfeempfängerin war aus einem Wohnverbund mit Leistungen der Eingliederungshilfe in ein Pflegeheim gewechselt. Der früher zuständige Träger blieb deshalb nicht automatisch auch für die stationäre Pflege verantwortlich. Seit der gesetzlichen Neuordnung zum 1. Januar 2020 gehörte der Wohnverbund unter den festgestellten Umständen nicht mehr zu den stationären Einrichtungen des Sozialhilferechts. Eine die ursprüngliche Zuständigkeit erhaltende Einrichtungskette bestand somit nicht. Maßgeblich war der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme ins Pflegeheim.

Die 1967 geborene Leistungsberechtigte hatte zunächst im Gebiet der beklagten Körperschaft gelebt. Im Jahr 2011 zog sie in einen Wohnverbund im Kreisgebiet des später klagenden Trägers. Dort erhielt sie fortlaufend Eingliederungshilfe auf Kosten der Beklagten. Wegen fortschreitender Demenz und einer Weglauftendenz wurde sie im Mai 2021 in ein Seniorenheim aufgenommen, das ebenfalls im Kreisgebiet des Klägers lag. Dieser bewilligte vorläufig Hilfe zur stationären Pflege. Die Leistungsberechtigte starb im Juli 2022. Gegenstand des Rechtsstreits waren die für Mai 2021 bis Juni 2022 aufgewendeten Pflegekosten.

Der Kläger verlangte zunächst neben der Erstattung auch eine Übernahme des Leistungsfalls durch die Beklagte. Er argumentierte, die Frau sei aus dem Elternhaus in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe und anschließend nahtlos in ein weiteres Heim gezogen. Damit liege eine Einrichtungskette vor, die an den früheren gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfe. Die Umgestaltung der Eingliederungshilfe könne daran nichts ändern. Sozialgericht und Landessozialgericht folgten dem nicht. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert entspricht dem geltend gemachten Erstattungsbetrag.

Als Anspruchsgrundlage kam allein die besondere Erstattungsregel des § 106 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 98 Absatz 2 Satz 3 SGB XII in Betracht. Danach kann der vorläufig leistende Träger Ersatz vom tatsächlich zuständigen Träger verlangen. Gerade an dieser Voraussetzung fehlte es: Die Beklagte war für die Hilfe zur stationären Pflege bei Aufnahme der Frau in das Seniorenheim nicht örtlich zuständig. Dass der Kläger seine Leistungen selbst als vorläufig bewilligt hatte, begründete noch keinen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger.

Für stationäre Leistungen knüpft die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme oder den zuletzt innerhalb der vorangegangenen zwei Monate bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt an. Bei einem unmittelbaren Wechsel zwischen mehreren einschlägigen Einrichtungen kann dagegen der für die erste Einrichtung maßgebliche Aufenthalt entscheidend bleiben. Diese sogenannte Einrichtungskette schützt die Träger an Heimstandorten vor überproportionalen Belastungen durch zugezogene Leistungsberechtigte. Voraussetzung ist jedoch, dass die beteiligten Einrichtungen dem maßgeblichen gesetzlichen Einrichtungsbegriff unterfallen. Eine tatsächliche Kontinuität von Betreuung und Unterbringung allein genügt nicht.

Den hierfür entscheidenden Begriff bestimmt § 13 SGB XII. Seit der Neuordnung durch das Bundesteilhabegesetz erfasst er stationäre Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII. Die Eingliederungshilfe wurde dagegen in Teil 2 des SGB IX überführt. Sie gehört deshalb seit Anfang 2020 nicht mehr zu den Leistungen, deren Erbringung für sich eine stationäre Einrichtung im Sinne dieser Zuständigkeitsregeln begründet. Die gesetzliche Definition gilt kapitelübergreifend innerhalb des SGB XII. Sie lässt sich nicht allein wegen ähnlicher tatsächlicher Lebensverhältnisse auf sämtliche Wohnangebote der Eingliederungshilfe ausdehnen.

Im Wohnverbund waren nach den bindenden Feststellungen seit 2020 neben Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erbracht worden. Stationäre Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel kamen dort nicht hinzu. Damit fehlte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Einrichtungseigenschaft. Ob der Wohnverbund vor 2020 noch eine stationäre Einrichtung gewesen war, musste nicht entschieden werden. Ebenso wenig hing das Ergebnis davon ab, ob der überlassene Wohnraum im Einzelnen die Voraussetzungen einer besonderen Wohnform nach § 42a SGB XII erfüllte.

Der Senat sah dieses Ergebnis im Einklang mit der personenzentrierten Ausrichtung der reformierten Eingliederungshilfe. Diese unterscheidet bei der Leistungserbringung nicht mehr generell zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten. Zwar enthält das SGB IX eigene Zuständigkeitsregeln, die frühere Zuständigkeiten teilweise erhalten und Übergänge aus stationären Einrichtungen berücksichtigen. Daraus folgt aber kein einheitlicher Einrichtungsbegriff für beide Gesetzbücher. Insbesondere lässt sich eine Regel zum Wechsel aus einer stationären Einrichtung in die Eingliederungshilfe nicht ohne Weiteres auf den umgekehrten Wechsel in die stationäre Pflege übertragen.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 109 SGB XII lehnte das Gericht ab. Diese Vorschrift verhindert grundsätzlich, dass ein einschlägiger stationärer Aufenthalt für die Zuständigkeits- und Erstattungsregeln als gewöhnlicher Aufenthalt zählt. Eine Ausdehnung auf die hier betroffene Wohnform hätte eine planwidrige Regelungslücke vorausgesetzt. Daran fehlte es. Der Bundesrat hatte 2023 eine entsprechende Gesetzesänderung angeregt und ausdrücklich auf die finanzielle Belastung solcher Wohnstandorte hingewiesen. Die Bundesregierung hatte den Vorschlag jedoch nicht übernommen. Die betreffende Folge war damit erkannt und nicht lediglich unbemerkt ungeregelt geblieben. Der Schutzgedanke allein erlaubte keine Analogie.

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel lag der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des Klägers. Die Frau hatte sich dort seit 2011 zukunftsoffen niedergelassen und ihren ursprünglichen Aufenthalt aufgegeben. Bei der rückblickenden Bewertung sind zwar die damals erkennbaren Umstände zugrunde zu legen; diese trugen hier aber eindeutig die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Aufenthalts. Die Beklagte schuldete deshalb keine Erstattung. Das Urteil betrifft die Kostenverteilung zwischen den beteiligten Trägern, nicht die Rückforderung bereits gewährter Pflegeleistungen von der Hilfeempfängerin. Eine notwendige Beiladung ihrer Rechtsnachfolger war für diese Entscheidung nicht erforderlich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil B 8 SO 4/25 R zeigt, dass bei Übergängen zwischen Eingliederungshilfe und stationärer Pflege der tatsächliche Betreuungsverlauf allein nicht über die örtliche Zuständigkeit entscheidet. Aus Kanzleisicht müssen die jeweils erbrachten Leistungen, ihre gesetzliche Grundlage und der Zeitpunkt eines Systemwechsels genau erfasst werden. Eine über Jahre unveränderte Wohnsituation kann seit der Reform rechtlich anders einzuordnen sein. Für Erstattungsstreitigkeiten ist zudem wichtig, dass eine vorläufige Bewilligung keinen Anspruch gegen einen beliebig als zuständig angesehenen anderen Träger schafft. Der gesetzliche Zuständigkeitstatbestand muss tatsächlich erfüllt sein. Die Entscheidung ist deshalb nicht als genereller Ausschluss jeder Einrichtungskette bei Menschen mit Behinderungen zu verstehen. Ausschlaggebend war hier, dass im Wohnverbund seit 2020 keine einschlägigen stationären Leistungen nach dem SGB XII erbracht wurden. Der allgemeine Schutz der Einrichtungsorte ersetzte diese fehlende Voraussetzung nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Wohnwechsel, Leistungsgewährung und Klage: Rn. 1–10; Erstattungsgrundlage und örtliche Zuständigkeit: Rn. 11–13; Einrichtungsbegriff seit 2020: Rn. 14–17; Reform und Verhältnis zum SGB IX: Rn. 18; Keine planwidrige Regelungslücke: Rn. 19–21; Gewöhnlicher Aufenthalt und Nebenentscheidungen: Rn. 22–23

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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