Ausbildungsförderungsrecht, Sozialrecht
Privatschulgeld mindert bei ergänzenden SGB-II-Leistungen weder Schüler-BAföG noch den Nebenverdienst
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schulgeld für eine private Berufsfachschule bei der Berechnung ergänzender Leistungen nach dem SGB II nicht vom Schüler-BAföG abzusetzen ist. Auch das Einkommen aus einer parallel ausgeübten Aushilfstätigkeit durfte im entschiedenen Fall nicht um das Schulgeld vermindert werden. Zwar bestand zwischen der kostenpflichtigen Ausbildung und der Ausbildungsförderung ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen waren jedoch keine notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Maßgeblich waren die Grundentscheidungen des Ausbildungsförderungsrechts, das Schulgeld grundsätzlich der Eigenfinanzierung zuweist.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schulgeld für eine private Berufsfachschule bei der Berechnung ergänzender Leistungen nach dem SGB II nicht vom Schüler-BAföG abzusetzen ist. Auch das Einkommen aus einer parallel ausgeübten Aushilfstätigkeit durfte im entschiedenen Fall nicht um das Schulgeld vermindert werden. Zwar bestand zwischen der kostenpflichtigen Ausbildung und der Ausbildungsförderung ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen waren jedoch keine notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Maßgeblich waren die Grundentscheidungen des Ausbildungsförderungsrechts, das Schulgeld grundsätzlich der Eigenfinanzierung zuweist.
Redaktionelle Zusammenfassung · 863 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schulgeld für eine private Berufsfachschule bei der Berechnung ergänzender Leistungen nach dem SGB II nicht vom Schüler-BAföG abzusetzen ist. Auch das Einkommen aus einer parallel ausgeübten Aushilfstätigkeit durfte im entschiedenen Fall nicht um das Schulgeld vermindert werden. Zwar bestand zwischen der kostenpflichtigen Ausbildung und der Ausbildungsförderung ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen waren jedoch keine notwendigen Ausgaben im Sinne von § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Maßgeblich waren die Grundentscheidungen des Ausbildungsförderungsrechts, das Schulgeld grundsätzlich der Eigenfinanzierung zuweist.
Die Klägerin absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Berufsfachschule. Dafür zahlte sie monatlich 400 Euro Schulgeld. Im streitigen Zeitraum von April 2018 bis März 2019 erhielt sie unterschiedlich hohe BAföG-Leistungen. Daneben arbeitete sie in einem Kosmetikstudio und nahm einen Bildungskredit in Anspruch. Das Jobcenter gewährte ergänzendes Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, dezentraler Warmwasserbereitung sowie Unterkunft und Heizung. Ausbildungsförderung und Arbeitsentgelt behandelte es als Einkommen. Einen Abzug der Schulgebühren ließ es nicht zu. Die Auszahlungen aus dem Bildungskredit rechnete es bereits nicht als Einkommen an.
Vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin zunächst überwiegend Erfolg. Das Landessozialgericht änderte diese Entscheidung auf die Berufung des Jobcenters. Es sprach nur insoweit höhere Leistungen zu, als zuvor die Ausbildungsförderung mit einem unzutreffenden Betrag angesetzt worden war. Einen Schulgeldabzug lehnte es ab, weil eine vernünftige kostenfreie Ausbildungsalternative zur Verfügung gestanden habe. Mit ihrer Revision berief sich die Klägerin insbesondere auf die seit August 2016 geänderten Vorschriften. Ohne ihre konkrete Ausbildung hätte sie weder das BAföG noch den Nebenverdienst erhalten. Zudem sah sie ihre freie Wahl der Ausbildungsstätte verletzt.
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Es prüfte die für den Leistungszeitraum 2018 und 2019 geltenden Fassungen des SGB II. Die Klägerin war trotz der grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung nicht vom ergänzenden Leistungsbezug ausgeschlossen. Für Personen, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst und die Ausbildungsförderung erhalten, bestand die hier einschlägige Ausnahme des § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a SGB II. Die Leistungsberechtigung als solche eröffnete jedoch keinen Anspruch darauf, sämtliche Kosten der gewählten Ausbildung durch höhere Grundsicherungsleistungen auszugleichen.
Die BAföG-Leistungen waren nach § 11 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Seit der Rechtsänderung zum 1. August 2016 waren sie ausdrücklich in die bedarfsmindernde Einkommensberücksichtigung einbezogen. Zugleich konnten hiervon nach den allgemeinen Regeln bestimmte notwendige Ausgaben abgezogen werden. Der Senat bestätigte deshalb, dass die frühere Rechtslage nicht unverändert fortgeschrieben werden durfte. Er verneinte einen Abzug auch nicht allein deshalb, weil die monatliche Förderung zeitweise unter 400 Euro lag. Die für Erwerbseinkommen geltende Schwelle war auf den damaligen ausbildungsbezogenen Grundfreibetrag nach dessen Wortlaut nicht entsprechend anzuwenden.
Entscheidend war vielmehr die Trennung zwischen Zusammenhang und Notwendigkeit. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schulgeld und BAföG lag vor: Gefördert wurde die tatsächlich besuchte, kostenpflichtige Schule. Nicht erforderlich war, dass Einkommen ohne die betreffende Ausgabe schlechthin undenkbar gewesen wäre. Damit widersprach das Gericht der Auffassung, schon jede hinreichende Verbindung fehle, weil BAföG auch für kostenlose Ausbildungen gezahlt werde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Förderung anderer Ausbildungen beantwortete nicht die Frage nach dem Zusammenhang mit der konkret geförderten Ausbildung. Für den gesetzlichen Abzug genügte diese Verbindung allerdings noch nicht.
Die notwendige Ausgabe bestimmte der Senat anhand des Nachrangs der Grundsicherung und der Regeln des vorrangigen Ausbildungssystems. Das BAföG finanziert die individuelle Ausbildung nach pauschalierten Bedarfen. Zusatzleistungen allein für Schulgeld oder Studiengebühren waren gesetzlich abgeschafft worden. Besondere Kosten können dort unter bestimmten Voraussetzungen bei Einkommens- oder Vermögensfreibeträgen berücksichtigt werden; sie erhöhen aber nicht allgemein den Förderungsbedarf. Die seit 2016 erweiterte Einbeziehung bestimmter Auszubildender in das SGB II sollte wirtschaftliche Übergänge erleichtern. Sie verlegte die Finanzierung eigentlicher Ausbildungskosten nach Auffassung des Gerichts nicht in die Grundsicherung.
Würde das Schulgeld vom BAföG abgezogen, erhielte die Klägerin entsprechend höhere ergänzende Leistungen. Wirtschaftlich würde damit gerade der im Ausbildungsförderungsrecht ausgeschlossene zusätzliche Bedarf finanziert. Das hielt der Senat für unvereinbar mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung. Anders als das Landessozialgericht machte er das Ergebnis deshalb nicht davon abhängig, ob eine kostenlose Ausbildung im Einzelfall erreichbar und zumutbar war. Für eine solche Alternativenprüfung blieb nach seiner Auslegung kein Raum. Ebenso scheiterte ein Abzug vom Nebenverdienst: Auch bei einem Zusammenhang der Tätigkeit mit der Ausbildung fehlte die notwendige Qualität der Schulgeldaufwendungen.
Die verfassungsrechtlichen Einwände änderten daran nichts. Das menschenwürdige Existenzminimum gewährleistet die unerlässlichen Mittel der Existenz und gesellschaftlichen Teilhabe, aber keinen allgemeinen Anspruch auf Finanzierung jeder zugänglichen Ausbildung. Auch aus Art. 12 Absatz 1 GG leitete das Gericht keinen Anspruch auf zusätzliche staatliche Mittel für den Besuch der privaten Einrichtung ab. Die unterschiedliche finanzielle Situation gegenüber Schülern kostenloser Schulen beruhte hier auf der Wahl einer kostenpflichtigen Ausbildung. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Unterschied durch ergänzende Grundsicherung auszugleichen, erkannte der Senat nicht. Besonderheiten anderer grundrechtlicher Konstellationen ließ er ausdrücklich offen.
Das Urteil bestätigt damit das Ergebnis der Vorinstanz mit einer weitergehenden Begründung. Die tatsächliche Höhe des zugeflossenen BAföG bleibt für die Leistungsberechnung erheblich; ihre Korrektur war von der Frage des Schulgeldabzugs zu trennen. Die Entscheidung betrifft außerdem die damaligen Leistungsmonate und Freibetragsregeln. Sie begründet keinen allgemeinen Ausschluss aller ausbildungsbezogenen Abzüge. Ihr tragender Punkt ist vielmehr, dass gerade das Schulgeld der privaten Ausbildungsstätte trotz eines tatsächlichen Zusammenhangs mit Förderung und Erwerbstätigkeit nicht als notwendige Ausgabe anerkannt wurde. Über den Bildungskredit musste der Senat insoweit keine weitere Einkommensprüfung vornehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Sachverhalt und Instanzen: Rn. 1–8; Leistungsberechtigung: Rn. 12–14; BAföG als Einkommen und Abzüge: Rn. 15–18; Kausalität und Notwendigkeit: Rn. 19–24; Nebenverdienst: Rn. 25; Verfassungsrecht: Rn. 26–28; Berechnung nach historischem Recht: Rn. 29
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei ergänzendem Leistungsbezug sind die Einkommenshöhe und die Zulässigkeit einzelner Abzüge getrennt zu prüfen. Ein Jobcenter darf tatsächlich niedrigere BAföG-Zahlungen nicht durch einen höheren pauschalen Ansatz ersetzen. Daraus folgt aber noch kein Abzug des vertraglich geschuldeten Schulgelds. Das BSG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem anerkannten ursächlichen Zusammenhang und der verneinten Notwendigkeit nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II (BSG, Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 R, Rn. 16–25).
Für die Argumentation genügt daher weder der Hinweis auf die Förderungsfähigkeit der Privatschule noch auf das Fehlen einer kostenlosen Alternative. Nach diesem Urteil ist vielmehr die gesetzliche Zuordnung der Ausbildungskosten entscheidend. Die im Urteil erläuterten historischen Freibeträge sind auf heutige Berechnungen nicht ungeprüft zu übertragen; Gegenstand waren April 2018 bis März 2019 (Rn. 12, 18, 23, 29).