Grundsicherung, Sozialrecht

Selbstständige im Leistungsbezug: Verzicht verkürzt den Zeitraum der Einkommensberechnung nicht

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein selbstständig tätiger Leistungsberechtigter den maßgeblichen Zeitraum für die Durchschnittsberechnung seines Einkommens nicht durch einen teilweisen Leistungsantragsrückzug oder Verzicht verkürzen kann. Für die abschließende Berechnung blieben hier sämtliche sechs Monate des vorläufigen Bewilligungszeitraums relevant. Da der Kläger trotz konkreter Aufforderung und Rechtsfolgenbelehrung nicht alle erforderlichen Einkommensunterlagen vorlegte, durfte das Jobcenter feststellen, dass kein Leistungsanspruch bestand. Das Urteil betrifft Leistungen für 2019 und die dafür geltenden Vorschriften. Die Freiheit, Leistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, ist von der gesetzlichen Berechnung verbleibender Ansprüche zu unterscheiden.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein selbstständig tätiger Leistungsberechtigter den maßgeblichen Zeitraum für die Durchschnittsberechnung seines Einkommens nicht durch einen teilweisen Leistungsantragsrückzug oder Verzicht verkürzen kann. Für die abschließende Berechnung blieben hier sämtliche sechs Monate des vorläufigen Bewilligungszeitraums relevant. Da der Kläger trotz konkreter Aufforderung und Rechtsfolgenbelehrung nicht alle erforderlichen Einkommensunterlagen vorlegte, durfte das Jobcenter feststellen, dass kein Leistungsanspruch bestand. Das Urteil betrifft Leistungen für 2019 und die dafür geltenden Vorschriften. Die Freiheit, Leistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, ist von der gesetzlichen Berechnung verbleibender Ansprüche zu unterscheiden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein selbstständig tätiger Leistungsberechtigter den maßgeblichen Zeitraum für die Durchschnittsberechnung seines Einkommens nicht durch einen teilweisen Leistungsantragsrückzug oder Verzicht verkürzen kann. Für die abschließende Berechnung blieben hier sämtliche sechs Monate des vorläufigen Bewilligungszeitraums relevant. Da der Kläger trotz konkreter Aufforderung und Rechtsfolgenbelehrung nicht alle erforderlichen Einkommensunterlagen vorlegte, durfte das Jobcenter feststellen, dass kein Leistungsanspruch bestand. Das Urteil betrifft Leistungen für 2019 und die dafür geltenden Vorschriften. Die Freiheit, Leistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, ist von der gesetzlichen Berechnung verbleibender Ansprüche zu unterscheiden.

Das Jobcenter hatte dem selbstständig tätigen Kläger und weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen für Juli bis Dezember 2019 bewilligt. Nachdem es ihn aufgefordert hatte, eine geminderte Altersrente zu beantragen, verlangte er im November die Beendigung der Leistungen ab Monatsbeginn. Er war mit der Rentenaufforderung nicht einverstanden und erklärte, keine weiteren Leistungen zu benötigen. Bereits für November ausgezahlte Beträge zahlte er zurück. Später begehrte er eine abschließende Berechnung und höhere Leistungen für Juli bis Oktober. Unterlagen über seine selbstständige Tätigkeit legte er jedoch nur für diese vier Monate vor.

Das Jobcenter verlangte mehrfach abschließende Angaben für den gesamten Bewilligungszeitraum. Es erläuterte schriftlich, dass bei ausbleibenden oder unvollständigen Unterlagen festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Nach weiterer Fristsetzung blieben die Angaben unvollständig. Im November 2020 traf es deshalb eine entsprechende abschließende Feststellung für Juli bis Dezember 2019. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Mit seiner Revision berief er sich auf einen wirksamen Verzicht nach § 46 SGB I und wollte erreichen, dass die späteren Monate bei der Bearbeitung seines verbleibenden Begehrens außer Betracht blieben.

Das Bundessozialgericht unterschied zunächst den prozessualen Streitgegenstand von den materiellen Berechnungsgrundlagen. Der Kläger durfte sein gerichtliches Leistungsbegehren auf Juli bis Oktober beschränken. Auch betraf das Verfahren nur seine eigenen Ansprüche, weil die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht geklagt hatten. Daraus folgte jedoch nicht, dass für die Berechnung seiner Ansprüche nur Angaben aus diesen vier Monaten erheblich waren. Eine zulässige Begrenzung des Klageantrags kann den gesetzlich maßgeblichen Zeitraum der Einkommensbewertung nicht eigenständig verändern. Genau diese Trennung war für die weitere Prüfung ausschlaggebend.

Nach § 41a Absatz 3 SGB II in der maßgeblichen damaligen Fassung musste das Jobcenter abschließend entscheiden, wenn die vorläufig bewilligte Leistung nicht der endgültig festzustellenden entsprach. Leistungsberechtigte mussten die hierfür angeforderten erheblichen Tatsachen nachweisen. Die geforderte Anlage EKS betraf Informationen aus der eigenen Sphäre des Klägers; eine gleich geeignete Ermittlung mit geringerem Aufwand stand dem Jobcenter nicht zur Verfügung. Die Aufforderung war deshalb grundsätzlich berechtigt. Die Behörde durfte Angaben verlangen, die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit und des endgültigen Leistungsumfangs erforderlich waren, auch wenn der Kläger für einzelne Monate keine Auszahlung mehr begehrte.

Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit galt § 3 Absatz 4 Satz 1 der damaligen Arbeitslosengeld-II-Verordnung. Das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums wurde grundsätzlich durch die Zahl seiner Monate geteilt. Eine Sonderregel bestand, wenn die selbstständige Tätigkeit nur während eines Teils dieses Zeitraums ausgeübt wurde. Das war hier nicht der Fall: Der Kläger blieb während aller sechs Monate selbstständig tätig. Ob er in jedem Monat tatsächlich Einnahmen erzielte, war für diese Unterscheidung unerheblich. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zeitraum von Juli bis Dezember blieb deshalb Grundlage der Durchschnittsbildung.

Der Senat musste nicht abschließend entscheiden, ob zusätzlich die frühere Durchschnittsregelung des § 41a Absatz 4 SGB II eingriff oder dortige Ausnahmen einschlägig waren. Die Berechnung folgte bereits aus der allgemeinen Vorschrift für selbstständiges Einkommen. Ausnahmen von einer zusätzlichen Durchschnittsregel beseitigten diese allgemeine Einkommensberechnung nicht. Ebenso ließ das Gericht offen, ob die Erklärung des Klägers als teilweise Antragsrücknahme oder als Verzicht zu verstehen war. Beide rechtlichen Möglichkeiten führten hinsichtlich des maßgeblichen Berechnungszeitraums zum selben Ergebnis. Eine abschließende Einordnung seiner Erklärung war daher nicht entscheidungserheblich.

Ein Leistungsantrag kann grundsätzlich Ausdruck eigener Dispositionsfreiheit sein und eingeschränkt werden. Ein wirksamer Verzicht lässt die davon erfassten Ansprüche erlöschen. Beides verändert aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen verbleibende Ansprüche berechnet werden. Der Kläger konnte deshalb nicht durch seine Erklärung bewirken, dass spätere Einkünfte aus einem weiterlaufenden selbstständigen Betrieb aus der sechsmonatigen Durchschnittsbildung herausfielen. Andernfalls hinge die gesetzlich vorgesehene Verteilung davon ab, welche Monate im Nachhinein für den Leistungsberechtigten günstig erschienen. Ob der Verzicht aus anderen Gründen unwirksam war, konnte deshalb ebenfalls offenbleiben.

Die für eine negative abschließende Feststellung erforderliche Rechtsfolgenbelehrung lag vor. Sie musste schriftlich, konkret und unmissverständlich erläutern, welche Entscheidung bei fehlender Mitwirkung drohte. Eine bloße allgemeine Wiedergabe des Gesetzes hätte nicht genügt. Das maßgebliche Aufforderungsschreiben benannte hier ausdrücklich die beabsichtigte Feststellung fehlender Leistungsansprüche bei nicht oder nicht vollständig eingereichten Unterlagen. Der Kläger hatte die geforderten Angaben nach den bindenden Feststellungen auch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt. Die Voraussetzungen der abschließenden Entscheidung waren deshalb erfüllt; die Beschränkung seines Zahlungsbegehrens beseitigte die Nachweisobliegenheit nicht.

Die Revision wurde zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägervertreters verhandeln; dessen Bitte um neue Terminabstimmung stellte nach den konkreten Umständen keinen Verlegungsantrag dar. Materiell steht die Unterscheidung zwischen Leistungsverzicht und Einkommensberechnung im Mittelpunkt. Wer für einzelne Monate keine Leistungen mehr möchte, kann gleichwohl verpflichtet bleiben, Angaben zu diesen Monaten für die abschließende Prüfung anderer Monatsansprüche vorzulegen. Das Urteil bestätigt diese Verpflichtung für den historischen Bewilligungszeitraum und die damals maßgebliche Berechnung selbstständigen Einkommens.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Ein Verzicht auf weitere Zahlungen und die Berechnung bereits vorläufig bewilligter Leistungen sind unterschiedliche Fragen. Hier konnte der Kläger sein Leistungsbegehren auf vier Monate begrenzen, den sechsmonatigen Zeitraum für die Durchschnittsbildung aber nicht einseitig verkürzen. Deshalb blieben Einkommensnachweise für die weiteren Monate erforderlich (BSG, Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 R, Rn. 16, 22–24, 28–33).

Bei einer abschließenden Nullfeststellung sind zugleich die Mitwirkungsaufforderung und die konkrete schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen. Der Senat hielt beide Anforderungen hier für erfüllt. Die Entscheidung behandelt die Rechtslage für 2019; sie sollte mit dieser zeitlichen Einordnung dargestellt werden und nicht als pauschale Aussage, jeder Leistungsverzicht sei unwirksam (Rn. 18–27, 31).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Bewilligung, Erklärung und Mitwirkung: Rn. 1–11; Verfahrensfragen und Klageumfang: Rn. 12–16; Nachweise und Durchschnittseinkommen: Rn. 18–24; Rechtsfolgenbelehrung: Rn. 25–27; Wirkung von Rücknahme und Verzicht: Rn. 28–33; Kosten: Rn. 34

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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