Sozialrecht, Versicherungsrecht
Direktversicherung nach Vertragsübernahme: Beitragsbefreiung wegen Berufsunfähigkeit ändert privaten Anteil nicht
Das Bundessozialgericht hat die Beitragspflicht einer ausgezahlten Lebensversicherung auf deren betrieblich erworbenen Anteil begrenzt. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war der Versicherte wieder selbst Versicherungsnehmer geworden. Die danach erworbenen Leistungsanteile blieben für seine Pflichtversicherung als Rentner privat, obwohl er die Prämien wegen einer bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit nicht selbst aufbringen musste. Die entsprechende Beitragsbefreiung aus einer Zusatzversicherung hielt den früheren betrieblichen Zusammenhang nicht aufrecht. Als monatlich anzusetzender Versorgungsbezug verblieben lediglich 70,23 Euro. Dieser Betrag bezeichnet die Bemessungsgrundlage und nicht einen vom Gericht festgesetzten Monatsbeitrag.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Kranken- und Pflegekasse wird zurückgewiesen. Für den Streitzeitraum bleibt es bei einem monatlich anzusetzenden betrieblichen Versorgungsbezug von höchstens 70,23 Euro und der Erstattung zu viel erhobener Beiträge. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Revisionskosten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat die Beitragspflicht einer ausgezahlten Lebensversicherung auf deren betrieblich erworbenen Anteil begrenzt. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war der Versicherte wieder selbst Versicherungsnehmer geworden. Die danach erworbenen Leistungsanteile blieben für seine Pflichtversicherung als Rentner privat, obwohl er die Prämien wegen einer bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit nicht selbst aufbringen musste. Die entsprechende Beitragsbefreiung aus einer Zusatzversicherung hielt den früheren betrieblichen Zusammenhang nicht aufrecht. Als monatlich anzusetzender Versorgungsbezug verblieben lediglich 70,23 Euro. Dieser Betrag bezeichnet die Bemessungsgrundlage und nicht einen vom Gericht festgesetzten Monatsbeitrag.
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat die Beitragspflicht einer ausgezahlten Lebensversicherung auf deren betrieblich erworbenen Anteil begrenzt. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war der Versicherte wieder selbst Versicherungsnehmer geworden. Die danach erworbenen Leistungsanteile blieben für seine Pflichtversicherung als Rentner privat, obwohl er die Prämien wegen einer bereits eingetretenen Berufsunfähigkeit nicht selbst aufbringen musste. Die entsprechende Beitragsbefreiung aus einer Zusatzversicherung hielt den früheren betrieblichen Zusammenhang nicht aufrecht. Als monatlich anzusetzender Versorgungsbezug verblieben lediglich 70,23 Euro. Dieser Betrag bezeichnet die Bemessungsgrundlage und nicht einen vom Gericht festgesetzten Monatsbeitrag.
Der Kläger hatte die Lebensversicherung im August 1993 zunächst selbst über das Versorgungswerk der Presse abgeschlossen. Sie sah eine Kapitalzahlung, ein Rentenwahlrecht und zusätzlichen Schutz bei Berufsunfähigkeit vor. Zum Oktober 1993 wurde der Vertrag auf seinen Arbeitgeber übertragen und als Firmendirektversicherung fortgeführt. Später trat Berufsunfähigkeit ein. Ab Januar 1995 wurden die Versicherungsbeiträge aufgrund der vereinbarten Beitragsbefreiung übernommen. Der Kläger schied Ende Juni 1996 aus dem Arbeitsverhältnis aus und wurde ab Juli 1996 wieder selbst Versicherungsnehmer. Die Versicherung bestand bis zum vereinbarten Ablauf im August 2016 fort.
Bei Ablauf erhielt der Kläger eine Kapitalleistung von 65.888,24 Euro. Er war zunächst freiwillig krankenversichert und wurde rückwirkend ab August 2017 als pflichtversicherter Rentner geführt. Die Krankenkasse behandelte zunächst nahezu die gesamte Kapitalleistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug und verteilte sie rechnerisch auf 120 Monate. Nach mehreren Mitteilungen des Versicherers änderte sie die zugrunde gelegten Kapitalbeträge und daraus berechneten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wiederholt. Im Berufungsverfahren beschränkte der Kläger den Streit auf den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2020. Die frühere freiwillige Versicherung war damit nicht Gegenstand der Entscheidung.
Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, begrenzte das Landessozialgericht die berücksichtigungsfähige Leistung auf monatlich 70,23 Euro und verpflichtete die Kassen zur Erstattung darüber hinaus erhobener Beiträge. Die Kassen hielten dem entgegen, dass die Berufsunfähigkeit während der Zeit eingetreten war, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen war. Die später übernommenen Prämien seien deshalb weiterhin betrieblich veranlasst. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Kranken- und Pflegekasse zurück und bestätigte die Begrenzung.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Beitragspflicht von Renten der betrieblichen Altersversorgung bei pflichtversicherten Rentnern. Auch eine einmalige Kapitalzahlung kann ein solcher Versorgungsbezug sein. Für die Beitragsbemessung wird dann grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der berücksichtigungsfähigen Leistung als monatlicher Betrag angesetzt. Ob eine Leistung betrieblich ist, bestimmt sich im Krankenversicherungsrecht nach einem eigenständigen institutionellen Maßstab. Es wird typisierend an bestimmte Versorgungseinrichtungen oder Versicherungsformen angeknüpft. Innerhalb dieses Rahmens ist grundsätzlich nicht entscheidend, wer im Einzelnen Beiträge finanziert hat oder ob diese Mittel früher bereits mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet waren.
Dieser institutionelle Ansatz hat jedoch Grenzen bei einem Wechsel aus der betrieblichen in die private Vertragsführung. Übernimmt der Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses selbst die Stellung des Versicherungsnehmers, werden die danach erworbenen Leistungsanteile nicht mehr innerhalb des betrieblichen Versorgungssystems aufgebaut. Die gesamte Kapitalleistung muss dann in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhältnis der den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnenden Prämien. Eine bloße zeitanteilige Berechnung kommt nur hilfsweise in Betracht. Auch der ursprünglich private Vertragszeitraum vor der Übertragung auf den Arbeitgeber ist entsprechend zu berücksichtigen.
Im Streitfall war deshalb allein der Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1996 betrieblich zuzuordnen. Für die Zeit davor und ab Juli 1996 war der Kläger selbst Versicherungsnehmer. Entscheidend war seine Stellung in der Hauptversicherung für die Altersversorgung. Dass der Arbeitgeber beim Eintritt der Berufsunfähigkeit noch Versicherungsnehmer gewesen war und zuvor einen großen Teil der Prämien getragen hatte, änderte daran nichts. Diese früheren Beiträge wurden bereits bei der Aufteilung der späteren Ablaufleistung berücksichtigt. Sie rechtfertigten es nicht, sämtliche späteren Versicherungsjahre dauerhaft der betrieblichen Versorgung zuzurechnen.
Die Beitragsbefreiung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war selbst keine der Rente vergleichbare Einnahme. Eine solche Zusatzabsicherung ist auch nicht ausschließlich bei betrieblichen Verträgen möglich, sondern kann Bestandteil einer privaten Lebensversicherung sein. Ebenso muss die Berufsunfähigkeit nicht durch betriebliche Umstände verursacht worden sein. Nach der Vertragsübernahme schuldete der frühere Arbeitgeber keine weiteren Versicherungsbeiträge. Dass die Prämien aufgrund des Versicherungsschutzes und damit aus fremden Mitteln aufgebracht wurden, machte den privaten Vertrag nicht erneut zur Direktversicherung. Auch private Altersvorsorge kann durch Mittel finanziert werden, die nicht unmittelbar aus dem eigenen laufenden Einkommen stammen.
Die seit Dezember 2018 ergänzte gesetzliche Ausnahme für privat fortgeführte Versicherungsanteile führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie sollte die verfassungsgerichtliche Abgrenzung und die anteilige Berechnung gesetzlich festhalten. Im konkreten Fall hatte der frühere Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beiträge mehr finanziert. Die Übernahme aufgrund der Berufsunfähigkeitsabsicherung ließ den Versorgungsträger auch nicht in seine Arbeitgeberstellung eintreten. Ebenso wenig erkannte der Senat eine sachwidrige Bevorzugung gegenüber weiterhin berufstätigen Versicherten. Deren Situation unterscheidet sich gerade durch das fortbestehende Arbeitsverhältnis und die möglicherweise fortdauernde Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers.
Die vom Landessozialgericht vorgenommene anteilige Berechnung von monatlich 70,23 Euro beanstandete das Bundessozialgericht nicht. Über die daraus tatsächlich entstehenden Beiträge musste die Krankenkasse gegebenenfalls noch entscheiden. Wegen der gesetzlichen Freigrenze hielt der Senat es sogar für wahrscheinlich, dass insoweit keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Eine bestimmte neue Beitragshöhe setzte er aber nicht fest. Auch die während des Prozesses erlassenen Änderungsbescheide gehörten kraft Gesetzes zum Verfahren. Die Kassen tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Vertragswechsel, Berufsunfähigkeit und Beitragsbescheide: Rn. 1–9; Streitzeitraum und gesetzliche Bemessung: Rn. 10–13; Institutionelle Abgrenzung und prämienbezogene Aufteilung: Rn. 14–16; Versicherungsnehmereigenschaft der Hauptversicherung: Rn. 17–21; Bedeutung der Beitragsbefreiung und Gesetzesänderung: Rn. 22–25; Bemessungsgrundlage, Freigrenze und Kosten: Rn. 26–27
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
B 12 KR 2/24 R zeigt, wie wichtig bei älteren Lebensversicherungen die vollständige Vertragschronologie ist. Aus Kanzleisicht müssen ursprünglicher Abschluss, Übertragung auf den Arbeitgeber, Ende des Arbeitsverhältnisses und Rückübernahme der Versicherungsnehmereigenschaft belegbar sein. Erst danach lässt sich der betriebliche Anteil anhand der Prämien bestimmen. Eine bereits früher eingetretene Berufsunfähigkeit verlängert den betrieblichen Vertragsstatus nicht automatisch. Auch die Herkunft der Mittel für spätere Prämien darf nicht mit der rechtlichen Zuordnung der Hauptversicherung verwechselt werden. Für die Berechnung ist außerdem zwischen Kapitalleistung, monatlich anzusetzendem Versorgungsbezug und tatsächlichem Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherungsbeitrag zu unterscheiden. Die im Urteil genannten 70,23 Euro sind kein festgesetzter Monatsbeitrag. Die Aussage betrifft die Pflichtversicherung des Klägers im abgegrenzten Streitzeitraum; sie lässt sich nicht ohne weitere Prüfung auf die Bemessung freiwilliger Versicherungsbeiträge übertragen.