Sozialrecht
Arbeitslosengeld nach Erwerbsminderungsrente: Nahtlosigkeit ersetzt keine Arbeitsbereitschaft
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 4/24 R – einen Arbeitslosengeldanspruch nach dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente verneint. Dem Kläger fehlte nach den bindenden Feststellungen die Bereitschaft, im Rahmen seines Leistungsvermögens eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III ersetzt nur bestimmte Anforderungen an die objektive Leistungsfähigkeit, nicht die subjektive Arbeitsbereitschaft. Zugleich stellte der Senat klar, dass eine ablehnende Rentenentscheidung die besondere Bindung der Arbeitsverwaltung nicht schon generell beendet. Die Klage scheiterte an einer davon unabhängigen Voraussetzung.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision wird zurückgewiesen; Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 4/24 R – einen Arbeitslosengeldanspruch nach dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente verneint. Dem Kläger fehlte nach den bindenden Feststellungen die Bereitschaft, im Rahmen seines Leistungsvermögens eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III ersetzt nur bestimmte Anforderungen an die objektive Leistungsfähigkeit, nicht die subjektive Arbeitsbereitschaft. Zugleich stellte der Senat klar, dass eine ablehnende Rentenentscheidung die besondere Bindung der Arbeitsverwaltung nicht schon generell beendet. Die Klage scheiterte an einer davon unabhängigen Voraussetzung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 4/24 R – einen Arbeitslosengeldanspruch nach dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente verneint. Dem Kläger fehlte nach den bindenden Feststellungen die Bereitschaft, im Rahmen seines Leistungsvermögens eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III ersetzt nur bestimmte Anforderungen an die objektive Leistungsfähigkeit, nicht die subjektive Arbeitsbereitschaft. Zugleich stellte der Senat klar, dass eine ablehnende Rentenentscheidung die besondere Bindung der Arbeitsverwaltung nicht schon generell beendet. Die Klage scheiterte an einer davon unabhängigen Voraussetzung.
Der 1966 geborene Kläger hatte zuletzt bis April 2009 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Nach Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug erhielt er rückwirkend ab März 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Deren Befristung wurde mehrfach verlängert. Eine weitere Bewilligung ab Juli 2018 lehnte die Rentenversicherung jedoch ab, weil sie keine fortbestehende Erwerbsminderung annahm. Der Kläger meldete sich daraufhin im Juni 2018 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab Juli. Er hielt sich selbst weiterhin für voll erwerbsgemindert und legte Widerspruch gegen die Rentenablehnung ein.
Im Antrag gab er gesundheitliche Einschränkungen und eine Pflegetätigkeit an. Die Erklärung, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit nutzen zu wollen, verneinte er. In einem persönlichen Gespräch erläuterte die Arbeitsagentur, dass unter diesen Umständen kein Anspruch bestehe. Der Kläger hielt an seiner Haltung fest und legte anschließend fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Nach einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit meldete er sich im Oktober 2018 erneut arbeitslos. Auch dabei verweigerte er die entsprechende Bereitschaftserklärung. Die Arbeitsagentur lehnte beide Leistungsanträge ab.
Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten die Ablehnung. Der Kläger berief sich in der Revision vor allem darauf, dass das Rentenverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei und § 145 SGB III deshalb weiter eingreife. Der Senat prüfte zunächst die allgemeinen Voraussetzungen. Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit lagen vor; auch der frühere Rentenbezug konnte ein Versicherungspflichtverhältnis begründen. Es fehlte jedoch an Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinne. Nach §§ 137 und 138 SGB III genügt bloße Beschäftigungslosigkeit nicht. Hinzukommen müssen Eigenbemühungen und Verfügbarkeit für die Vermittlung.
Zur Verfügbarkeit gehört die Bereitschaft, eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts anzunehmen. Auch die Teilnahmebereitschaft an Eingliederungsmaßnahmen ist relevant. Das Landessozialgericht hatte diese subjektiven Voraussetzungen verneint und sich insbesondere auf die ausdrücklich ablehnenden Angaben sowie das Festhalten daran nach Belehrung gestützt. Gegen diese Tatsachenfeststellungen waren keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben worden. Sie banden deshalb das Bundessozialgericht nach § 163 SGG. Eine erneute freie Bewertung des gesamten tatsächlichen Verhaltens erfolgte nicht. Der Senat überprüfte auf dieser Grundlage die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz.
§ 145 Absatz 1 SGB III konnte den fehlenden Willen zur Arbeitsaufnahme nicht ersetzen. Die Vorschrift betrifft Personen, die allein wegen einer voraussichtlich länger dauernden Minderung ihrer Leistungsfähigkeit die sonst verlangte Beschäftigung nicht ausüben können, ohne dass rentenrechtlich verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt ist. Sie bildet keine vom allgemeinen Arbeitslosengeld losgelöste Anspruchsgrundlage. Ihre Fiktion betrifft das fehlende objektive Leistungsvermögen. Die übrigen Leistungsvoraussetzungen bleiben grundsätzlich erforderlich. Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum prognostisch länger als sechs Monate bestanden.
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten erläuterte das Gericht den Zweck der Nahtlosigkeit. Versicherte sollen nicht deshalb ohne Versicherungsschutz bleiben, weil Arbeitsverwaltung und Rentenversicherung ihre Erwerbsfähigkeit gegensätzlich beurteilen. Die Feststellung rentenrechtlicher Erwerbsminderung ist dem Rentenversicherungsträger zugewiesen. Solange eine solche Erwerbsminderung nicht positiv festgestellt ist, darf sich die Arbeitsagentur im Anwendungsbereich der Regelung nicht auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen berufen. Eine negative Rentenentscheidung ändert daran nicht schon als solche etwas. Eine frühere, nicht tragende gegenteilige Bemerkung gab der Senat ausdrücklich auf.
Auf die Bestandskraft der Rentenablehnung kam es insoweit ebenfalls nicht an. Die Regelung knüpft an die Feststellung des medizinisch geprägten Tatbestandsmerkmals an und nicht schlicht an einen unanfechtbaren Verwaltungsakt. Im konkreten Fall bestand allerdings ohnehin kein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Trägern: Beide gingen von ausreichender Erwerbsfähigkeit aus. Entscheidend blieb die fehlende subjektive Verfügbarkeit. Der Kläger musste für Arbeitslosengeld nicht seine eigene Krankheitsüberzeugung aufgeben oder sich zu objektiv unmöglicher Arbeit verpflichten. Er musste aber Bereitschaft zu einer seinem tatsächlichen Leistungsvermögen entsprechenden Beschäftigung zeigen.
Der Senat erkannte ausdrücklich die schwierige Situation bei gleichzeitig verfolgter Erwerbsminderungsrente an. Das Gesetz verlangt jedoch nur Bereitschaft zu zumutbarer Arbeit; nach § 140 SGB III muss diese der Arbeitsfähigkeit entsprechen. Gesundheitliche Grenzen dürfen deshalb angegeben werden. Eine auf das ärztlich festgestellte Leistungsvermögen beschränkte Vermittlungsbereitschaft kann dem Rechnung tragen. Gerade eine solche grundsätzliche Bereitschaft war hier nach den Feststellungen nicht gegeben. Aus fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein folgte weder die subjektive Verfügbarkeit noch ein eigenständiger Zahlungsanspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung.
Auch die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III half nicht. Sie setzt voraus, dass bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein realisierbarer Arbeitslosengeldanspruch bestand. Der Kläger war jedoch seit dem 18. Juni 2018 arbeitsunfähig, während er Leistungen erst für spätere Zeiträume begehrte. Die Revision wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten. Das Urteil trennt damit gesundheitliches Leistungsvermögen, rentenrechtliche Feststellung und persönliche Arbeitsbereitschaft. Die besondere Absicherung durch Nahtlosigkeit beseitigt nicht jede andere Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Übergang von Erwerbsminderungsrente zu Arbeitslosengeld sollten medizinische Einschätzung und Bereitschaftserklärung sorgfältig getrennt werden. BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 4/24 R, Rn. 22 bis 27, verlangt keine Bereitschaft zu gesundheitswidriger Arbeit. Erforderlich bleibt aber die Bereitschaft, sich innerhalb des tatsächlichen Leistungsvermögens vermitteln zu lassen.
Für die Beratung sind daher das ausgefüllte Antragsformular und die dokumentierten Gespräche mit der Arbeitsagentur ebenso wichtig wie ärztliche Unterlagen. Eine pauschale Ablehnung jeder Beschäftigung kann einen Anspruch unabhängig davon ausschließen, ob die Erwerbsfähigkeit noch umstritten ist. Die Fortführung eines Rentenverfahrens und begrenzte Vermittlungsbereitschaft schließen sich nicht zwangsläufig aus.
Der Senat bestätigt zugleich, dass die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch jede Wirkung der Nahtlosigkeitsregelung beendet. Wer einen Leistungsbescheid angreift, muss deshalb dessen konkreten Ablehnungsgrund prüfen. Objektive Leistungsfähigkeit, subjektive Verfügbarkeit und Leistungsfortzahlung sind unterschiedliche Fragen. Ein erfolgreicher Einwand auf einer dieser Ebenen beantwortet die übrigen Voraussetzungen noch nicht.