Sozialrecht
Arbeitslosengeld später entstehen lassen: Frühere Arbeitslosmeldung erlischt nicht nach drei Monaten
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 1/25 R – entschieden, dass eine Arbeitslosmeldung bei einem hinausgeschobenen Anspruchsbeginn nicht allein wegen Ablaufs von drei Monaten ihre Wirkung verliert. Ein Versicherter hatte bestimmt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ein Jahr nach seiner Meldung entstehen sollte. Die Vorinstanz durfte die frühere Meldung nicht pauschal als erloschen behandeln. Ob tatsächlich ein Leistungsanspruch bestand, blieb allerdings offen. Das Landessozialgericht muss insbesondere Verfügbarkeit und Anwartschaftszeit am maßgeblichen Zeitpunkt weiter aufklären.
Ergebnis des Verfahrens
Der Beschluss des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 1/25 R – entschieden, dass eine Arbeitslosmeldung bei einem hinausgeschobenen Anspruchsbeginn nicht allein wegen Ablaufs von drei Monaten ihre Wirkung verliert. Ein Versicherter hatte bestimmt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ein Jahr nach seiner Meldung entstehen sollte. Die Vorinstanz durfte die frühere Meldung nicht pauschal als erloschen behandeln. Ob tatsächlich ein Leistungsanspruch bestand, blieb allerdings offen. Das Landessozialgericht muss insbesondere Verfügbarkeit und Anwartschaftszeit am maßgeblichen Zeitpunkt weiter aufklären.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 – B 11 AL 1/25 R – entschieden, dass eine Arbeitslosmeldung bei einem hinausgeschobenen Anspruchsbeginn nicht allein wegen Ablaufs von drei Monaten ihre Wirkung verliert. Ein Versicherter hatte bestimmt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ein Jahr nach seiner Meldung entstehen sollte. Die Vorinstanz durfte die frühere Meldung nicht pauschal als erloschen behandeln. Ob tatsächlich ein Leistungsanspruch bestand, blieb allerdings offen. Das Landessozialgericht muss insbesondere Verfügbarkeit und Anwartschaftszeit am maßgeblichen Zeitpunkt weiter aufklären.
Der 1965 geborene Kläger war bis zum 30. November 2019 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. Er meldete sich zum 1. Dezember 2019 arbeitslos und erklärte bereits im August 2019, sein Anspruch solle erst zum 1. Dezember 2020 entstehen. Im Juli 2020 erlitt er einen Unfall. Anschließend war er bis zum 27. August 2021 arbeitsunfähig geschrieben. Im August, Oktober und November 2020 meldete er sich telefonisch arbeitsuchend. Am 8. September 2021 erfolgte eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 11. September 2021.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Sozialgericht Potsdam und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigten dies. Das Landessozialgericht ging davon aus, dass die ursprüngliche Meldung durch eine mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise aufgrund einer generellen Begrenzung auf drei Monate wirkungslos geworden sei. Die späteren Telefonate hielt es nicht für ausreichende persönliche Arbeitslosmeldungen. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne eine fehlende Meldung nicht ersetzen. Gegen diese Beurteilung richtete sich die zugelassene Revision des Klägers.
Das Bundessozialgericht hob den Beschluss des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 137 Absatz 1 SGB III Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und erfüllte Anwartschaftszeit voraus. Ausgehend allein von der Meldung im September 2021 fehlte die erforderliche Versicherungszeit. Der Senat korrigierte dabei auch die zugrunde gelegte Rahmenfrist: Für den Kläger galt aufgrund der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III noch die frühere Zweijahresfrist. Nach Ende 2019 hatte er nicht mehr in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Bei einem Anspruchsbeginn am 11. September 2021 hätte diese Rahmenfrist vom 11. September 2019 bis zum 10. September 2021 gereicht. In diesem Zeitraum war der Kläger nur bis Ende November 2019 versicherungspflichtig beschäftigt und damit deutlich weniger als zwölf Monate. Ein anderes Versicherungspflichtverhältnis war nicht festgestellt. Insbesondere hatte er nach dem Unfall kein Krankengeld bezogen. Ein Leistungsanspruch konnte deshalb nur auf Grundlage eines früher entstandenen Stammrechts in Betracht kommen. Hierfür war die erste Arbeitslosmeldung zusammen mit seiner Bestimmung eines späteren Anspruchsbeginns entscheidend.
Nach § 137 Absatz 2 SGB III kann der Antragsteller bestimmen, dass der Anspruch erst später entstehen soll. Damit wird nicht lediglich die Auszahlung verschoben. Auch das Stammrecht entsteht erst zu dem bestimmten Zeitpunkt. Der Kläger hatte hierfür den 1. Dezember 2020 gewählt. Dass zwischen Arbeitslosmeldung und diesem Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, machte die Meldung weder von Anfang an unwirksam noch ließ es ihre Wirkung nachträglich erlöschen. Der Senat verwies hierzu auf seine ausführliche Entscheidung vom selben Tag – B 11 AL 6/24 R.
Offen blieb, ob der Kläger am 1. Dezember 2020 arbeitslos im gesetzlichen Sinne war. Beschäftigungslosigkeit stand fest. Es fehlten jedoch ausreichende Feststellungen zur objektiven und subjektiven Verfügbarkeit. Nach § 138 Absatz 5 Nummer 1 SGB III muss der Arbeitslose grundsätzlich eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des maßgeblichen Arbeitsmarkts ausüben können und dürfen. Die Voraussetzungen mussten zu dem gewählten Anspruchsbeginn vorliegen. Ob der Kläger bereits davor durchgehend verfügbar gewesen war, war dafür nach der erläuterten Wirkung des Bestimmungsrechts nicht entscheidend.
Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beantworteten diese Frage nicht abschließend. Es war unklar, welcher Maßstab ihnen zugrunde lag und ob sie sich nur auf die bisherige Tätigkeit bezogen. Der Kläger hatte geltend gemacht, trotz eingeschränkter Gehfähigkeit leichte sitzende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können. Arbeitsunfähigkeit für die frühere Beschäftigung und fehlende Verfügbarkeit für jede in Betracht kommende Tätigkeit sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Das Landessozialgericht musste deshalb die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Bereitschaft für den maßgeblichen Zeitpunkt genauer prüfen (Randnummern 20 bis 22).
Falls der Kläger subjektiv verfügbar, aus gesundheitlichen Gründen aber objektiv nicht verfügbar gewesen sein sollte, kam zusätzlich § 145 SGB III in Betracht. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung kann unter ihren besonderen Voraussetzungen die objektive Verfügbarkeit ersetzen. Sie ersetzt jedoch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Auch die Anwartschaftszeit war noch zu untersuchen. Bei einem gewählten Anspruchsbeginn am 1. Dezember 2020 reichte die maßgebliche Rahmenfrist vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020. Innerhalb dieses Zeitraums musste der Kläger mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Der Senat sprach dem Kläger daher noch kein Arbeitslosengeld zu. Er eröffnete vielmehr die erneute Tatsachenprüfung auf zutreffender rechtlicher Grundlage. Die Bewertung der telefonischen Meldungen und möglicher pandemiebedingter Zugangsbeschränkungen konnte dabei zunächst offenbleiben, weil bereits die frühere persönliche Meldung fortwirken konnte. Das Landessozialgericht hat nach der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden. Die Entscheidung trennt damit die fortbestehende Wirkung der Arbeitslosmeldung von den weiteren Voraussetzungen, die am selbst gewählten Zeitpunkt der Anspruchsentstehung tatsächlich erfüllt sein müssen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer den Anspruchsbeginn nach § 137 Absatz 2 SGB III verschiebt, sollte zwischen Meldung, Entstehung des Stammrechts und späterer Auszahlung unterscheiden. Nach BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R, Rn. 18 bis 24, müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu dem bestimmten Entstehungszeitpunkt geprüft werden. Der bloße Abstand von mehr als drei Monaten entwertet die frühere Meldung nicht.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen ist außerdem zu klären, auf welche Tätigkeit sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht. Sie beantwortet nicht automatisch die sozialrechtliche Frage, ob eine andere zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden möglich ist. Die konkrete Leistungsfähigkeit und die subjektive Verfügbarkeit bleiben eigenständige Prüfungspunkte.
Die Entscheidung ist keine Zusage eines Leistungsanspruchs allein aufgrund der alten Meldung. Im zurückverwiesenen Verfahren waren weitere Feststellungen erforderlich. Besonders die hier angewendete Übergangsregelung zur zweijährigen Rahmenfrist zeigt, dass Versicherungsverlauf und maßgebliche Gesetzesfassung individuell geprüft werden müssen. Ein heutiger Sachverhalt kann einen anderen zeitlichen Rahmen haben.