Pflegerecht, Sozialrecht

Pflegeheim-Investitionskosten: Externer Vergleich bleibt auch bei Erbbaurecht erforderlich

Das Bundessozialgericht hat die Aufhebung eines Schiedsspruchs über gesondert berechnete Investitionskosten eines Pflegeheims bestätigt. Die Schiedsstelle durfte weder fiktive Kostenrichtwerte an die Stelle einer Prüfung der tatsächlichen Kosten setzen noch wegen fehlender Vergleichsdaten für Erbbaurechtseinrichtungen vollständig auf einen externen Vergleich verzichten. Zugleich korrigierte der Senat Teile der vorinstanzlichen Begründung: Die personelle Verflechtung zwischen Heimträger und Grundstücksstiftung macht einen Erbbaurechtsvertrag nicht automatisch unwirtschaftlich. Die konkrete Höhe angemessener Investitionskosten muss die Schiedsstelle erneut bestimmen. Einen bestimmten Tagessatz setzte das Gericht nicht fest.

Ergebnis des Verfahrens

Revision und Anschlussrevision zurückgewiesen; Aufhebung des Schiedsspruchs bleibt bestehen; erneute Festsetzung durch die Schiedsstelle erforderlich.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat die Aufhebung eines Schiedsspruchs über gesondert berechnete Investitionskosten eines Pflegeheims bestätigt. Die Schiedsstelle durfte weder fiktive Kostenrichtwerte an die Stelle einer Prüfung der tatsächlichen Kosten setzen noch wegen fehlender Vergleichsdaten für Erbbaurechtseinrichtungen vollständig auf einen externen Vergleich verzichten. Zugleich korrigierte der Senat Teile der vorinstanzlichen Begründung: Die personelle Verflechtung zwischen Heimträger und Grundstücksstiftung macht einen Erbbaurechtsvertrag nicht automatisch unwirtschaftlich. Die konkrete Höhe angemessener Investitionskosten muss die Schiedsstelle erneut bestimmen. Einen bestimmten Tagessatz setzte das Gericht nicht fest.

Redaktionelle Zusammenfassung · 882 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat die Aufhebung eines Schiedsspruchs über gesondert berechnete Investitionskosten eines Pflegeheims bestätigt. Die Schiedsstelle durfte weder fiktive Kostenrichtwerte an die Stelle einer Prüfung der tatsächlichen Kosten setzen noch wegen fehlender Vergleichsdaten für Erbbaurechtseinrichtungen vollständig auf einen externen Vergleich verzichten. Zugleich korrigierte der Senat Teile der vorinstanzlichen Begründung: Die personelle Verflechtung zwischen Heimträger und Grundstücksstiftung macht einen Erbbaurechtsvertrag nicht automatisch unwirtschaftlich. Die konkrete Höhe angemessener Investitionskosten muss die Schiedsstelle erneut bestimmen. Einen bestimmten Tagessatz setzte das Gericht nicht fest.

Ein gemeinnütziger Verein betrieb seit Juni 2021 eine landesrechtlich nicht geförderte Einrichtung mit 45 vollstationären Pflegeplätzen. Im selben Gebäude befanden sich außerdem eine Tagespflege und Seniorenwohnungen. Das Gebäude gehörte dem Verein; das Grundstück nutzte er aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags mit einer von ihm gegründeten Stiftung. In deren Organen saßen Personen, die zugleich Organen des Vereins angehörten. Diese Verbindung war ein zentraler Streitpunkt zwischen dem Einrichtungsträger und dem Landkreis, der als Sozialhilfeträger über die Übernahme der gesonderten Investitionskosten verhandelte.

Die Stiftung hatte das Grundstück von einer Gemeinde für 60 Euro je Quadratmeter erworben. Die Vertragsparteien gingen von einem höheren Grundstückswert aus; als weitere Gegenleistung erhielt die Gemeinde 21 dauerhafte Belegungsrechte. Der Heimträger musste diese Rechte nach dem Erbbaurechtsvertrag beachten. Der jährliche Erbbauzins war unter Ansatz eines Zinssatzes von sechs Prozent vereinbart. Für die stationären Pflegeplätze verlangte der Verein zunächst 29,78 Euro je Tag und später für einen Teil des Zeitraums 30,48 Euro. Die Schiedsstelle setzte einheitlich 29,93 Euro für August 2021 bis Juli 2022 fest.

Beide Vertragsparteien klagten gegen diesen Schiedsspruch. Das Landessozialgericht hob ihn auf. Auch nachdem damit formal beide ihr Aufhebungsziel erreicht hatten, konnten sie Revision beziehungsweise Anschlussrevision einlegen: Die tragenden Gründe binden die Beteiligten und sind bei einer neuen Schiedsentscheidung zu beachten. Der Landkreis hielt insbesondere weitere Kostennachweise für erforderlich; der Heimträger wandte sich gegen den Vergleich seines Erbbaurechtsmodells mit Eigentumseinrichtungen. Das Bundessozialgericht wies beide Rechtsmittel im Ergebnis zurück, erläuterte aber teilweise andere Maßstäbe für die erneute Prüfung. Die Aufhebung des Schiedsspruchs blieb bestehen.

Verfahrensrechtlich war der Schiedsspruch nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Schiedsstelle vor Ablauf von drei Monaten seit der Verhandlungsaufforderung angerufen worden war. Diese Frist ist eine Wartefrist; nach ihrem Ablauf wurde der Antrag zulässig. Der festgesetzte Leistungszeitraum begann erst danach. Auch die Begründung ließ die wesentlichen Erwägungen ausreichend erkennen. Eine inhaltlich unzutreffende Begründung ist nicht automatisch zugleich ein formeller Begründungsmangel. Der Senat unterschied daher zwischen dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Entscheidung und den Fehlern bei der sachlichen Kostenprüfung.

Auf der ersten Prüfungsstufe sind die tatsächlichen Investitionskosten auf Plausibilität zu untersuchen. Dabei besitzt die Schiedsstelle keinen freien Gestaltungsspielraum darüber, welche tatsächlichen Kosten sie als Ausgangspunkt verwendet. Sie muss den Vortrag der Beteiligten auf Schlüssigkeit prüfen. Kostenrichtwerte können diese Prüfung nicht ersetzen. Auch wenn geltend gemachte Baukosten unter einem Richtwert liegen, sind offensichtlich unzutreffende Positionen abzuziehen. Umgekehrt dürfen plausible tatsächliche Inventarkosten oberhalb eines Richtwerts nicht allein wegen dieser Überschreitung unberücksichtigt bleiben. Das galt insbesondere für den angeschafften Kleinbus für Bewohnerfahrten.

Die Schlüssigkeitskontrolle verlangt allerdings keine vollständige bautechnische oder buchhalterische Prüfung sämtlicher Einzelheiten. Angesichts der begrenzten Kapazitäten der Schiedsstelle und der Mitwirkungspflichten der Parteien konnte es grundsätzlich genügen, abgerechnete Baukosten mit den vorgelegten Bauplänen abzugleichen. Auch die Finanzierungskosten waren plausibel erläutert, einschließlich höherer Zinsen für eine Nachfinanzierung. Die vertraglich vereinbarten Erbbauzinsen standen ihrer tatsächlichen Höhe nach fest. Ob sie angesichts der Belegungsrechte und der Verflechtung wirtschaftlich angemessen waren, war eine spätere Bewertungsfrage und kein Grund, bereits ihre tatsächliche Plausibilität zu verneinen.

An die Plausibilitätsprüfung muss sich ein externer Vergleich anschließen. Dabei sind die gesamten Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen gegenüberzustellen, nicht lediglich einzelne Kostenpositionen. Liegt die verlangte Vergütung im unteren Drittel der Vergleichsgruppe, gilt sie nach der gesetzlichen Regelung als wirtschaftlich angemessen. Oberhalb dieses Bereichs ist eine zusätzliche Prüfung des höheren Aufwands und der wirtschaftlichen Betriebsführung erforderlich. Die Vergleichsgruppe muss ein hinreichend aussagekräftiges Marktsegment abbilden. Eine Beschränkung allein auf Verwaltungsgrenzen folgt aus dem Gesetz nicht. Entscheidend sind erreichbare und zumutbare Alternativen aus Sicht der Leistungsberechtigten.

Im konkreten Fall war schon die Abgrenzung des Vergleichsraums nicht nachvollziehbar, weil Einrichtungen des innerhalb des Landkreises liegenden Stadtkreises unberücksichtigt geblieben waren. Darüber hinaus durfte die Schiedsstelle den Vergleich nicht auf Häuser im Erbbaurechtsmodell verengen und anschließend mangels ausreichender Daten abbrechen. Auf dieser Prüfungsstufe kann eine Erweiterung um Einrichtungen im Miet- oder Eigentumsmodell erforderlich sein. Die Einbeziehung objektbezogen geförderter Häuser dürfte dagegen regelmäßig ausscheiden; abschließend musste der Senat dies nicht entscheiden. Art, Größe und Leistungsangebot bleiben wichtige Kriterien für die Vergleichbarkeit der Einrichtungen.

Erst bei einer erforderlichen vertieften Wirtschaftlichkeitsprüfung können die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle stärker ins Gewicht fallen. Erbbauzinsen sind gesetzlich ausdrücklich als grundsätzlich umlagefähige Investitionskosten anerkannt. Der Einrichtungsträger muss nicht allein zur Entlastung des Sozialhilfeträgers die billigste Vertragsgestaltung wählen. Auch Verein und Stiftung bleiben trotz personeller Überschneidungen rechtlich selbständige Personen. Ihre Verbindung rechtfertigt daher keine automatische Begrenzung auf Eigentümerkosten. Entscheidend ist, ob der Erbbauzins einem sachgerechten Vergleich mit Vereinbarungen unter unabhängigen Beteiligten standhält. Ein endgültiges Ergebnis hierzu war ohne den vorgeschalteten externen Vergleich nicht möglich.

Für die weitere Prüfung wies der Senat insbesondere auf Grundstückswert und Zinssatz hin. Dauerhafte Belegungsrechte können den Grundstückswert mindern; beim Zinssatz sind passende Marktbedingungen und die Verflechtung zu berücksichtigen. Eine gemeinnützige Stiftung muss dabei nicht ohne Weiteres nach kommunalen Förderkonditionen behandelt werden. Der Schiedsstelle verbleibt innerhalb dieser Vorgaben Entscheidungsspielraum. Die Verfahrenskosten wurden zu drei Vierteln dem Landkreis und zu einem Viertel dem Einrichtungsträger auferlegt. Der Streitwert von 6.000,04 Euro ist kein zugesprochener Vergütungsbetrag.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 8 SO 15/24 R verlangt aus Kanzleisicht eine saubere Reihenfolge der Vergütungsprüfung: zunächst plausible tatsächliche Kosten, anschließend ein aussagekräftiger externer Vergleich und erst bei Bedarf eine vertiefte Betrachtung höherer Aufwendungen. Wer diese Ebenen vermischt, riskiert einen rechtswidrigen Schiedsspruch. Für Einrichtungsträger bedeutet das, dass Kostenrichtwerte weder eine automatische Obergrenze noch einen Ersatz für nachvollziehbare Angaben bilden. Für Sozialhilfeträger bleibt die wirtschaftliche Angemessenheit überprüfbar, ohne dass jede gesellschaftsrechtliche Verbindung bereits zur Unwirtschaftlichkeit führt. Bei Erbbaurechten verdienen dauerhafte Belegungsbindungen und passende Marktzinssätze besondere Aufmerksamkeit. Die Entscheidung setzt selbst keinen neuen Tagessatz fest. Sie gibt der Schiedsstelle die rechtlichen Maßstäbe für eine erneute Entscheidung vor und lässt die abschließende Bewertung des konkret vereinbarten Erbbauzinses offen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Einrichtung und Verträge: Rn. 1–12; Rechtsmittel und Verfahren: Rn. 13–19; Plausible tatsächliche Kosten: Rn. 20–26; Externer Vergleich und Vergleichsraum: Rn. 27–34; Wirtschaftlichkeit des Erbbaurechts: Rn. 35–41; Kosten: Rn. 42

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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