Sozialprozessrecht, Sozialrecht

Opferentschädigung: Zustimmung zum Einzelrichter rechtfertigt keine sachfremde Umgehung des LSG-Senats

Das Bundessozialgericht hat eine Berufungsentscheidung in einem Verfahren über Opferentschädigung wegen zweier Verfahrensfehler aufgehoben. Das Landessozialgericht durfte trotz Zustimmung der Beteiligten nicht aus sachfremden Gründen durch den Berichterstatter allein entscheiden. Zudem hätte es den bereits seit mehr als sieben Jahren gerichtlich anhängigen Rechtsstreit nicht zur erneuten Beweisaufnahme an das Sozialgericht zurückverweisen dürfen. Die Sache muss nun beim Landessozialgericht weiterverhandelt werden. Ob die Klägerin die begehrten weiteren Versorgungsleistungen wegen eines Schockschadens erhält, hat das Bundessozialgericht nicht entschieden.

Ergebnis des Verfahrens

LSG-Urteil wegen fehlerhafter Besetzung und ermessensfehlerhafter Zurückverweisung aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat eine Berufungsentscheidung in einem Verfahren über Opferentschädigung wegen zweier Verfahrensfehler aufgehoben. Das Landessozialgericht durfte trotz Zustimmung der Beteiligten nicht aus sachfremden Gründen durch den Berichterstatter allein entscheiden. Zudem hätte es den bereits seit mehr als sieben Jahren gerichtlich anhängigen Rechtsstreit nicht zur erneuten Beweisaufnahme an das Sozialgericht zurückverweisen dürfen. Die Sache muss nun beim Landessozialgericht weiterverhandelt werden. Ob die Klägerin die begehrten weiteren Versorgungsleistungen wegen eines Schockschadens erhält, hat das Bundessozialgericht nicht entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 830 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat eine Berufungsentscheidung in einem Verfahren über Opferentschädigung wegen zweier Verfahrensfehler aufgehoben. Das Landessozialgericht durfte trotz Zustimmung der Beteiligten nicht aus sachfremden Gründen durch den Berichterstatter allein entscheiden. Zudem hätte es den bereits seit mehr als sieben Jahren gerichtlich anhängigen Rechtsstreit nicht zur erneuten Beweisaufnahme an das Sozialgericht zurückverweisen dürfen. Die Sache muss nun beim Landessozialgericht weiterverhandelt werden. Ob die Klägerin die begehrten weiteren Versorgungsleistungen wegen eines Schockschadens erhält, hat das Bundessozialgericht nicht entschieden.

Die Klägerin hatte im Mai 2013 aus nächster Nähe miterlebt, wie ihre damalige Freundin und spätere Ehefrau von einem Mann ins Gesicht geschlagen wurde. Die unmittelbar Betroffene erlitt unter anderem eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde und den Verlust zweier Schneidezähne. Die Klägerin beantragte daraufhin eigene Versorgungsleistungen wegen psychischer Folgen dieses Erlebnisses. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag zunächst ab. Nach ihrer Auffassung lag gegenüber der Klägerin kein körperlicher Angriff vor, und die gegen die Freundin gerichtete Gewalttat genügte nicht zur Anerkennung des geltend gemachten Schockschadens.

Das Sozialgericht gab der Klage im Januar 2023 teilweise statt. Auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens erkannte es eine durch das Ereignis verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden psychischen Problematik an und sprach Heilbehandlung zu. Weitergehende Ansprüche lehnte es ab. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine Beschädigtenrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30. Das Landessozialgericht hielt zusätzliche Ermittlungen für erforderlich und beanstandete die Sachaufklärung der ersten Instanz. Es wollte zugleich grundsätzliche Anforderungen an die Amtsermittlung im sozialen Entschädigungsrecht klären lassen.

In einem Erörterungstermin kündigte der Berichterstatter deshalb an, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Sache zurückzuverweisen und die Revision zuzulassen. Beide Beteiligten stimmten einer Umwandlung in einen Verhandlungstermin und einer Entscheidung durch ihn als Einzelrichter zu. Anschließend entschied er entsprechend. Zur Begründung der Einzelrichterentscheidung verwies er darauf, dass der zuständige Senat seit Jahren keinen regulären eigenen Vorsitzenden habe und wechselnde Vorsitzende anderer Senate eingesetzt würden. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Versorgungsträger Revision ein. Er beanstandete sowohl die Gerichtsbesetzung als auch die erneute Zurückverweisung.

Die Revision war zulässig. Der Beklagte war durch die Berufungsentscheidung beschwert, obwohl das Landessozialgericht noch nicht abschließend über zusätzliche Leistungen entschieden hatte. Er hatte die Zurückweisung der Berufung beantragt, stattdessen aber eine Aufhebung und Zurückverweisung erhalten. Auch die Verbindung einer Zurückverweisung mit der Zulassung der Revision hinderte das Rechtsmittel nicht. An die ausgesprochene Revisionszulassung war das Bundessozialgericht gebunden. In der Sache bestätigte es die gerügten Verfahrensmängel, konnte den Streit aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst abschließend entscheiden.

Ein Landessozialgericht entscheidet grundsätzlich durch einen Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Mit Zustimmung der Beteiligten kann zwar der Vorsitzende oder bestellte Berichterstatter allein tätig werden. Die Zustimmung begründet jedoch keine zwingende Zuständigkeit des Einzelrichters. Dieser muss nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob er die Möglichkeit nutzt oder eine Entscheidung des gesamten Senats geboten ist. Dabei sind Verfahrensvereinfachung und Entlastung gegen den Anspruch auf angemessenen Rechtsschutz abzuwägen. Gerade der Austausch innerhalb des Kollegiums und die Beteiligung ehrenamtlicher Richter besitzen für die Entscheidungsfindung eigenständigen Wert.

Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten spricht dies regelmäßig gegen eine Einzelrichterentscheidung. Für grundsätzlich bedeutsame oder von anderer Rechtsprechung abweichende Fälle gelten allerdings anerkannte Ausnahmen. Eine Entscheidung kann etwa an eine vorhandene Leitentscheidung anknüpfen oder ein bereits anhängiges Parallelverfahren betreffen. Ebenso kann eine ausdrücklich auch im Hinblick auf die Revisionszulassung erklärte Zustimmung der Beteiligten eine Einzelrichterentscheidung ermöglichen. Eine solche Zustimmung lag hier vor. Sie deckt jedoch keinen Verzicht auf den vollständigen Senat, der auf sachfremden Erwägungen beruht. Die gerichtliche Ermessensausübung bleibt kontrollierbar.

Genau daran fehlte es im Streitfall. Der bloße Hinweis auf wechselnde Vorsitzende enthielt keine angemessene Abwägung zwischen Beschleunigung und kollegialer Entscheidung. Außerdem hatte der betreffende Senat auch während dieses Zeitraums Urteile in vollständiger Besetzung gefällt. Eine Entscheidung als Kollegialgericht war somit tatsächlich möglich. Das Landessozialgericht maß dem Verfahren zugleich erhebliche allgemeine Tragweite bei. Unter diesen Umständen rechtfertigte die angeführte Personalsituation das Absehen von der vollständigen Besetzung nicht. Die Entscheidung verletzte den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und begründete einen absoluten Revisionsgrund. Allgemeine Fragen zu einem tatsächlich funktionsunfähigen Spruchkörper konnten offenbleiben.

Unabhängig davon war auch die Zurückverweisung an das Sozialgericht ermessensfehlerhaft. Das Landessozialgericht ist selbst eine zweite Tatsacheninstanz und muss grundsätzlich umfassend prüfen und entscheiden. Eine Zurückverweisung wegen wesentlicher Verfahrensmängel und dadurch erforderlicher umfangreicher Beweisaufnahme ist nur eine Ausnahme. Selbst wenn deren Voraussetzungen vorliegen, bedarf es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung. Dabei sind das Interesse an schneller Sachentscheidung und der mögliche Verlust einer Tatsacheninstanz gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel ist eine eigene Entscheidung vorzugswürdig, insbesondere wenn dadurch eine unangemessene Verfahrensdauer begrenzt werden kann.

Ob hier tatsächlich ein wesentlicher erstinstanzlicher Mangel mit entsprechend aufwendigem Ermittlungsbedarf vorlag, ließ der Senat offen. Jedenfalls hatte das Landessozialgericht die bereits mehr als siebenjährige gerichtliche Verfahrensdauer nicht hinreichend berücksichtigt. Davon waren mindestens zwei Jahre ohne verfahrensfördernde Maßnahmen des Sozialgerichts vergangen. Mit zunehmender Dauer verdichtet sich die gerichtliche Pflicht, das Verfahren nachhaltig zu beschleunigen und zu beenden. Eine weitere Zurückverweisung ließ sich deshalb hier gerade nicht mit Prozessökonomie rechtfertigen. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben; über die Sache und die Kosten der Revision muss nun erneut das Landessozialgericht entscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 9 V 1/24 R betrifft aus Kanzleisicht vor allem die Grenzen gerichtlicher Verfahrensgestaltung. Eine Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung ersetzt nicht die sachgerechte Ermessensausübung des Gerichts. Auch bei ausdrücklich akzeptierter Revisionszulassung muss nachvollziehbar bleiben, weshalb der vollständige Senat nicht entscheidet. Ebenso verdient die Verfahrensdauer bei einer beabsichtigten Zurückverweisung besonderes Gewicht. Nach langjährigem Stillstand kann das Interesse an einer abschließenden Klärung schwerer wiegen als die erneute Durchführung zweier Tatsacheninstanzen. Für Beteiligte ist wichtig, solche Verfahrensfragen von der materiellen Anspruchsprüfung zu trennen. Das Bundessozialgericht hat hier weder die behauptete posttraumatische Belastungsstörung festgestellt noch eine Beschädigtenrente zugesprochen. Es verlangt eine ordnungsgemäße weitere Entscheidung auf ausreichender Tatsachengrundlage beim Berufungsgericht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausgangssachverhalt und Instanzen: Rn. 1–9; Zulässigkeit der Revision: Rn. 10–12; Einzelrichter und Ermessen: Rn. 13–23; Rückgabe an den zuständigen Spruchkörper: Rn. 24; Erneute Zurückverweisung und Dauer: Rn. 25–29

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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