Kommunalrecht, Sozialrecht
Freiwillige Krankenversicherung: Steuerpflichtige Entschädigungen aus kommunalem Ehrenamt sind beitragspflichtig
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der steuerpflichtige Teil von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines kommunalen Mandatsträgers zur Beitragsbemessung seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Solche Einkünfte sind nach den hier maßgeblichen Regeln Arbeitseinkommen. Dafür war keine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit nach den Kriterien einer sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung erforderlich. Der ehrenamtliche Charakter des Mandats führte nicht zu einer allgemeinen Beitragsbefreiung. Ebenso wenig verletzte die unterschiedliche Behandlung gegenüber Pflichtversicherten den Gleichheitssatz. Die Revision des Klägers blieb erfolglos; die endgültige Beitragsfestsetzung für den streitigen Zeitraum von März bis Dezember 2019 hatte Bestand.
Ergebnis des Verfahrens
Revision des Klägers zurückgewiesen; endgültige Krankenversicherungsbeiträge für März bis Dezember 2019 bestätigt; keine außergerichtliche Kostenerstattung.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der steuerpflichtige Teil von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines kommunalen Mandatsträgers zur Beitragsbemessung seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Solche Einkünfte sind nach den hier maßgeblichen Regeln Arbeitseinkommen. Dafür war keine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit nach den Kriterien einer sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung erforderlich. Der ehrenamtliche Charakter des Mandats führte nicht zu einer allgemeinen Beitragsbefreiung. Ebenso wenig verletzte die unterschiedliche Behandlung gegenüber Pflichtversicherten den Gleichheitssatz. Die Revision des Klägers blieb erfolglos; die endgültige Beitragsfestsetzung für den streitigen Zeitraum von März bis Dezember 2019 hatte Bestand.
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der steuerpflichtige Teil von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern eines kommunalen Mandatsträgers zur Beitragsbemessung seiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Solche Einkünfte sind nach den hier maßgeblichen Regeln Arbeitseinkommen. Dafür war keine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit nach den Kriterien einer sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung erforderlich. Der ehrenamtliche Charakter des Mandats führte nicht zu einer allgemeinen Beitragsbefreiung. Ebenso wenig verletzte die unterschiedliche Behandlung gegenüber Pflichtversicherten den Gleichheitssatz. Die Revision des Klägers blieb erfolglos; die endgültige Beitragsfestsetzung für den streitigen Zeitraum von März bis Dezember 2019 hatte Bestand.
Der Kläger war hauptberuflich selbständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Seit 2014 gehörte er ehrenamtlich sowohl einem Stadtrat als auch einem Kreistag in Nordrhein-Westfalen an. Dafür erhielt er pauschale Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nach den landesrechtlichen Vorschriften. Sein Einkommensteuerbescheid wies neben den gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit aus. Die Krankenkasse berücksichtigte diese zunächst bei einer vorläufigen Beitragsfestsetzung. Der Kläger wandte ein, dass die Zahlungen aus seinem politischen Ehrenamt keine beitragspflichtigen Einnahmen seien.
Das Sozialgericht gab ihm zunächst Recht. Es unterschied den steuerrechtlichen Gewinn von einer selbständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und verneinte Letztere für das kommunale Mandat. Während des Berufungsverfahrens legte der Kläger den Steuerbescheid für 2019 vor. Dieser enthielt 3.833 Euro Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit. Die Krankenkasse setzte daraufhin die Beiträge endgültig fest. Der neue Bescheid ersetzte für den streitigen Zeitraum die vorläufige Entscheidung und wurde Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Landessozialgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Dieses Ergebnis bestätigte das Bundessozialgericht.
Für freiwillige Mitglieder richtet sich die Beitragsbemessung nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze erfassen deshalb neben Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezügen auch Arbeitseinkommen sowie weitere für den Lebensunterhalt verfügbare Einnahmen. Arbeitseinkommen wird dabei nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anhand des einkommensteuerrechtlich ermittelten Gewinns bestimmt. Die Verknüpfung dient der einheitlichen Erfassung und Verwaltungsvereinfachung. Das Sozialversicherungsrecht verlangt in diesem Zusammenhang keine zusätzliche eigene Gewinnermittlung, die sich von den maßgeblichen steuerrechtlichen Ergebnissen löst.
Die steuerpflichtigen Mandatseinkünfte fielen unter die sonstige selbständige Arbeit im Einkommensteuerrecht. Die kommunale Tätigkeit ist ihrem Charakter nach verwaltend und wird deshalb dieser Einkunftsart zugeordnet. Dass sie vorrangig aus politischer Verantwortung ausgeübt wird, schließt eine solche Einordnung nicht aus. Die Absicht, einen finanziellen Überschuss zu erzielen, kann steuerrechtlich lediglich Nebenzweck sein. Der Senat knüpfte an diese Einordnung an und behandelte den im Steuerbescheid ausgewiesenen Betrag entsprechend als Arbeitseinkommen. Seit der maßgeblichen gesetzlichen Angleichung sollte gerade auch bei der Zuordnung solcher Einkünfte ein Gleichlauf mit dem Steuerrecht bestehen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit selbst eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet. Bei dieser Statusprüfung sind andere Vorschriften und Kriterien maßgeblich. Ein kommunales Mandat musste hier weder als abhängige Beschäftigung noch als unternehmerische Tätigkeit mit eigenem Betriebsrisiko bewertet werden. Der Kläger war bereits aufgrund seiner sonstigen Situation freiwillig krankenversichert. Zu entscheiden war ausschließlich, welche seiner Einnahmen bei diesem bestehenden Versicherungsstatus beitragspflichtig waren. Aus Rechtsprechung über das Fehlen von Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt ließ sich deshalb keine automatische Beitragsfreiheit der daraus erzielten steuerpflichtigen Einnahmen ableiten.
Eine besondere Zweckbindung führte ebenfalls nicht zur Ausnahme. Das Beitragsrecht nimmt bestimmte Leistungen ausnahmsweise aus, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage einen eigenständigen Zweck außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts erfüllen. Dazu können etwa besondere Bedarfsdeckungen oder bestimmte staatliche Entschädigungen gehören. Der hier allein streitige steuerpflichtige Teil der Mandatszahlungen hatte einen solchen Zweck nicht. Echte, durch die Tätigkeit veranlasste Auslagen wurden nach den steuerrechtlichen Regeln bereits durch steuerfreie Pauschalen oder den Nachweis höherer tatsächlicher Betriebsausgaben berücksichtigt. Der verbleibende steuerpflichtige Betrag stand dagegen grundsätzlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
Der Senat erläuterte dazu die Unterscheidung zwischen tatsächlichem Auslagenersatz und einem Ausgleich für Zeit sowie Arbeitsleistung. Die Bezeichnung einer Zahlung als Aufwandsentschädigung entschied darüber nicht allein. Maßgeblich war ihre nach den einschlägigen Regeln ermittelte wirtschaftliche Funktion. Auch eine vorrangige gesetzliche Anerkennungs- oder Anreizfunktion, die den steuerpflichtigen Überschuss vollständig von Beiträgen freistellen würde, ließ sich nicht feststellen. Andere sozialrechtliche Vergünstigungen und frühere Gesetzesinitiativen zum Ehrenamt änderten daran nichts. Sie begründeten keine übergreifende gesetzgeberische Wertung, nach der jede kommunale Entschädigung stets ungeschmälert verbleiben müsste.
Die Ungleichbehandlung gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten war nach Auffassung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. Bei diesen werden entsprechende Zusatzeinkünfte nicht in gleicher Weise umfassend zur Beitragsbemessung herangezogen. Freiwillig Versicherte dürfen dagegen typisierend nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden. Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung dieser Versicherungsgruppen einen weiten Spielraum und darf von einer geringeren Schutzbedürftigkeit freiwilliger Mitglieder ausgehen. Die umfassendere Beitragsbasis soll unter anderem verhindern, dass deren Versicherung in unangemessener Weise von Pflichtversicherten mitfinanziert wird. Ein speziell am kommunalen Mandat anknüpfender Nachteil war damit nicht verbunden.
Auch die kommunale Selbstverwaltung und die freie Mandatsausübung waren nicht verletzt. Die beanstandete Belastung folgte der Art des Versicherungsverhältnisses und der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit, nicht einer inhaltlichen Beschränkung des politischen Engagements. Einen Eingriff in den geschützten Kern kommunaler Selbstverwaltung sah der Senat nicht. Die rechnerische Höhe der Beiträge einschließlich Zusatzbeitrag war zwischen den Beteiligten unstreitig und rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht wies deshalb die Revision zurück; außergerichtliche Revisionskosten waren nicht zu erstatten. Das Urteil betrifft den steuerpflichtigen Teil der konkreten Mandatszahlungen bei freiwilliger Krankenversicherung und ordnet keine unterschiedslose Beitragspflicht sämtlicher Ehrenamtsleistungen an.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Mandate und Beitragsverfahren: Rn. 1–12; Gesetzliche Beitragsgrundlagen: Rn. 13–17; Steuerpflichtiges Arbeitseinkommen und Statusabgrenzung: Rn. 18–21; Zweckbindung und Auslagenersatz: Rn. 22–33; Gleichbehandlung und Mandat: Rn. 34–43; Berechnung und Kosten: Rn. 44–45
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
B 6a/12 KR 12/24 R verlangt aus Kanzleisicht eine klare Trennung zwischen Versicherungsstatus und Beitragsbemessung. Dass ein Ehrenamt keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründet, beantwortet nicht die Frage, ob seine Einnahmen bei einem bereits freiwillig versicherten Mitglied berücksichtigt werden. Für kommunale Mandatszahlungen ist besonders zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und dem steuerpflichtigen Gewinnanteil zu unterscheiden. Die bloße Bezeichnung als Aufwandsentschädigung schützt Letzteren nicht vor Beiträgen. Bei der Prüfung eines Bescheids sollten daher Steuerbescheid, tatsächliche Aufwendungen und die zeitliche Zuordnung der endgültigen Festsetzung zusammen betrachtet werden. Das Urteil betrifft keine pauschale Belastung jedes Ehrenamts und keine allgemeine Gleichstellung aller Versicherungsgruppen. Es bestätigt die hier auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausgerichtete Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder.