Sozialrecht
Freiwillige Krankenversicherung: Beiträge auf geschuldetes Gehalt auch bei endgültigem Zahlungsausfall
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten laufendes Arbeitsentgelt grundsätzlich auch dann beitragspflichtig ist, wenn es nicht ausgezahlt wird. Maßgeblich ist der entstandene arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch. Ein späterer Ausfall wegen Insolvenz des Arbeitgebers beseitigt die Beitragsgrundlage nicht rückwirkend. Der klagende angestellte Geschäftsführer musste deshalb für Januar bis November 2015 Krankenversicherungsbeiträge bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Seine Revision blieb erfolglos. Die Entscheidung betrifft die Beitragsbemessung für laufendes Gehalt; über seinen Status als freiwilliges Mitglied wurde im Revisionsverfahren nicht mehr gestritten.
Ergebnis des Verfahrens
Revision zurückgewiesen; Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auf das geschuldete laufende Arbeitsentgelt für Januar bis November 2015 bestätigt; keine außergerichtliche Kostenerstattung.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten laufendes Arbeitsentgelt grundsätzlich auch dann beitragspflichtig ist, wenn es nicht ausgezahlt wird. Maßgeblich ist der entstandene arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch. Ein späterer Ausfall wegen Insolvenz des Arbeitgebers beseitigt die Beitragsgrundlage nicht rückwirkend. Der klagende angestellte Geschäftsführer musste deshalb für Januar bis November 2015 Krankenversicherungsbeiträge bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Seine Revision blieb erfolglos. Die Entscheidung betrifft die Beitragsbemessung für laufendes Gehalt; über seinen Status als freiwilliges Mitglied wurde im Revisionsverfahren nicht mehr gestritten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten laufendes Arbeitsentgelt grundsätzlich auch dann beitragspflichtig ist, wenn es nicht ausgezahlt wird. Maßgeblich ist der entstandene arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch. Ein späterer Ausfall wegen Insolvenz des Arbeitgebers beseitigt die Beitragsgrundlage nicht rückwirkend. Der klagende angestellte Geschäftsführer musste deshalb für Januar bis November 2015 Krankenversicherungsbeiträge bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Seine Revision blieb erfolglos. Die Entscheidung betrifft die Beitragsbemessung für laufendes Gehalt; über seinen Status als freiwilliges Mitglied wurde im Revisionsverfahren nicht mehr gestritten.
Der Kläger bezog bereits eine Regelaltersrente und eine Betriebsrente. Daneben war er seit Mai 2010 als angestellter Geschäftsführer einer GmbH tätig. Sein Jahresgehalt betrug zuletzt 60.000 Euro brutto, entsprechend monatlich 5.000 Euro. Seit Januar 2015 zahlte die Gesellschaft kein Gehalt mehr. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30. November 2015. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin eröffnet. Der Kläger meldete seine offenen Gehaltsforderungen zur Tabelle an, erhielt aber auch aus der Schlussverteilung keine Zahlung. Die Krankenkasse setzte dennoch für den hier maßgeblichen Zeitraum monatliche Beiträge von 577,50 Euro auf das Arbeitsentgelt fest.
Das Sozialgericht hatte dem Kläger zunächst recht gegeben. Es wollte die Beiträge anhand der tatsächlich verfügbaren Einkünfte, mindestens jedoch nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage, neu festsetzen lassen. Nach seiner Auffassung durfte nicht ausgezahltes und endgültig ausgefallenes Gehalt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen. Auf die beschränkte Berufung der Krankenkasse änderte das Landessozialgericht diese Entscheidung für Januar bis November 2015 und wies die Klage insoweit ab. Der Kläger wandte sich dagegen mit der Revision. Er hielt es für unbillig, als freiwilliges Mitglied persönlich Beiträge auf Einkommen zahlen zu müssen, das ihm tatsächlich niemals zur Verfügung gestanden hatte.
Das Bundessozialgericht ging vom gesetzlichen Entstehungsprinzip aus. Beitragsansprüche entstehen grundsätzlich, sobald ihre gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei laufendem Arbeitsentgelt ist dafür entscheidend, dass der arbeitsrechtliche Anspruch entstanden ist. Ob der Arbeitgeber ihn später erfüllt, ist grundsätzlich unerheblich. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob ein Beschäftigter pflichtversichert, wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert ist. Die freiwillige Mitgliedschaft begründet deshalb keinen allgemeinen Wechsel zum steuerrechtlichen Zuflussprinzip. Überobligatorische Zahlungen ohne entsprechenden Anspruch sind hiervon zu unterscheiden; um solche ging es im entschiedenen Fall nicht.
Die Vorgaben für freiwillige Mitglieder bestätigten dieses Ergebnis. Nach § 240 Sozialgesetzbuch V muss zwar die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Zugleich sind aber mindestens die Einnahmen anzusetzen, die bei einem vergleichbaren pflichtversicherten Beschäftigten zugrunde lägen. Ein freiwilliges Mitglied soll bei der Bemessungsgrundlage nicht günstiger behandelt werden. Auch die Beitragsverfahrensgrundsätze ordnen laufende Einnahmen grundsätzlich dem Monat zu, in dem der Anspruch entsteht. Die dortige zusätzliche Erwähnung eines Zuflusses eröffnet der Krankenkasse kein freies Wahlrecht und beschränkt die Beitragsbemessung bei geschuldetem Arbeitsentgelt nicht auf tatsächlich geleistete Zahlungen.
Der Senat unterschied dabei zwischen erfundenen Einnahmen und einem tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch. Der Grundsatz individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verbietet es, ohne gesetzliche Grundlage beliebig hohe fiktive Einnahmen zu unterstellen. Hier lag jedoch ein wirksam begründeter Gehaltsanspruch vor. Nach der gesetzlichen Konzeption prägt bereits dieser Anspruch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Beitragsmonat. Sein späteres Schicksal lässt die einmal entstandene Beitragsforderung nicht entfallen. Aus dem Erfordernis wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durfte daher kein generelles Zuflusserfordernis abgeleitet werden, das das ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Entstehungsprinzip für freiwillige Mitglieder außer Kraft gesetzt hätte.
Auch die unterschiedliche Organisation des Beitragseinzugs änderte daran nichts. Bei pflichtversicherten Beschäftigten führt grundsätzlich der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab; für einen nachträglichen Abzug von Arbeitnehmeranteilen bestehen Grenzen. Freiwillige Mitglieder tragen und zahlen ihre Beiträge dagegen grundsätzlich selbst und erhalten gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Unterschiede betreffen nach dem Urteil das Einzugsverfahren, nicht den vorgelagerten Maßstab der Beitragsbemessung. Der Gesetzgeber darf bei freiwillig Versicherten zudem typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit ausgehen. Die persönliche Zahlungspflicht des Klägers rechtfertigte deshalb keine andere Bewertung seines arbeitsrechtlich geschuldeten Gehalts.
Einen Gleichheitsverstoß gegenüber Selbstständigen verneinte das Gericht ebenfalls. Deren Arbeitseinkommen wird nach steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften bestimmt. Dafür sprechen die häufig erheblichen Schwankungen im Jahresverlauf, die notwendige Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Gründe der Verwaltungsvereinfachung. Ein vergleichbares eigenständiges System außerhalb des Steuerrechts steht für die Gewinnermittlung nicht zur Verfügung. Die Unterschiede zur laufenden Vergütung aus abhängiger Beschäftigung sind damit sachlich begründet. Auf die spätere gesetzliche Neuregelung zur vorläufigen und endgültigen Festsetzung selbstständiger Einkünfte konnte sich der Kläger für das Streitjahr 2015 ohnehin nicht stützen, weil sie erst danach in Kraft trat.
Der Senat verwies außerdem auf mögliche Schutzmechanismen bei ausbleibender Vergütung. Je nach Voraussetzungen kommen ein Insolvenzantrag und Insolvenzgeld, bei entsprechender arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Lage auch Arbeitslosengeld in Betracht. Ein wirksamer Gehaltsverzicht kann für die Zukunft beitragsrechtlich Bedeutung gewinnen, nicht jedoch bereits entstandene Beitragsansprüche rückwirkend beseitigen. Schließlich können wirtschaftliche Schwierigkeiten im Einzelfall bei Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Beiträgen berücksichtigt werden. Diese Hinweise begründeten keinen entsprechenden Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren. Sie erläuterten vielmehr, weshalb das Festhalten am gesetzlichen Bemessungsmaßstab nicht jede gesonderte Entlastungsmöglichkeit ausschließt.
Die konkrete Berechnung war zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Das vereinbarte Monatsgehalt von 5.000 Euro lag oberhalb der für 2015 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro. Die Krankenkasse hatte diese Grenze bei der Berechnung berücksichtigt. Der Senat bestätigte daher den angefochtenen Bescheid, soweit er im Revisionsverfahren noch zu prüfen war. Weder Pflegeversicherungsbeiträge noch spätere Zeiträume waren Gegenstand dieser abschließenden Entscheidung. Die Revision wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet. Der tatsächliche Zahlungsausfall änderte an der rechtmäßigen Beitragsbemessung aus dem entstandenen laufenden Gehaltsanspruch nichts.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Ausbleibendes Gehalt und Instanzen: Rn. 1–9; Beschränkter Streitgegenstand: Rn. 10–12; Entstehungsprinzip und Mindestvergleich: Rn. 13–20; Beitragseinzug und Schutzmöglichkeiten: Rn. 21–27; Gleichheit und Berechnung: Rn. 28–32
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
B 6a/12 KR 1/24 R zeigt aus Kanzleisicht, dass Beitragsbemessung und tatsächliche Liquidität bei laufendem Arbeitsentgelt auseinanderfallen können. Entscheidend ist zunächst, ob und in welcher Höhe ein wirksamer Vergütungsanspruch entstanden ist. Seine spätere Uneinbringlichkeit bewirkt nicht automatisch eine rückwirkende Beitragssenkung. Davon getrennt sind mögliche Hilfen und beitragsrechtliche Erleichterungen zu prüfen, über die das Urteil keine individuelle Bewilligung ausspricht. Ein nachträglicher Verzicht lässt bereits entstandene Beiträge ebenfalls nicht ohne Weiteres verschwinden. Die Entscheidung betrifft laufendes Entgelt und darf nicht ungeprüft auf jede andere Einnahmenart übertragen werden. Bei der rechtlichen Aufbereitung sind daher Versicherungsstatus, Entgeltanspruch, betroffener Zeitraum und gewünschte Verfahrensfolge sauber auseinanderzuhalten. Die im Urteil genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf das Streitjahr 2015.