Sozialrecht

Arbeitnehmerüberlassung: Spezialisierung auf eine Branche rechtfertigt keinen Berufsgenossenschaftswechsel

Das Bundessozialgericht hat den gewünschten Wechsel eines Zeitarbeitsunternehmens von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu einer anderen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Auch die ausschließliche Überlassung von Arbeitnehmern an Unternehmen einer einzigen Branche verändert den prägenden Unternehmensgegenstand nicht. Dieser bleibt die Arbeitnehmerüberlassung. Der Senat stellt zugleich ausdrücklich klar, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch für solche monostrukturellen Verleihunternehmen zuständig ist. Weder die ursprüngliche Zuordnung noch die später eingetretene Spezialisierung begründeten im konkreten Fall einen Überweisungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Ergebnis des Verfahrens

Revision zurückgewiesen; kein Anspruch auf Überweisung an die beigeladene Berufsgenossenschaft; Streitwert 5.000 Euro.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat den gewünschten Wechsel eines Zeitarbeitsunternehmens von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu einer anderen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Auch die ausschließliche Überlassung von Arbeitnehmern an Unternehmen einer einzigen Branche verändert den prägenden Unternehmensgegenstand nicht. Dieser bleibt die Arbeitnehmerüberlassung. Der Senat stellt zugleich ausdrücklich klar, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch für solche monostrukturellen Verleihunternehmen zuständig ist. Weder die ursprüngliche Zuordnung noch die später eingetretene Spezialisierung begründeten im konkreten Fall einen Überweisungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 845 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat den gewünschten Wechsel eines Zeitarbeitsunternehmens von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu einer anderen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Auch die ausschließliche Überlassung von Arbeitnehmern an Unternehmen einer einzigen Branche verändert den prägenden Unternehmensgegenstand nicht. Dieser bleibt die Arbeitnehmerüberlassung. Der Senat stellt zugleich ausdrücklich klar, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch für solche monostrukturellen Verleihunternehmen zuständig ist. Weder die ursprüngliche Zuordnung noch die später eingetretene Spezialisierung begründeten im konkreten Fall einen Überweisungsanspruch. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Die Klägerin war seit ihrer Gründung im Jahr 1992 bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erfasst. Anfangs verlieh sie Arbeitnehmer an Unternehmen verschiedener Gewerbezweige. Im Jahr 2013 beantragte sie einen Wechsel zur Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse. Sie führte aus, inzwischen ausschließlich Ingenieure, Techniker und Angehörige anderer technischer Berufe an die Luftfahrtindustrie zu überlassen. Zuletzt sei im Wesentlichen nur noch ein Luftfahrtkonzern ihr Kunde. Die Beschäftigten blieben länger in einem Kundenbetrieb und wechselten ihre Arbeitsplätze nicht laufend. Zusätzliche Unfallrisiken aus häufig wechselnden Einsatzbetrieben bestünden deshalb nicht.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Überweisung ab. Die Zuständigkeit sei ursprünglich richtig festgestellt worden und die Unternehmensverhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten dies. Mit ihrer Revision verlangte die Klägerin weiterhin eine Änderung des Zuständigkeitsbescheids von 1992 und eine Überweisung mit Wirkung zum 1. Januar 2014. Sie betonte, ihre Beschäftigten seien denselben branchentypischen Gefahren ausgesetzt wie die Stammbelegschaft der Entleiher. Die beigeladene andere Berufsgenossenschaft unterstützte ihre Auffassung, stellte jedoch keinen eigenen Antrag. Das Bundessozialgericht hielt die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Überweisung eines Unternehmens setzt nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch entweder eine von Anfang an unrichtige Zuständigkeitsfeststellung oder eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit voraus. Dabei reicht nicht jede objektiv bessere Zuordnung zu einem anderen Versicherungsträger. Eine ursprüngliche Feststellung muss den Zuständigkeitsregeln eindeutig widersprechen oder bei ihrer Beibehaltung zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen. Für einen späteren Wechsel ist eine grundlegende und dauerhafte Umgestaltung des Unternehmens erforderlich. Diese engen Voraussetzungen schützen die Beständigkeit der einmal begründeten Zuständigkeit, die sogenannte Katasterstetigkeit. Sie sollen wiederkehrende Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen Berufsgenossenschaften und Unternehmen begrenzen.

Für die ursprüngliche Zuordnung im Jahr 1992 waren historisch fortgeltende Zuständigkeitsvorschriften maßgeblich. Eine gesetzlich vorgesehene neue Rechtsverordnung hatte diese Zuordnung nicht ersetzt. Danach war die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unter anderem für überwiegend büromäßig betriebene Unternehmen und als Auffangträger zuständig, wenn keine andere Berufsgenossenschaft sachlich zuständig war. Die Arbeitnehmerüberlassung war in den alten Gewerbeverzeichnissen noch nicht ausdrücklich aufgeführt. Bei solchen neueren Unternehmensarten kommt es grundsätzlich darauf an, welchem Gewerbezweig sie nach Art und Gegenstand am nächsten stehen und wo eine zweckmäßige Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet werden kann.

Zeitarbeitsunternehmen bilden nach der Rechtsprechung einen eigenen Gewerbezweig. Sie stellen mit ihren Beschäftigten nicht selbst Waren her und erbringen nicht die jeweilige Leistung des Entleihers. Ihr wirtschaftlicher Zweck liegt vielmehr darin, Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Bei Einsätzen in unterschiedlichen Branchen lässt sich diese Tätigkeit keiner einzelnen branchenspezifischen Berufsgenossenschaft sinnvoll zuordnen. Deshalb greift die Auffangzuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Da die Klägerin nach den bindenden Feststellungen bei ihrer Gründung Arbeitnehmer an verschiedene Gewerbezweige verlieh, war ihre damalige Zuordnung bereits aus diesem Grund richtig. Weitere Voraussetzungen einer anfänglichen Unrichtigkeit mussten nicht geprüft werden.

Die spätere Konzentration auf die Luftfahrtindustrie war zwar eine tatsächliche Veränderung. Sie stellte aber keine grundlegende Umgestaltung dar. Erforderlich wäre eine erhebliche, tiefgreifende und strukturell prägende Veränderung, etwa eine nachhaltige strategische und organisatorische Neuausrichtung. Eine bloße Spezialisierung genügt nicht. Die Klägerin betrieb weiterhin Arbeitnehmerüberlassung. Dass sie inzwischen überwiegend einzelne Unternehmen desselben Konzerns belieferte, änderte diesen Unternehmenszweck nicht. Die Möglichkeit, das Überlassungsgeschäft flexibel an den Bedarf des Marktes anzupassen, gehört gerade zu den typischen Eigenschaften der Zeitarbeit. Eine Konzentration des Kundenkreises verwirklicht diese Flexibilität, statt sie aufzuheben.

Unabhängig davon war die Änderung auch rechtlich nicht geeignet, eine andere Zuständigkeit auszulösen. Der Senat präzisierte seine bisherige Rechtsprechung dahin, dass die Auffangzuständigkeit auch Unternehmen erfasst, die ausschließlich in einen einzigen Gewerbezweig verleihen. Eine Unterscheidung zwischen unterschiedlich stark spezialisierten Verleihern würde neue Grenzfälle erzeugen. Schon die Festlegung einer rechtssicheren Quote für ein monostrukturelles Unternehmen wäre schwierig. Entscheidend bleibt die Überlassungstätigkeit selbst, nicht der Einsatzort der Arbeitnehmer. Auch ein auf eine Branche beschränkter Verleiher wird durch seine Kundenbeziehungen nicht selbst zu einem Unternehmen dieser Branche.

Der branchengerechte Unfallschutz geht dadurch nicht verloren. Die gesetzlichen Regeln berücksichtigen, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig werden. Dort gelten für sie die einschlägigen gewerblichen Schutzanforderungen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren ebenso wie für die Stammbelegschaft. Die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft schließt diese ergänzende Prävention nicht aus. Auch verfassungsrechtliche Einwände griffen nicht durch. Der Senat hielt die Zuständigkeitsregeln für hinreichend bestimmt. Die Pflichtmitgliedschaft verletze weder die Vereinigungsfreiheit noch den Gleichheitssatz; der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Selbst eine unterstellte Beeinträchtigung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit wäre gerechtfertigt.

Damit blieb es bei der bisherigen Berufsgenossenschaft. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hatte. Den Streitwert setzte das Gericht auf 5.000 Euro fest. Zwar kann hinter einem Wechselwunsch die Hoffnung auf niedrigere Umlagebeiträge stehen. Die mögliche künftige Differenz ließ sich hier aber nicht zuverlässig beziffern. Der Senat lehnte es deshalb ab, ohne gesetzliche Grundlage ein Vielfaches der bisherigen Jahresbeiträge anzusetzen. Das Verfahren entschied über die Zuständigkeit und den Überweisungsanspruch, nicht über die konkrete Höhe einzelner Beitragsbescheide.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 2 U 15/23 R macht aus Kanzleisicht deutlich, dass eine wirtschaftliche Spezialisierung und eine grundlegende Änderung des Unternehmensgegenstands auseinanderzuhalten sind. Wer weiterhin Personal überlässt, wird durch einen engen Kundenkreis nicht selbst zum Hersteller oder Dienstleister der Kundenbranche. Für einen Überweisungsantrag genügt daher weder die Konzentration auf einen Konzern noch der Hinweis auf vergleichbare Unfallrisiken bei Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Besonders bedeutsam ist die ausdrückliche Einbeziehung monostruktureller Zeitarbeitsunternehmen in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Die Entscheidung betrifft die Zuständigkeitszuordnung; mögliche Einwendungen gegen eine konkrete Beitragsberechnung werden damit nicht abschließend beantwortet. Bei der Bewertung eines Wechsels müssen zudem die strengen gesetzlichen Voraussetzungen der Katasterstetigkeit und die eigenständigen Regeln zur Prävention im Entleihbetrieb berücksichtigt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Anträge: Rn. 1–10; Enge Überweisungsvoraussetzungen: Rn. 11–12; Ursprüngliche Zuständigkeit: Rn. 13–16; Keine grundlegende Umgestaltung: Rn. 17–20; Auch monostrukturelle Verleiher erfasst: Rn. 21–23; Verfassung, Union und Kosten: Rn. 24–28

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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