Sozialrecht

Regelbedarf 2022 für Paare: BSG verneint zusätzlichen Anspruch wegen Inflation

Das Bundessozialgericht hat die Klagen zweier zusammenlebender Leistungsberechtigter auf höheres Arbeitslosengeld II für Januar bis Mai 2022 abgewiesen. Den Regelbedarf der Stufe 2 von monatlich 404 Euro hielt der Senat trotz der damaligen Preissteigerungen nicht für verfassungswidrig. Entscheidend war seine Gesamtbewertung der Bedarfsermittlung, der regulären Fortschreibung und der zusätzlichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Jahr 2022. Er sah deshalb keinen Anlass, die maßgeblichen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Entscheidung betrifft den damaligen Leistungszeitraum und begründet keine allgemeine Aussage zur Angemessenheit beliebiger späterer Leistungssätze.

Ergebnis des Verfahrens

Revisionen der Kläger zurückgewiesen; kein höheres Arbeitslosengeld II für Januar bis Mai 2022; keine Kostenerstattung im Revisionsverfahren.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat die Klagen zweier zusammenlebender Leistungsberechtigter auf höheres Arbeitslosengeld II für Januar bis Mai 2022 abgewiesen. Den Regelbedarf der Stufe 2 von monatlich 404 Euro hielt der Senat trotz der damaligen Preissteigerungen nicht für verfassungswidrig. Entscheidend war seine Gesamtbewertung der Bedarfsermittlung, der regulären Fortschreibung und der zusätzlichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Jahr 2022. Er sah deshalb keinen Anlass, die maßgeblichen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Entscheidung betrifft den damaligen Leistungszeitraum und begründet keine allgemeine Aussage zur Angemessenheit beliebiger späterer Leistungssätze.

Redaktionelle Zusammenfassung · 901 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat die Klagen zweier zusammenlebender Leistungsberechtigter auf höheres Arbeitslosengeld II für Januar bis Mai 2022 abgewiesen. Den Regelbedarf der Stufe 2 von monatlich 404 Euro hielt der Senat trotz der damaligen Preissteigerungen nicht für verfassungswidrig. Entscheidend war seine Gesamtbewertung der Bedarfsermittlung, der regulären Fortschreibung und der zusätzlichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Jahr 2022. Er sah deshalb keinen Anlass, die maßgeblichen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Entscheidung betrifft den damaligen Leistungszeitraum und begründet keine allgemeine Aussage zur Angemessenheit beliebiger späterer Leistungssätze.

Das Jobcenter hatte den Klägern zunächst jeweils 415,13 Euro monatlich bewilligt und dabei einen Regelbedarf von 401 Euro zugrunde gelegt. Nach der gesetzlichen Fortschreibung zum Januar 2022 berücksichtigte es 404 Euro Regelbedarf und erhöhte die Gesamtleistung zunächst auf jeweils 418,13 Euro. Hinzu kamen weitere Änderungen zugunsten der Kläger. Bei der Berechnung wurde unter anderem Einkommen aus einer Photovoltaikanlage angerechnet. Die Kläger hielten die geringe Regelsatzerhöhung angesichts der Inflation für unzureichend. Zuletzt verlangten sie für die fünf streitigen Monate jeweils weitere 115 Euro monatlich. Unterkunfts- und Heizkosten waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Nach einfachem Gesetzesrecht bestand kein weitergehender Anspruch. Für die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger war die Regelbedarfsstufe 2 maßgeblich. Die einschlägige Fortschreibungsverordnung setzte diese für 2022 auf 404 Euro fest. Auch die Einkommensberücksichtigung eröffnete keinen höheren Anspruch. Insbesondere war die Einspeisevergütung aus der Photovoltaikanlage kein Erwerbseinkommen im Sinne der besonderen Erwerbstätigenfreibeträge. Ein zusätzlicher Abzug von 100 Euro oder weiterer prozentualer Erwerbstätigenfreibeträge war deshalb nicht vorzunehmen. Den niedrigeren Bedarf gemeinsam wirtschaftender Partner gegenüber alleinstehenden Personen hielt der Senat unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Gesetzgeber, physische Existenz und ein Mindestmaß gesellschaftlicher Teilhabe zu sichern. Die Leistungen müssen realitätsgerecht bemessen und fortlaufend aktualisiert werden. Zugleich besitzt der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl von Methode und Berechnungsfaktoren. Das Grundgesetz nennt keinen bestimmten Eurobetrag und verlangt keine in jeder Hinsicht optimale Berechnung. Gerichte prüfen deshalb zunächst, ob die Gesamtleistungen offensichtlich unzureichend sind. Darüber hinaus kontrollieren sie, ob die Bemessung auf verlässlichen Zahlen, schlüssigen Verfahren und sachlich tragfähigen Entscheidungen beruht. Beide Prüfungen hielt der Senat hier für bestanden.

Die Bedarfsermittlung beruhte auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018. Berücksichtigt wurden Ausgaben bestimmter unterer Einkommensgruppen, soweit sie zur Sicherung einer einfachen Lebensweise erforderlich waren. Die zum Jahr 2021 ermittelten Werte bildeten die Grundlage der Fortschreibung für 2022. Der Senat beanstandete diese Systematik nicht. Er verwies auch auf ergänzende Leistungen bei besonderen Bedarfen und die Erweiterung der Härtefallregelung auf bestimmte einmalige Bedarfslagen. Andere Berechnungsmodelle von Verbänden oder aus der wissenschaftlichen Diskussion zeigten nach seiner Bewertung nicht schon deshalb einen Verfassungsverstoß, weil sie zu höheren Beträgen führten. Sie verwendeten teilweise andere methodische Ausgangspunkte.

Die damalige jährliche Fortschreibung verband die Entwicklung regelbedarfsrelevanter Preise mit der Entwicklung der Nettolöhne. Preise gingen zu 70 Prozent, Löhne zu 30 Prozent in den Mischindex ein. Maßgeblich waren Zeiträume, die jeweils am 30. Juni des Vorjahres endeten. Daraus ergab sich für 2022 eine Veränderungsrate von 0,76 Prozent. Der Senat hielt den zeitlichen Abstand trotz seiner Nachteile für vertretbar. Die Datenerhebung, die Abstimmung der Verordnung und ihre Umsetzung benötigten Vorlauf. Die Entwicklung nach Juni konnte außerdem unterjährig beobachtet werden. Auch der mehrjährige Abstand zwischen Verbrauchsstichproben machte das Verfahren für sich genommen nicht verfassungswidrig.

Damit war jedoch nicht jede spätere Preissteigerung abgegolten. Der Senat betonte ausdrücklich eine Pflicht zur zusätzlichen Reaktion, wenn tatsächliche und berücksichtigte Preisentwicklung erheblich auseinanderfallen und eine existenzgefährdende Unterdeckung droht. Für 2021 sah er noch keine Verpflichtung zu einer vorgezogenen Änderung. Die spätere Entwicklung sei damals nicht hinreichend absehbar gewesen. Im Jahr 2022 bestand dagegen eine solche Reaktionspflicht. Maßgeblich war hierfür der Preisindex der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, nicht allein die allgemeine Inflationsrate. Heizkosten etwa sind darin nicht enthalten, weil sie außerhalb des Regelbedarfs gesondert berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber reagierte nach Auffassung des Senats rechtzeitig mit der Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Diese Leistung durfte als pauschaler Ausgleich berücksichtigt werden, obwohl ihr Wortlaut auf pandemiebedingte Mehraufwendungen Bezug nahm. Sie war frei verwendbar und nicht auf einzelne Ausgaben beschränkt. Ihre Höhe musste nicht nach denselben Regeln ermittelt werden wie eine dauerhaft neu geschaffene Bedarfsleistung. Der Senat bezog den gesamten Betrag ein, nicht nur die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf zusätzlichen 100 Euro. Er stellte zugleich klar, dass das Geld vor Juli tatsächlich noch nicht zur Verfügung stand. Dies schloss seine Berücksichtigung bei der verfassungsrechtlichen Gesamtprüfung jedoch nicht aus.

Zur Einordnung der Größenordnung berechnete der Senat den Kaufkraftverlust innerhalb des Jahres 2022. Für Februar bis Juli ergab sich bei der Regelbedarfsstufe 2 rechnerisch eine kumulierte Differenz von 77,24 Euro gegenüber dem festgesetzten Bedarf. Diese Vergleichsrechnung blieb unter der Einmalzahlung. Für die weitere Entwicklung berücksichtigte das Gericht zusätzlich die bereits im September eingeleitete Änderung des Fortschreibungsmechanismus. Zum Januar 2023 wurde die Regelbedarfsstufe 2 auf 451 Euro erhöht. Neben die bisherige Basisfortschreibung trat eine ergänzende Fortschreibung anhand jüngerer Preisdaten. Nach der Bewertung des Senats durfte der Gesetzgeber unter diesen Umständen den nächsten regulären Jahreswechsel abwarten.

Das Gericht verlangte weder einen weiteren automatischen Notfallmechanismus noch schloss es zusätzliche Reaktionspflichten für künftige extreme Entwicklungen aus. Ob der neue Mechanismus jede spätere Unterdeckung verhindert, blieb ausdrücklich offen. Ausschlaggebend war, dass Bedarfsermittlung und Gegenmaßnahmen für den überprüften Zeitraum insgesamt tragfähig waren. Die Kläger erhielten daher nicht die verlangten weiteren 115 Euro pro Person und Monat. Ihre Revisionen wurden zurückgewiesen. Auch für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erstatten. Der Senat entschied über die gesetzliche und verfassungsrechtliche Bemessung der damaligen Leistungen, nicht über einen individuell festgestellten zusätzlichen Sonderbedarf.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 7 AS 6/25 R ist aus Kanzleisicht eine zeitlich genau einzuordnende Entscheidung zur Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022. Der Senat verneint einen pauschalen Mehranspruch wegen der Inflation, betont aber zugleich die Pflicht des Gesetzgebers, auf extreme Preissteigerungen gegebenenfalls noch im laufenden Jahr zu reagieren. Die Einmalzahlung und die spätere Änderung der Fortschreibung sind tragende Teile seiner Bewertung. Aus dem Urteil folgt daher keine uneingeschränkte Billigung jeder Verzögerung bei steigenden Lebenshaltungskosten. Ebenso bleiben individuell begründete besondere Bedarfe von einer allgemeinen Forderung nach höheren Regelsätzen zu unterscheiden. Bei der Prüfung vergleichbarer Fälle müssen Leistungszeitraum, Regelbedarfsstufe und die damals verfügbaren ergänzenden Leistungen zusammen betrachtet werden. Die gesonderte Behandlung der Heizkosten und der Einspeisevergütung verhindert zudem eine Vermischung verschiedener Berechnungsebenen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Streitgegenstand: Rn. 1–14; Einfachgesetzlicher Bedarf und Photovoltaikeinkommen: Rn. 15–20; Verfassungsmaßstab: Rn. 21–37; Ermittlung und reguläre Fortschreibung: Rn. 38–51; Reaktionspflicht und Einmalzahlung: Rn. 52–75; Anpassung 2023 und Ergebnis: Rn. 76–88

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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