Sozialrecht

Regelbedarf im Oktober 2022: Kein zusätzlicher Inflationsausgleich für Alleinerziehende zugesprochen

Das Bundessozialgericht hat einer alleinerziehenden Mutter keine weiteren 53 Euro Arbeitslosengeld II für Oktober 2022 zugesprochen. Der für sie maßgebliche Regelbedarf der Stufe 1 von 449 Euro verstieß nach Auffassung des Senats nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die tatsächlichen Preissteigerungen wurden dabei nicht bestritten. Entscheidend war vielmehr, dass der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung und einer Änderung der Fortschreibung hinreichend reagiert hatte. Auch ein davon abgeleiteter höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende bestand nicht. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil blieb erfolglos.

Ergebnis des Verfahrens

Revision zurückgewiesen; keine weiteren 53 Euro Arbeitslosengeld II für Oktober 2022; keine Kostenerstattung im Revisionsverfahren.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat einer alleinerziehenden Mutter keine weiteren 53 Euro Arbeitslosengeld II für Oktober 2022 zugesprochen. Der für sie maßgebliche Regelbedarf der Stufe 1 von 449 Euro verstieß nach Auffassung des Senats nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die tatsächlichen Preissteigerungen wurden dabei nicht bestritten. Entscheidend war vielmehr, dass der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung und einer Änderung der Fortschreibung hinreichend reagiert hatte. Auch ein davon abgeleiteter höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende bestand nicht. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil blieb erfolglos.

Redaktionelle Zusammenfassung · 907 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat einer alleinerziehenden Mutter keine weiteren 53 Euro Arbeitslosengeld II für Oktober 2022 zugesprochen. Der für sie maßgebliche Regelbedarf der Stufe 1 von 449 Euro verstieß nach Auffassung des Senats nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die tatsächlichen Preissteigerungen wurden dabei nicht bestritten. Entscheidend war vielmehr, dass der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung und einer Änderung der Fortschreibung hinreichend reagiert hatte. Auch ein davon abgeleiteter höherer Mehrbedarf für Alleinerziehende bestand nicht. Die Revision gegen das klageabweisende Urteil blieb erfolglos.

Die Klägerin lebte mit drei minderjährigen Kindern getrennt vom Kindesvater. Die Kinder hielten sich aufgrund einer Umgangsregelung an bestimmten Tagen bei ihm auf. Das Jobcenter gewährte der Familie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Für die Mutter wurden zuletzt vorläufig 953,50 Euro für Oktober 2022 bewilligt. Darin enthalten waren 449 Euro Regelbedarf, 161,64 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende und 342,86 Euro Unterkunfts- und Heizkosten. Einkommen wurde bei ihr nicht berücksichtigt. Für Juli 2022 hatte sie zusätzlich die gesetzliche Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Die Höhe dieser Einmalzahlung war durch einen bestandskräftigen Bescheid geregelt.

Im gerichtlichen Verfahren griff die Klägerin die Höhe ihrer laufenden Leistungen an. Sie verwies darauf, dass die tatsächliche Teuerung die zum Jahresbeginn vorgenommene Erhöhung deutlich überstieg. Nach ihrer Berechnung hätte der Regelbedarf im Oktober um 54,81 Euro höher liegen müssen; den Leistungsantrag beschränkte sie schließlich auf weitere 53 Euro. Die Einmalzahlung hielt sie für eine unzureichend begründete Pauschale, die nur den Juli betreffe. Die Erhöhung zum Januar 2023 könne vergangene Unterdeckungen nicht beheben. Sozialgericht und Landessozialgericht folgten diesen Einwänden nicht. Das Bundessozialgericht holte ergänzend amtliche Auskünfte zur regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung ein.

Gegenstand der Revision war allein der höhere Leistungsanspruch der Klägerin für Oktober 2022 ohne Unterkunft und Heizung. Die zunächst vorläufige Bewilligung galt inzwischen nach der gesetzlichen Fiktion als abschließend festgesetzt. Die Klage gegen die Leistungshöhe stand dem Eintritt dieser Wirkung nicht entgegen. Das Gericht konnte deshalb über den verbliebenen Streit entscheiden. Nach dem damals geltenden einfachen Gesetzesrecht hatte das Jobcenter den Regelbedarf zutreffend angesetzt. Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung sah für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 449 Euro vor. Ein höherer Betrag ließ sich aus den gesetzlichen Berechnungsvorschriften nicht ableiten. Es kam daher auf die verfassungsrechtliche Bewertung an.

Der Senat stellte auf Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip ab. Das Existenzminimum umfasst die physische Lebensgrundlage und ein Mindestmaß gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe. Der Gesetzgeber muss die dafür erforderlichen Leistungen konkretisieren und laufend aktualisieren. Er besitzt jedoch Spielraum bei der Auswahl der Ermittlungsmethode. Das Grundgesetz enthält keinen unmittelbar ablesbaren Eurobetrag. Die gerichtliche Prüfung fragt deshalb zunächst nach einer offensichtlichen Unzulänglichkeit der Gesamtleistungen und anschließend nach einer nachvollziehbaren, sachlich tragfähigen Berechnung. Es reicht nicht, dass ein anderes Modell höhere Leistungen ergeben würde. Eine optimale Berücksichtigung aller denkbaren Faktoren ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben.

Die für 2021 vorgenommene Bedarfsermittlung auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 hielt der Senat für tragfähig. Sie war auch für 2022 bedeutsam, weil die spätere Fortschreibung auf ihr aufbaute. Die gesetzliche Auswahl notwendiger Ausgaben einkommensschwacher Referenzhaushalte blieb innerhalb des Gestaltungsspielraums. Ergänzende Härtefallregelungen und Darlehen können besondere Unterdeckungen auffangen. Für die jährliche Fortschreibung wurde damals ein Mischindex aus regelbedarfsrelevanten Preisen und Nettolöhnen verwendet. Der zugrunde liegende Beobachtungszeitraum endete im Juni des Vorjahres. Die daraus folgende zeitliche Verzögerung war nach dem Urteil wegen Datenerhebung, Verordnungsverfahren und praktischer Umsetzung grundsätzlich vertretbar.

Der Gesetzgeber durfte sich dennoch nicht unter allen Umständen auf den jährlichen Anpassungstermin zurückziehen. Bei unvermittelten extremen Preissteigerungen und drohender existenzgefährdender Unterdeckung kann eine zusätzliche Reaktion im laufenden Jahr erforderlich werden. Für 2021 verneinte der Senat eine entsprechende vorgezogene Pflicht, weil das Ausmaß der späteren Entwicklung noch nicht ausreichend absehbar gewesen sei. Für 2022 erkannte er dagegen eine deutliche Diskrepanz zwischen Fortschreibung und tatsächlicher Preisentwicklung an. Ausschlaggebend war der spezielle Preisindex der regelbedarfsrelevanten Güter. Der allgemeine Verbraucherpreisindex enthält etwa Heizkosten, die im Leistungssystem außerhalb des Regelbedarfs gesondert behandelt werden.

Die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 wertete der Senat als zulässige und rechtzeitige Gegenmaßnahme. Obwohl das Gesetz pandemiebedingte Mehraufwendungen ansprach, bestand keine Bindung an bestimmte Verwendungszwecke. Der gesamte Betrag durfte für die allgemeine Lebensführung eingesetzt werden und war deshalb vollständig in die verfassungsrechtliche Bewertung einzubeziehen. Eine Beschränkung auf die gegenüber dem ersten Gesetzentwurf zusätzlich gewährten 100 Euro lehnte das Gericht ab. Für eine solche kurzfristige pauschale Reaktion galten nicht dieselben methodischen Anforderungen wie für eine neue Dauerleistung. Die Einmalzahlung musste auch nicht ausschließlich als Ausgleich eines Bedarfs im Auszahlungsmonat verstanden werden.

Der Senat hielt den Betrag zur Abdeckung der Preissteigerungen im ersten Halbjahr für ausreichend. Seine Vergleichsrechnung ergab für Februar bis Juli eine kumulierte Differenz von 85,84 Euro. Für Oktober erkannte er ausdrücklich einen erheblichen Kaufkraftverlust von 43,24 Euro gegenüber Januar 2022 an. Daraus folgte dennoch kein individueller Nachzahlungsanspruch. Bereits im September hatte der Gesetzgeber eine neue Fortschreibung eingeleitet, die jüngere Preisdaten zusätzlich berücksichtigte. Zum Januar 2023 stieg die Regelbedarfsstufe 1 dadurch um 53 Euro auf 502 Euro. Zusammen mit der Einmalzahlung durfte dies nach Auffassung des Senats als zeitnahe Reaktion bewertet werden.

Gewisse Verzögerungen bei Entwicklung und Umsetzung des neuen Mechanismus waren nach dem Urteil hinzunehmen. Ob dieser jede künftige Unterdeckung verhindern könne, ließ der Senat ausdrücklich offen. Einen zusätzlichen gesetzlich festgelegten Notfallmechanismus verlangte er nicht; maßgeblich bleibe die tatsächliche Sicherung des Existenzminimums. Weil der Regelbedarf im Streitmonat rechtmäßig bemessen war, ergab sich auch kein höherer prozentual daran anknüpfender Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Senat sah keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und wies die Revision zurück. Auch im Revisionsverfahren findet keine Kostenerstattung statt. Über eigenständige Leistungsansprüche der Kinder oder weitere Monate wurde damit nicht entschieden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 7 AS 20/24 R verbindet aus Kanzleisicht die Prüfung der Regelbedarfshöhe mit der Frage, wie der Gesetzgeber auf unerwartete Preissteigerungen reagieren darf. Das Gericht erkennt den Kaufkraftverlust ausdrücklich an, hält die damalige Kombination aus Einmalzahlung und geänderter Fortschreibung aber für ausreichend. Der Betrag von 53 Euro, der ab Januar 2023 hinzukam, wird dadurch nicht rückwirkend zum Anspruch für Oktober 2022. Ebenso folgt aus der Entscheidung keine allgemeine Freistellung des Gesetzgebers von unterjährigen Reaktionspflichten. Bei vergleichbaren Leistungsstreitigkeiten sind der konkrete Monat, die Regelbedarfsstufe und ergänzende Zahlungen entscheidend. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist zusätzlich als prozentual abhängige Position zu betrachten. Die Ansprüche der Kinder und Unterkunftskosten waren hier nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung und dürfen mit deren Ergebnis nicht gleichgesetzt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Haushalt, Bescheide und Begehren: Rn. 1–10; Streitgegenstand und einfaches Recht: Rn. 11–19; Verfassungsrechtliche Maßstäbe: Rn. 20–36; Ermittlung und Fortschreibung: Rn. 37–50; Reaktionspflicht und Einmalzahlung: Rn. 51–74; Herbst 2022 und Änderung zum Januar 2023: Rn. 75–86; Mehrbedarf und Kosten: Rn. 87–88

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.