Sozialrecht
Grundrentenzuschlag: Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist verfassungsgemäß
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Einkommen des Ehegatten auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag angerechnet werden darf. Eine Versicherte kann die Voraussetzungen für zusätzliche Entgeltpunkte erfüllen und dennoch wegen der Einkommensprüfung keine höhere Auszahlung erhalten. Der Senat sah darin weder eine unzulässige Benachteiligung verheirateter Personen noch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Entscheidend waren der soziale Ausgleichszweck des Zuschlags, seine Finanzierung und die rechtlich abgesicherte Unterhaltsgemeinschaft der Ehe. Die Revision einer Rentnerin, die den Zuschlag ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Mannes verlangte, blieb erfolglos.
Ergebnis des Verfahrens
Revision zurückgewiesen; keine höhere Altersrente ohne Anrechnung des Ehegatteneinkommens auf den Grundrentenzuschlag; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Einkommen des Ehegatten auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag angerechnet werden darf. Eine Versicherte kann die Voraussetzungen für zusätzliche Entgeltpunkte erfüllen und dennoch wegen der Einkommensprüfung keine höhere Auszahlung erhalten. Der Senat sah darin weder eine unzulässige Benachteiligung verheirateter Personen noch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Entscheidend waren der soziale Ausgleichszweck des Zuschlags, seine Finanzierung und die rechtlich abgesicherte Unterhaltsgemeinschaft der Ehe. Die Revision einer Rentnerin, die den Zuschlag ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Mannes verlangte, blieb erfolglos.
Redaktionelle Zusammenfassung · 872 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Einkommen des Ehegatten auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag angerechnet werden darf. Eine Versicherte kann die Voraussetzungen für zusätzliche Entgeltpunkte erfüllen und dennoch wegen der Einkommensprüfung keine höhere Auszahlung erhalten. Der Senat sah darin weder eine unzulässige Benachteiligung verheirateter Personen noch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Entscheidend waren der soziale Ausgleichszweck des Zuschlags, seine Finanzierung und die rechtlich abgesicherte Unterhaltsgemeinschaft der Ehe. Die Revision einer Rentnerin, die den Zuschlag ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Mannes verlangte, blieb erfolglos.
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenversicherung stellte 537 Monate mit Grundrentenzeiten fest. Aus 517 Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten errechnete sie einen durchschnittlichen Entgeltpunktewert von 0,0635 und daraus einen Zuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Der entsprechende Rentenanteil betrug zu Rentenbeginn 35,86 Euro monatlich. Er wurde jedoch wegen des anzurechnenden Einkommens der Klägerin und ihres Ehemanns nicht ausgezahlt. Auch eine Neufeststellung zum Januar 2023 änderte daran nichts, obwohl der rechnerische Rentenanteil auf 37,78 Euro gestiegen war.
Die Klägerin hielt insbesondere die unterschiedliche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare für verfassungswidrig. Trotz gleicher eigener Vorleistung erhalte sie eine geringere Rentenzahlung als eine Person in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Außerdem vermisste sie eine ausreichende gesetzgeberische Begründung dafür, weshalb die Anerkennung der Lebensleistung von der Einkommenslage im Rentenalter abhängig gemacht werde. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Der Senat bestätigte diese Entscheidungen. Gegenstand war die höhere Altersrente ab Mai 2022 einschließlich der späteren Neufeststellung, soweit der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag wegen der Einkommensanrechnung entfiel.
Die Berechnung des Zuschlags und seine Auszahlung sind gesetzlich getrennte Schritte. Für den Zuschlag müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten und ausreichend niedrige durchschnittliche Entgeltpunkte aus den maßgeblichen Bewertungszeiten vorliegen. Die genaue Höhe hängt unter anderem von der Versicherungsdauer und den hierfür geltenden Höchstwerten ab. Bei der Klägerin waren diese Voraussetzungen erfüllt; die zusätzlichen Entgeltpunkte waren korrekt berechnet. Daraus wurde ein eigener Rentenanteil ermittelt und im Bescheid gesondert ausgewiesen. Erst anschließend griff die besondere Einkommensprüfung ein. Sie betrifft diesen Zuschlagsanteil und nicht die aus eigenen Beiträgen erworbene ursprüngliche Versichertenrente.
Nach der einschlägigen Vorschrift werden sowohl das Einkommen des Berechtigten als auch das seines Ehegatten berücksichtigt. Maßgeblich sind insbesondere steuerliche Festsetzungsdaten, ergänzt um bestimmte steuerfreie Rententeile, Versorgungsbezüge und Kapitalerträge. Die Rentenversicherung greift grundsätzlich auf Daten vergangener Veranlagungszeiträume zurück. Das Gesetz enthält Freibeträge und eine gestufte Anrechnung: Unterhalb der ersten Grenze bleibt Einkommen unberücksichtigt, darüber wird zunächst ein Anteil von 60 Prozent und oberhalb einer weiteren Grenze der übersteigende Teil vollständig angerechnet. Für Ehepaare gelten erhöhte Grenzen. Nach diesen Regeln überstieg das anrechenbare Einkommen hier jeweils den Zuschlagsanteil.
Die Eigentumsgarantie führte nach Auffassung des Senats zu keinem anderen Ergebnis. Er ließ ausdrücklich offen, ob der Grundrentenzuschlag für diesen Schutz als unselbstständiger Teil der gesamten Rente oder aufgrund seiner besonderen Ausgestaltung gesondert zu betrachten ist. Ebenso entschied er nicht abschließend, ob der Zuschlag selbst ausreichend auf individuell zurechenbarer Leistung beruht, um eigenständig Eigentumsschutz zu genießen. Selbst bei eröffnetem Schutzbereich wäre die Einkommensanrechnung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Senat stellte also keine pauschale Eigentumsschutzlosigkeit aller Grundrentenbestandteile fest, sondern prüfte hilfsweise die Rechtfertigung der konkreten gesetzlichen Begrenzung.
Für diese Rechtfertigung war die besondere Funktion des Zuschlags ausschlaggebend. Er soll langjährige Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen anerkennen und sozialen Ausgleich schaffen. Die zusätzlichen Entgeltpunkte beruhen jedoch nicht auf entsprechenden zusätzlichen Beiträgen. Ihre Finanzierung wurde durch erhöhte Bundesmittel aus Steuern vorgesehen. Der Gesetzgeber durfte diese Aufstockung deshalb stärker nach sozialen Kriterien ausgestalten als den unmittelbar erarbeiteten Rentenanspruch. Dabei wollte er Haushalte ausschließen, die der wirtschaftlichen Stärkung nicht bedürfen, ohne eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach dem Muster der Grundsicherung einzuführen. Die Einkommensanrechnung war Teil dieses gesetzgeberischen Gesamtkonzepts.
Der Senat erkannte an, dass eine reine Einkommensprüfung die aktuelle wirtschaftliche Lage nur begrenzt abbildet. Insbesondere kann die Verwendung älterer Steuerdaten dazu führen, dass nach Rentenbeginn noch früheres Erwerbseinkommen maßgeblich ist. Diese Unschärfen machten das System aber nicht unverhältnismäßig. Das steuerlich bestimmte Haushaltseinkommen sei ein geeigneter Indikator. Der automatisierte Datenaustausch solle die Prüfung für Versicherte und Verwaltung vereinfachen. Ein gleichermaßen wirksames, eindeutig weniger belastendes Verfahren war nicht ersichtlich. Hinzu kamen die gestaffelten Freibeträge und ihre regelmäßige Anpassung. Spätere Änderungen des anrechenbaren Einkommens können daher eine Auszahlung ermöglichen, ohne dass der grundsätzliche Zuschlag neu geschaffen werden müsste.
Auch die Ungleichbehandlung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften war nach dem Urteil sachlich gerechtfertigt. Der Schutz der Ehe verbietet eine Benachteiligung allein aufgrund des Verheiratetseins, verlangt aber nicht unter allen Umständen identische Sozialleistungen. Ehegatten führen typischerweise gemeinsam Haushalt und Wirtschaft und schulden einander gesetzlichen Unterhalt. Diese rechtlichen Ansprüche sichern die wirtschaftliche Versorgung stärker ab als eine nichteheliche Partnerschaft ohne entsprechende allgemeine Unterhaltspflicht. Der Gesetzgeber durfte deshalb typisierend davon ausgehen, dass Einkommen des Ehepartners die wirtschaftliche Situation eines Grundrentenberechtigten verbessert. Die unterschiedliche Anrechnung knüpfte damit an eine relevante rechtliche und wirtschaftliche Besonderheit an.
Schließlich verneinte der Senat den behaupteten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip wegen unzureichender Gesetzesbegründung. Die Verfassung schreibt für solche rentenrechtlichen Verbesserungen kein bestimmtes Begründungsformat und keine lückenlose Dokumentation jedes politischen Abwägungsschritts vor. Raum für Verhandlungen und Kompromisse bleibt bestehen. Maßgeblich ist, ob das gesetzliche Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig ist. Das war nach der Entscheidung der Fall. Die Klägerin erhielt deshalb keine höhere Altersrente unter Ausblendung des Ehegatteneinkommens. Ihre Revision wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten. Der rechnerisch bestehende Zuschlag und die davon getrennte Einkommensprüfung bleiben rechtlich auseinanderzuhalten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Rentenberechnung und Begehren: Rn. 1–10; Zuschlag und Einkommensanrechnung: Rn. 11–18; Eigentumsschutz offengelassen: Rn. 19–28; Sozialer Zweck und Verhältnismäßigkeit: Rn. 29–41; Ehe und Gleichheit: Rn. 42–48; Gesetzesbegründung und Kosten: Rn. 49–50
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
B 5 R 9/24 R macht aus Kanzleisicht deutlich, dass zusätzliche Grundrentenentgeltpunkte nicht zwingend zu einer höheren Auszahlung führen. Die Voraussetzungen des Zuschlags und die Einkommensanrechnung sind zwei getrennte Prüfungsschritte. Der Senat billigt die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens vor allem wegen des sozialen Ausgleichszwecks und der gesetzlichen Unterhaltsgemeinschaft. Die ursprünglich durch Beiträge erworbene Rente wird durch diese besondere Anrechnung nicht gekürzt. Für die Einordnung eines Bescheids bleiben dennoch die verwendeten Steuerdaten, die einschlägigen Grenzen und die gestufte Berechnung bedeutsam. Das Urteil bestätigt die gesetzliche Konzeption, nicht jede denkbare Einzelberechnung. Ebenso ist die offengelassene Frage des Eigentumsschutzes zu beachten: Das Gericht verneint einen Verfassungsverstoß selbst bei unterstelltem Schutz und erklärt den Zuschlag nicht schlicht für grundsätzlich ungeschützt.