Sozialrecht

Altersrente: Fehlerhafte Hochrechnung erlaubt keinen Wechsel zu den tatsächlich erzielten Entgelten

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Altersrente beanstandet, bei der der Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte Hochrechnung durch die später bekannt gewordenen tatsächlichen Arbeitsentgelte ersetzt hatte. Nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage durfte zwar die Grundlage einer unrichtigen Hochrechnung korrigiert werden. Die Behörde musste dabei aber innerhalb des gewählten Hochrechnungsverfahrens bleiben. Eine falsche Arbeitgebermeldung eröffnete keinen Wechsel der Berechnungsmethode. Die Revision des Rentenversicherungsträgers blieb deshalb erfolglos. Der Senat stellte zugleich klar, dass die bloße Aufhebung der angefochtenen Änderungsbescheide zur Entscheidung über das Begehren des Versicherten ausreichte.

Ergebnis des Verfahrens

Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen; belastende Änderungsbescheide aufgehoben; Entscheidungssatz klarstellend neu gefasst; außergerichtliche Revisionskosten des Klägers sind zu erstatten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Altersrente beanstandet, bei der der Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte Hochrechnung durch die später bekannt gewordenen tatsächlichen Arbeitsentgelte ersetzt hatte. Nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage durfte zwar die Grundlage einer unrichtigen Hochrechnung korrigiert werden. Die Behörde musste dabei aber innerhalb des gewählten Hochrechnungsverfahrens bleiben. Eine falsche Arbeitgebermeldung eröffnete keinen Wechsel der Berechnungsmethode. Die Revision des Rentenversicherungsträgers blieb deshalb erfolglos. Der Senat stellte zugleich klar, dass die bloße Aufhebung der angefochtenen Änderungsbescheide zur Entscheidung über das Begehren des Versicherten ausreichte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Altersrente beanstandet, bei der der Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte Hochrechnung durch die später bekannt gewordenen tatsächlichen Arbeitsentgelte ersetzt hatte. Nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage durfte zwar die Grundlage einer unrichtigen Hochrechnung korrigiert werden. Die Behörde musste dabei aber innerhalb des gewählten Hochrechnungsverfahrens bleiben. Eine falsche Arbeitgebermeldung eröffnete keinen Wechsel der Berechnungsmethode. Die Revision des Rentenversicherungsträgers blieb deshalb erfolglos. Der Senat stellte zugleich klar, dass die bloße Aufhebung der angefochtenen Änderungsbescheide zur Entscheidung über das Begehren des Versicherten ausreichte.

Der 1953 geborene Kläger beantragte im Februar 2016 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Mai 2016. Er wählte das Verfahren, bei dem der Arbeitgeber bereits abgelaufene Entgeltzeiträume gesondert meldet und der Rentenversicherungsträger die Einnahmen der letzten Beschäftigungsmonate hochrechnet. Die Behörde verwendete die Meldungen für 2015 und Januar 2016, errechnete daraus die voraussichtlichen Einnahmen für Februar bis April 2016 und bewilligte die Rente. Der ursprünglichen Berechnung lagen insgesamt 56,5448 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Das Verfahren sollte einen rechtzeitigen Rentenbescheid vor dem Ende der Beschäftigung ermöglichen.

Später korrigierte der Arbeitgeber seine Angaben. Im März 2016 meldete er für Januar ein höheres Entgelt, weil eine tarifliche unständige Zulage zunächst nicht berücksichtigt worden war. Im Juni meldete er dagegen für Februar bis April tatsächlich niedrigere Einnahmen als hochgerechnet. Die Rentenversicherung setzte daraufhin ab Juli 2016 eine geringere Zahl persönlicher Entgeltpunkte an. Nach einer weiteren Arbeitgeberkorrektur änderte sie die Berechnung im August 2017 erneut und berücksichtigte nun 56,5335 persönliche Entgeltpunkte. Auch dieser Wert blieb unter dem ursprünglichen Ansatz. Der Versicherte wandte sich gegen die belastenden Änderungen.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihm im Ergebnis recht. Die Rentenversicherung argumentierte im Revisionsverfahren, bei einer ohnehin erforderlichen Neuberechnung müsse sie unmittelbar auf die tatsächlichen Entgelte zurückgreifen dürfen. Der gesetzliche Ausschluss nachträglicher Anpassungen solle lediglich unnötige Verwaltungsarbeit vermeiden. Wenn bereits wegen eines Fehlers neu gerechnet werden müsse, greife dieser Zweck nicht mehr. Das Bundessozialgericht folgte dem nicht. Es unterschied zwischen einem Fehler in den Ausgangsdaten der Hochrechnung und der bloßen Abweichung des späteren tatsächlichen Verdienstes von dem rechtmäßig hochgerechneten Betrag.

Die Ausgangsdaten waren hier tatsächlich fehlerhaft. Die unständige tarifliche Zulage gehörte zum beitragspflichtigen Entgelt für Januar 2016, obwohl sie erst später fällig und ausgezahlt wurde. Maßgeblich war das Entstehen des Vergütungsanspruchs für die in diesem Monat geleistete Arbeit. Es handelte sich nicht um eine einmalige Zahlung, für die ein abweichender beitragsrechtlicher Entstehungszeitpunkt hätte eingreifen können. Durch das zunächst zu niedrig gemeldete Januarentgelt fiel auch die Hochrechnung aus dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum zu niedrig aus. Der ursprüngliche Rentenbescheid war deshalb insoweit fehlerhaft und hätte zugunsten des Klägers korrigiert werden können.

Die zulässige Korrektur hätte jedoch darin bestanden, mit dem berichtigten Januarentgelt erneut hochzurechnen. Stattdessen verwendete die Behörde die tatsächlichen Einnahmen aus Februar bis April. Genau dies schloss § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI in der anzuwendenden Fassung aus. Die Norm ließ Abweichungen zwischen tatsächlichen und hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente außer Betracht. Sie unterschied weder nach der Ursache der Abweichung noch danach, ob die Verwendung tatsächlicher Entgelte eine höhere oder eine niedrigere Rente ergeben hätte. Auch eine fehlerhafte erste Hochrechnung beseitigte diese gesetzliche Bindung nicht.

Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung bestätigten dieses Ergebnis. Das Verfahren sollte die frühzeitige Feststellung einer Altersrente und den möglichst nahtlosen Übergang vom Arbeitsentgelt zur Rente ermöglichen. Frühere Vorschriften hatten dafür eine Vorausbescheinigung durch den Arbeitgeber vorgesehen. Später wurde die Prognose auf den Rentenversicherungsträger verlagert, während der Arbeitgeber die bereits abgelaufenen Entgeltzeiträume meldet. Diese Änderung sollte Arbeitgeber entlasten. Sie gab der Rentenversicherung aber kein Wahlrecht, nachträglich je nach Datenlage zwischen Hochrechnung und tatsächlichem Verdienst zu wechseln. Der Ausschluss galt für die auf dieser Grundlage festgestellte Rente.

Eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut lehnte das Gericht ab. Dass die Behörde wegen eines Fehlers ohnehin tätig werden musste, änderte nichts an der verbindlichen Berechnungsmethode. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung in erheblichem Umfang zur Disposition der Verwaltung gestellt. Auch der Gedanke, Rentenleistungen möglichst genau an tatsächlich entrichteten Beiträgen auszurichten, rechtfertigte diesen Methodenwechsel nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken sah der Senat für das gewählte Verfahren ebenfalls nicht. Jedenfalls bei gehöriger Aufklärung und freier Entscheidung des Versicherten bot die beschleunigte Rentenfeststellung einen sachlichen Grund für die Besonderheiten gegenüber einer Berechnung nach tatsächlichen Einnahmen.

Der spätere Änderungsbescheid war zusätzlich hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2016 fehlerhaft. Für diese Monate war die ursprüngliche Bewilligung überhaupt nicht aufgehoben worden, weil der erste Änderungsbescheid erst ab Juli wirkte. Die Bestandskraft stand deshalb einer erneuten belastenden Festsetzung entgegen. Für die Zeit ab Juli blieb es wiederum beim Verbot, tatsächliche Entgelte an die Stelle der Hochrechnung zu setzen. Der Senat hob die angefochtenen Änderungen auf und korrigierte nur die Formulierung des gerichtlichen Entscheidungssatzes. Eine zusätzliche Verpflichtung, die Rente nach dem ursprünglichen Bescheid zu berechnen, war nicht erforderlich.

Die Entscheidung betrifft die seinerzeit geltende Fassung des Rentenrechts. Der amtliche Volltext verweist daneben auf eine gesetzliche Neuregelung für 2027, die nicht Grundlage dieses Falls war. Für das Urteil bleibt entscheidend: Fehlerhafte Eingangsdaten dürfen nach den allgemeinen Korrekturregeln berichtigt werden; sie erlauben unter dem angewandten Recht aber keine freie Neuwahl der Berechnungsmethode. Über eine weitergehende Rentenerhöhung durch eine korrekt wiederholte Hochrechnung hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Rentenversicherung trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

B 5 R 6/24 R verlangt aus Kanzleisicht eine genaue Trennung zwischen Meldungsfehler, Prognoseabweichung und Bestandskraft. Ein höheres nachgemeldetes Entgelt im Ausgangszeitraum kann eine neue Hochrechnung rechtfertigen. Daraus folgt unter der im Urteil angewandten Gesetzesfassung aber keine Befugnis, stattdessen den tatsächlichen Verdienst der letzten Beschäftigungsmonate anzusetzen. Auch die zeitliche Reichweite früherer Änderungsbescheide ist gesondert zu prüfen. Dass ein Bescheid nach einer allgemeinen Rentenanpassung einen höheren Zahlbetrag ausweist, sagt zudem noch nichts darüber aus, ob seine Berechnungsgrundlagen günstiger geworden sind. Für vergleichbare Akten sollten deshalb die Entgeltmeldungen, persönlichen Entgeltpunkte und jeweiligen Wirkungszeiträume gegenübergestellt werden. Die im Volltext erwähnte spätere Gesetzesänderung macht es zusätzlich erforderlich, die für den konkreten Rentenfall maßgebliche Fassung zu bestimmen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Entgeltmeldungen und Rentenbescheide: Rn. 1–9; Anfechtungsklage und Gegenstand: Rn. 10–15; Fehlerhafte Ausgangsdaten und erneute Hochrechnung: Rn. 16–21; Bindung an die Berechnungsmethode: Rn. 22–30; Bestandskraft und Ergebnis: Rn. 31–34

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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