Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Firmenwagen ersetzt den Mindestlohn nicht: Zusätzliche Sozialbeiträge trotz verbeitragten Sachbezugs
Das Bundessozialgericht hat eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bestätigt, obwohl die Arbeitgeberin auf den vereinbarten Sachlohn bereits Beiträge entrichtet hatte. Die Beschäftigten erhielten ihre Vergütung im Wesentlichen durch die private Nutzung von Firmenwagen. Dadurch wurde ihr gesetzlicher Mindestlohnanspruch nach der Entscheidung nicht erfüllt. Dieser Anspruch bestand zusätzlich in Geld und war für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Entscheidend war das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip: Beiträge knüpfen bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich an den geschuldeten Anspruch an, auch wenn die entsprechende Geldzahlung tatsächlich unterbleibt.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bestätigt, obwohl die Arbeitgeberin auf den vereinbarten Sachlohn bereits Beiträge entrichtet hatte. Die Beschäftigten erhielten ihre Vergütung im Wesentlichen durch die private Nutzung von Firmenwagen. Dadurch wurde ihr gesetzlicher Mindestlohnanspruch nach der Entscheidung nicht erfüllt. Dieser Anspruch bestand zusätzlich in Geld und war für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Entscheidend war das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip: Beiträge knüpfen bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich an den geschuldeten Anspruch an, auch wenn die entsprechende Geldzahlung tatsächlich unterbleibt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bestätigt, obwohl die Arbeitgeberin auf den vereinbarten Sachlohn bereits Beiträge entrichtet hatte. Die Beschäftigten erhielten ihre Vergütung im Wesentlichen durch die private Nutzung von Firmenwagen. Dadurch wurde ihr gesetzlicher Mindestlohnanspruch nach der Entscheidung nicht erfüllt. Dieser Anspruch bestand zusätzlich in Geld und war für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Entscheidend war das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip: Beiträge knüpfen bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich an den geschuldeten Anspruch an, auch wenn die entsprechende Geldzahlung tatsächlich unterbleibt.
Die klagende GmbH beschäftigte zwei zuvor in Vollzeit tätige Arbeitnehmerinnen später in reduziertem Umfang. Die Arbeitsverträge sahen bestimmte monatliche Arbeitszeiten und Bruttovergütungen vor. Die jeweilige Vergütung wurde vereinbarungsgemäß durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung erbracht. Abweichungen zwischen dem angesetzten geldwerten Vorteil und dem vereinbarten Betrag wurden durch Ausgleichszahlungen berücksichtigt. Die Arbeitgeberin berechnete und zahlte auf die Sachleistungen Sozialversicherungsbeiträge. Im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangte die Rentenversicherung jedoch weitere Beiträge und Umlagen für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017.
Die zuletzt streitige Nachforderung betrug 4.337,21 Euro. Sie beruhte auf der Auffassung, dass den Arbeitnehmerinnen für die geleisteten Stunden zusätzlich der gesetzliche Mindestlohn zustand und die Fahrzeugüberlassung darauf nicht angerechnet werden konnte. Das Sozialgericht bestätigte die Forderung. Das Landessozialgericht gab dagegen der Arbeitgeberin recht, weil es eine zusätzliche Beitragsbelastung neben der bereits verbeitragten vertraglichen Vergütung nicht für gerechtfertigt hielt. Auf die Revision der Rentenversicherung hob das Bundessozialgericht diese Entscheidung auf und stellte das klageabweisende Ergebnis der ersten Instanz wieder her.
Der Senat erläuterte zunächst die Bedeutung des Entstehungsprinzips. Bei laufendem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch vorliegen. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob, durch wen und in welcher Höhe dieser Anspruch tatsächlich bezahlt wird. Ein später möglicherweise nicht mehr durchsetzbarer Anspruch verliert deshalb nicht rückwirkend seine beitragsrechtliche Bedeutung. Für Zahlungen, die über das rechtlich Geschuldete hinausgehen, gelten zusätzliche Gesichtspunkte des tatsächlichen Zuflusses. Im entschiedenen Fall ging es jedoch um gesetzlich geschuldetes Mindestentgelt und damit um eine bereits entstandene Verpflichtung.
Der Mindestlohnanspruch tritt eigenständig neben den vertraglichen Vergütungsanspruch. Er entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen können diesen gesetzlichen Schutz nicht wirksam unterschreiten oder seine Geltendmachung ausschließen. Erreicht die tatsächlich erfüllte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag. Die im Urteil genannten Mindestlohnbeträge bezogen sich auf den Prüfzeitraum 2015 bis 2017. Sie sind keine Aussage zur Höhe des Mindestlohns in späteren Jahren. Für die Entscheidung war maßgeblich, welche Geldansprüche damals neben der Sachleistungsvereinbarung entstanden waren.
Die Überlassung eines Firmenwagens erfüllte diese Geldansprüche nach Auffassung des Senats nicht. Der Wortlaut des Mindestlohngesetzes verlangt die Zahlung eines bestimmten Bruttobetrags in Euro. Auch der Schutzzweck spricht für eine Geldleistung. Der Mindestlohn soll einen angemessenen Mindestschutz gewährleisten, unangemessen niedrigen Löhnen entgegenwirken und eine Verlagerung des Lebensunterhalts auf ergänzende Sozialleistungen vermeiden. Die Möglichkeit, ein Fahrzeug privat zu nutzen, stellt nicht die für das Existenzminimum benötigten Geldmittel bereit. Ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Nutzung ist deshalb nicht mit der gesetzlich geschuldeten Mindestlohnzahlung gleichzusetzen.
Zusätzlich verwies das Gericht auf die Regelungen der Gewerbeordnung zu Sachbezügen. Sie lassen solche Leistungen als Bestandteil des Arbeitsentgelts unter bestimmten Voraussetzungen zu, tragen aber keine vollständige Ersetzung des geschützten Geldentgelts. Auch der grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt zu realisierende Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen unterstützt dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung änderte daran nichts, weil auch dort eine eigene Beitragspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Urteil verbietet damit nicht generell die Vereinbarung eines Firmenwagens, sondern verneint dessen Erfüllungswirkung für den hier maßgeblichen Mindestlohnanspruch.
Die Arbeitgeberin berief sich außerdem auf weitere Einkünfte einer Beschäftigten und auf Regelungen für entsandte Arbeitnehmer. Ob in einer besonderen Nebentätigkeitskonstellation bei bereits anderweitig überschrittener Pfändungsfreigrenze etwas anderes gelten könnte, musste der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Er äußerte jedoch gewichtige Gründe gegen eine solche Ausnahme. Die angeführte Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes war außerdem erst nach dem streitigen Zeitraum eingeführt worden. Sie bezweckt nach dem Urteil eine Erweiterung der geschützten Entlohnungsbedingungen und verändert den Mindestlohnanspruch nicht in dem von der Arbeitgeberin gewünschten Sinn.
Bereits gezahlte Beiträge auf den Sachbezug erfüllten die zusätzlich entstandene Beitragspflicht auf den Mindestlohn nicht vollständig. Ob die Arbeitgeberin die Sachleistungen arbeitsrechtlich hätte rückabwickeln oder dafür Wertersatz verlangen können, war nicht entscheidend. Ein möglicher Rückabwicklungsanspruch beseitigt weder den entstandenen Mindestlohnanspruch noch die daran anknüpfende Sozialbeitragspflicht. In der konkreten Berechnung wurde allerdings nur der gesetzliche Mindestlohn nachgefordert. Soweit die vereinbarte Stundenvergütung darüber lag, beanstandete die Rentenversicherung den Sachbezug nicht. Bereits überhöht entrichtete Beiträge wurden bei der Nachforderung berücksichtigt.
Auch die Höhe der Forderung hielt der Senat deshalb für rechtmäßig. Die Arbeitgeberin musste die Kosten der weiteren Gerichtsverfahren grundsätzlich tragen; Kosten der Beigeladenen waren ausgenommen. Der Fall verdeutlicht das Zusammenspiel von vertraglicher Vergütung, gesetzlichem Mindestlohn und sozialversicherungsrechtlicher Beitragsentstehung. Ein ordnungsgemäß bewerteter und verbeitragter Sachbezug schützt nicht vor einer Nachforderung, wenn daneben ein bislang unerfüllter gesetzlicher Geldanspruch besteht. Für die Beurteilung sind daher nicht allein Lohnabrechnung und Fahrzeugwert maßgeblich, sondern auch die Frage, welche zwingenden Entgeltansprüche durch die gewählte Gestaltung tatsächlich erfüllt werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Beschäftigung und Nachforderung: Rn. 1–9; Verfahrensentscheidung und Prüfzuständigkeit: Rn. 10–13; Entstehungsprinzip und Mindestlohn: Rn. 14–16; Keine Erfüllung durch Sachbezug: Rn. 17–21; Andere Einkünfte und Entsenderecht: Rn. 22–23; Nachforderung und Berechnung: Rn. 24–27
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Firmenwagenvereinbarung und die korrekte Verbeitragung ihres geldwerten Vorteils beantworten noch nicht die Mindestlohnfrage. Der Senat stellt auf den zusätzlich bestehenden Geldanspruch ab. Dieser löst nach dem Entstehungsprinzip Beiträge aus, selbst wenn die Arbeitgeberin ihn nicht ausgezahlt hat (BSG, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R, Rn. 14–21, 24–25).
Die Entscheidung betrifft einen abgeschlossenen Prüfzeitraum mit damaligen Mindestlohnbeträgen. Sie sollte weder als aktuelle Berechnungshilfe noch als generelles Verbot von Sachbezügen verstanden werden. Gerade der über dem Mindestlohn liegende Teil der vereinbarten Vergütung wurde hier nicht beanstandet. Die besondere Frage weiterer Einkünfte oberhalb einer Pfändungsfreigrenze ließ das Gericht mangels entsprechender Tatsachen ausdrücklich offen (Rn. 22).