Arbeitsrecht, Sozialprozessrecht, Sozialversicherungsrecht

Firmenwagen im Nebenjob: Mindestlohn bleibt beitragspflichtig; Berufung per Fax war im Juni 2022 als Steuerberater zulässig

Das Bundessozialgericht hat eine Beitragsnachforderung für einen nebenberuflich beschäftigten Monteur bestätigt, dessen Vergütung durch die Überlassung eines Firmenwagens erbracht worden war. Auch in dieser Konstellation erfüllte der Sachbezug den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht. Daneben klärte der Senat eine besondere Verfahrensfrage: Die im Juni 2022 durch einen Steuerberater per Fax eingelegte Berufung war formwirksam, obwohl der Bevollmächtigte zugleich Rechtsanwalt war. Für seine damalige Tätigkeit als Steuerberater bestand noch keine entsprechende Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Die Entscheidung enthält damit sowohl beitragsrechtliche als auch zeitgebundene prozessuale Aussagen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat eine Beitragsnachforderung für einen nebenberuflich beschäftigten Monteur bestätigt, dessen Vergütung durch die Überlassung eines Firmenwagens erbracht worden war. Auch in dieser Konstellation erfüllte der Sachbezug den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht. Daneben klärte der Senat eine besondere Verfahrensfrage: Die im Juni 2022 durch einen Steuerberater per Fax eingelegte Berufung war formwirksam, obwohl der Bevollmächtigte zugleich Rechtsanwalt war. Für seine damalige Tätigkeit als Steuerberater bestand noch keine entsprechende Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Die Entscheidung enthält damit sowohl beitragsrechtliche als auch zeitgebundene prozessuale Aussagen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat eine Beitragsnachforderung für einen nebenberuflich beschäftigten Monteur bestätigt, dessen Vergütung durch die Überlassung eines Firmenwagens erbracht worden war. Auch in dieser Konstellation erfüllte der Sachbezug den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht. Daneben klärte der Senat eine besondere Verfahrensfrage: Die im Juni 2022 durch einen Steuerberater per Fax eingelegte Berufung war formwirksam, obwohl der Bevollmächtigte zugleich Rechtsanwalt war. Für seine damalige Tätigkeit als Steuerberater bestand noch keine entsprechende Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Die Entscheidung enthält damit sowohl beitragsrechtliche als auch zeitgebundene prozessuale Aussagen.

Der Arbeitgeber beschäftigte den Monteur mit monatlich 43,5 Arbeitsstunden. Vereinbart war eine Vergütung von 398 Euro, die durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs erfüllt und entsprechend verbeitragt wurde. Der Arbeitnehmer hatte außerdem eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Dort erzielte er ein jährliches Bruttoentgelt von 33.659,28 Euro. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Rentenversicherung zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für Januar 2015 bis Januar 2016. Auf den betroffenen Arbeitnehmer entfielen 2.744,80 Euro. Gegen diesen Teil der Nachforderung richtete sich die Klage.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob dagegen die betreffende Forderung auf. Es nahm an, der vereinbarte Entgeltanspruch erhöhe sich beitragsrechtlich nicht deshalb, weil die Sachleistung den Mindestlohn möglicherweise nicht wirksam erfüllt habe. Auf das vertragliche Entgelt seien Beiträge entrichtet worden; eine etwaige Rückabwicklung des Sachbezugs sei gesondert zu behandeln. Das Bundessozialgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück. Die Nachforderung blieb damit bestehen. Der Erfolg der Rentenversicherung beruhte auf der Sache, nicht auf einer Unzulässigkeit der Berufung.

Die Form der Berufung war gleichwohl ausdrücklich zu prüfen. Der Bevollmächtigte hatte sie am 30. Juni 2022 als Steuerberater per Fax eingelegt. In Angelegenheiten einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durfte er den Arbeitgeber vor Sozialgericht und Landessozialgericht vertreten. Für Rechtsanwälte bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Pflicht zur elektronischen Einreichung. Das besondere elektronische Steuerberatungspostfach und die daran anknüpfende Nutzungspflicht waren dagegen noch nicht in entsprechender Weise maßgeblich. Der Senat stellte auf die Tätigkeit in der vertretungsberechtigten Eigenschaft als Steuerberater ab.

Dass derselbe Bevollmächtigte zusätzlich als Rechtsanwalt zugelassen war, machte die damals zulässige Einreichung nicht unwirksam. Der Zugang zum Gericht durfte nach der Rechtsschutzgarantie nicht unzumutbar erschwert werden. Diese Aussage ist an den damaligen Zeitpunkt und die konkrete Vertretungsbefugnis gebunden. Sie erlaubt nicht, spätere Pflichten zum elektronischen Rechtsverkehr durch die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung zu umgehen. Für die Einordnung des Falls sind deshalb die Einlegung im Juni 2022 und die erst später verpflichtende elektronische Übermittlung für Steuerberater wesentliche Tatsachen. Die materiell-rechtliche Prüfung konnte anschließend stattfinden.

Beitragsrechtlich stellte der Senat auf das Entstehungsprinzip ab. Bei laufendem Arbeitsentgelt entstehen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich mit dem arbeitsrechtlich geschuldeten Anspruch. Ob der Arbeitgeber diesen tatsächlich erfüllt, ist hierfür nicht entscheidend. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch besteht eigenständig neben dem vertraglichen Entgeltanspruch und entsteht für die jeweils geleisteten Arbeitsstunden. Der im Urteil behandelte Betrag von 8,50 Euro je Stunde bezog sich auf den damaligen Prüfzeitraum. Er beschreibt keine aktuelle Mindestlohnhöhe. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer diesen gesetzlichen Geldanspruch durch die Fahrzeugnutzung noch nicht erhalten hatte.

Der Mindestlohn muss nach der Auslegung des Gerichts grundsätzlich als Geldleistung erbracht werden. Dafür sprechen der Wortlaut des Gesetzes, das eine Zahlung in einem bestimmten Eurobetrag verlangt, und sein Schutzzweck. Die gesetzliche Untergrenze soll unter anderem den Lebensunterhalt absichern und einen Wettbewerb über unangemessen niedrige Löhne zulasten der Sozialsysteme verhindern. Die private Fahrzeugnutzung kann zwar wirtschaftlich wertvoll sein, stellt aber nicht die hierfür vorgesehenen frei verfügbaren Geldmittel bereit. Der Senat ergänzte diese Erwägungen durch die gesetzlichen Grenzen von Sachbezügen und die Regeln über den Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen.

Die weitere Hauptbeschäftigung des Monteurs führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat stellte zunächst fest, dass das dort erzielte Einkommen die für den diskutierten Einwand maßgebliche absolute Pfändungsfreigrenze nicht erreichte. Die damit verbundene Sonderfrage musste deshalb nicht tragend entschieden werden. Ergänzend führte er aus, dass der gesetzliche Mindestlohnschutz nicht davon abhängen soll, ob ein Arbeitnehmer auf die Geldzahlung individuell angewiesen ist oder über andere Mittel verfügt. Auch das gesetzliche Verzichtsverbot spricht gegen eine solche Differenzierung. Diese ergänzenden Erwägungen sind vom konkret festgestellten Einkommen zu unterscheiden.

Die bereits abgeführten Beiträge auf die Fahrzeugüberlassung beseitigten die zusätzliche Beitragsverpflichtung nicht. Ein möglicher arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitgebers auf Rückabwicklung oder Wertersatz des Sachbezugs änderte ebenfalls nichts am entstandenen gesetzlichen Mindestlohnanspruch. Für die Nachforderung wurde allerdings nur der Mindestlohn zugrunde gelegt. Der Teil der vereinbarten Vergütung, der darüber hinausging, wurde hinsichtlich der Sachbezugsvereinbarung nicht beanstandet. Damit erklärte das Gericht nicht jede Fahrzeugüberlassung als Vergütungsbestandteil für unzulässig. Es ging um die fehlende Erfüllung des zwingenden Geldanspruchs innerhalb der Mindestlohngrenze.

Die Berechnung der Beiträge und Umlagen hielt der Senat für rechtmäßig. Der Arbeitgeber hatte grundsätzlich auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, ausgenommen die Kosten der Beigeladenen. Der Inhalt des Urteils lässt sich auf zwei getrennte Ebenen zurückführen: Eine zulässige historische Übermittlungsform eröffnete die Berufungsinstanz, führte aber nicht zum materiellen Erfolg. Sachlich blieb der gesetzliche Mindestlohn beitragsrechtlich relevant, obwohl ein vertraglich vereinbarter Sachbezug bereits abgerechnet worden war. Beide Fragen erfordern eine genaue Zuordnung zu Zeitpunkt, Anspruchsgrundlage und konkreter beruflicher beziehungsweise arbeitsvertraglicher Gestaltung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beitrag ergänzt die inhaltlich verbundene Entscheidung B 12 BA 8/24 R vom selben Tag um die Besonderheiten einer Nebentätigkeit und der damaligen Prozessvertretung. Der Mindestlohnanspruch entfällt nicht schon deshalb, weil zusätzlich eine Hauptbeschäftigung besteht oder der Sachbezug den vereinbarten Lohn wirtschaftlich abdeckt (BSG, Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 R, Rn. 17–28).

Die Aussagen zur Faxberufung dürfen zeitlich nicht verallgemeinert werden. Der Senat beurteilte eine Einreichung vom Juni 2022 durch einen in dieser Angelegenheit vertretungsbefugten Steuerberater. Maßgeblich waren die damals unterschiedlichen Vorgaben für die elektronischen Postfächer der beiden Berufsgruppen. Für spätere Einreichungen ergibt sich daraus keine allgemeine Ausnahme vom elektronischen Rechtsverkehr (Rn. 12–14).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Beschäftigung und Nachforderung: Rn. 1–9; Revision und Faxberufung im Juni 2022: Rn. 10–14; Beitragszuständigkeit und Entstehungsprinzip: Rn. 15–19; Geldleistung und Sachbezug: Rn. 20–24; Hauptbeschäftigung: Rn. 25–26; Berechnung und Kosten: Rn. 27–30

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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