Lehrtätigkeit, Sozialversicherungsrecht
Flugsimulator-Instruktor: Beschäftigung festgestellt, Versicherungspflicht durch Lehrer-Übergangsregel ausgesetzt
Das Bundessozialgericht hat einen Fluglehrer an Flugsimulatoren als abhängig beschäftigt eingeordnet, die angefochtene Feststellung seiner Versicherungspflicht aber teilweise aufgehoben. Entscheidend war die 2025 eingeführte Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten in § 127 SGB IV. Sie griff auch in dem bereits seit Jahren laufenden Gerichtsverfahren. Der Fall zeigt, dass Beschäftigungsstatus und daraus folgende Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen sind. Der Trainer blieb sozialrechtlich Beschäftigter; unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Eintritt der Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung jedoch aufgeschoben. Die Entscheidung erging zur damaligen Gesetzesfassung mit dem Stichtag 1. Januar 2027.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundessozialgericht hat einen Fluglehrer an Flugsimulatoren als abhängig beschäftigt eingeordnet, die angefochtene Feststellung seiner Versicherungspflicht aber teilweise aufgehoben. Entscheidend war die 2025 eingeführte Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten in § 127 SGB IV. Sie griff auch in dem bereits seit Jahren laufenden Gerichtsverfahren. Der Fall zeigt, dass Beschäftigungsstatus und daraus folgende Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen sind. Der Trainer blieb sozialrechtlich Beschäftigter; unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Eintritt der Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung jedoch aufgeschoben. Die Entscheidung erging zur damaligen Gesetzesfassung mit dem Stichtag 1. Januar 2027.
Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundessozialgericht hat einen Fluglehrer an Flugsimulatoren als abhängig beschäftigt eingeordnet, die angefochtene Feststellung seiner Versicherungspflicht aber teilweise aufgehoben. Entscheidend war die 2025 eingeführte Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten in § 127 SGB IV. Sie griff auch in dem bereits seit Jahren laufenden Gerichtsverfahren. Der Fall zeigt, dass Beschäftigungsstatus und daraus folgende Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen sind. Der Trainer blieb sozialrechtlich Beschäftigter; unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Eintritt der Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung jedoch aufgeschoben. Die Entscheidung erging zur damaligen Gesetzesfassung mit dem Stichtag 1. Januar 2027.
Die klagende Gesellschaft bot als zugelassene Ausbildungsorganisation Trainings für Pilotenausbildung und Lizenzerhalt an. Neben wenigen festangestellten Leitungskräften setzte sie rund 300 Fluglehrer auf vertraglicher Honorarbasis ein. Der mitklagende frühere Flugkapitän schloss 2016 einen Instruktor-Vertrag und trainierte Piloten für Airbus A320 und Boeing B737. Seine persönlichen Ausbildungslizenzen erwarb und unterhielt er auf eigene Kosten. Über einen Onlinekalender konnte er verfügbare Tage melden. Verbindlich wurde ein konkreter Einsatz erst, nachdem er den vorgeschlagenen Schulungstermin bestätigt hatte.
Die Simulatorzeiten waren durch feste Zeitfenster vorgegeben. Hinzu kamen Vor- und Nachbesprechungen. Inhaltlich besaß der Trainer erhebliche pädagogische Freiheiten: Er konnte Materialien selbst gestalten, eigene Erfahrungen einbringen und den Schwierigkeitsgrad auf die jeweiligen Teilnehmer abstimmen. Während des simulierten Flugs löste er beispielsweise technische Störungen aus und steuerte den Übungsablauf. Anschließend dokumentierte er die Schulung und bewertete die Leistungen. Die abschließende Entscheidung über den Ausbildungserfolg lag bei der Ausbildungsorganisation. Die vollständige Dokumentation war zugleich Voraussetzung für die Honorarauszahlung.
Die Rentenversicherung stellte Beschäftigung und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten dies. Auch der zwischenzeitliche Wechsel zu einem anders bezeichneten Dienstleistungsvertrag änderte an ihrer Beurteilung nichts. Im Revisionsverfahren erklärte der Trainer zusätzlich seine Zustimmung zur Anwendung der neuen Übergangsregelung. Das Bundessozialgericht gab den Revisionen überwiegend statt: Die Beschäftigungsfeststellung blieb bestehen, die Feststellung der daraus folgenden Versicherungspflicht wurde aufgehoben. Die beklagte Rentenversicherung muss 75 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen.
Für den Beschäftigungsstatus war das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit maßgeblich. Der Trainer war in den Schulungsbetrieb eingebunden und erbrachte einen unverzichtbaren Teil der gegenüber den Luftfahrtgesellschaften angebotenen Ausbildung. Seine Dokumentation ermöglichte erst die abschließende Entscheidung des Ausbildungsleiters. Fachliche und pädagogische Freiheiten schließen eine solche organisatorische Einbindung nicht aus; sie kommen auch bei angestellten Lehrkräften vor. Dass er einzelne Aufträge ablehnen konnte, änderte die Beurteilung der anschließend übernommenen Einsätze nicht. Geprüft wurde die konkrete Arbeit während dieser Einsätze.
Auch der Hinweis auf zwingende luftfahrtrechtliche Vorgaben führte nicht zur Selbstständigkeit. Bei der Statusprüfung bleiben Bindungen nicht schon deshalb außer Betracht, weil sie aus gesetzlichen Regeln oder der Eigenart einer Tätigkeit folgen. Entscheidend ist, welche tatsächlichen unternehmerischen Freiheiten verbleiben. Der Trainer konnte Aufwand und Ertrag innerhalb des jeweiligen Auftrags kaum eigenständig verändern. Die vertragliche Möglichkeit, Hilfspersonen einzusetzen, eröffnete nach den festgestellten Umständen keine gewichtige unternehmerische Gestaltung. Ebenso wenig überwogen seine eigenen Lizenzkosten die ausgeprägte Einbindung in den fremden Ausbildungsbetrieb.
Anders fiel die Prüfung der Versicherungspflicht aus. § 127 Absatz 1 SGB IV in der damals geltenden Fassung verschob deren Eintritt bei Lehrtätigkeiten, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen waren und die lehrende Person zustimmte. Die Vorschrift erfasste die Tätigkeit des Instruktors, weil sie Wissen und praktische Fertigkeiten vermittelte. Eine Beschränkung auf öffentliche Bildungseinrichtungen sah der Gesetzeswortlaut nicht vor. Die private und hochspezialisierte Pilotenausbildung war deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Übergangsregel galt auch für die seit 2016 ausgeübte Tätigkeit und für Bescheide, die bereits vor ihrem Inkrafttreten gerichtlich angefochten worden waren. Der Senat verwarf eine Beschränkung auf neue Verwaltungsentscheidungen oder noch laufende Widerspruchsverfahren. Wortlaut, Systematik und Zweck sollten Bildungseinrichtungen zeitweise vor erheblichen Beitragsnachforderungen schützen und Anpassungen ihrer Organisationsmodelle ermöglichen. Dieses Ziel würde durch einen Ausschluss bereits anhängiger Klagen verfehlt. Ob die Regel auch zur Überprüfung bereits bestandskräftiger Bescheide herangezogen werden kann, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Die Voraussetzungen waren im konkreten Fall erfüllt. Beide Verträge dokumentierten das übereinstimmende Verständnis einer selbstständigen Leistungserbringung. Der rechtskundig vertretene Trainer stimmte während des Revisionsverfahrens wirksam zu. Für die Zustimmung im hier einschlägigen Feststellungsfall sah die Vorschrift weder eine besondere Form noch eine bestimmte Frist vor. Die Verpflichtung, eine Zustimmung elektronisch in die Entgeltunterlagen aufzunehmen, hinderte eine Erklärung im Gerichtsverfahren nicht. Aus dieser Aussage folgt jedoch keine Gleichsetzung aller Zustimmungsvarianten der Vorschrift; der Senat unterschied ausdrücklich zwischen deren verschiedenen Fallgruppen.
Die zeitweilige gesetzliche Behandlung als selbstständiger Lehrer für rentenversicherungsrechtliche Zwecke änderte den Beschäftigungsstatus nach § 7 SGB IV nicht. Sie knüpfte an eigene Regeln über Versicherungs- und Beitragspflichten selbstständiger Lehrer an. Das Urteil bedeutet daher keine allgemeine Beitragsfreiheit und keine dauerhafte Anerkennung selbstständiger Tätigkeit. Durchgreifende verfassungsrechtliche Einwände gegen die befristete Sonderregel sah der Senat nicht. Er berücksichtigte insbesondere den gesetzgeberischen Spielraum bei Übergangsvorschriften und die herausgehobene Bedeutung des Bildungsbereichs.
Eine neue Feststellung lediglich künftig eintretender Versicherungspflicht durfte die Rentenversicherung im Statusverfahren nach dessen Reform von 2022 nicht treffen. Deshalb wurde die entsprechende Regelung vollständig aufgehoben und nicht nur für die Zeit vor dem damaligen Stichtag begrenzt. Für die heutige Nutzung ist außerdem zwischen Urteil und späterem Gesetzesstand zu unterscheiden: Die inzwischen veröffentlichte Fassung des § 127 SGB IV nennt den 1. Januar 2028 und einen Übergangszeitraum bis Ende 2027. Diese spätere Verlängerung ändert nicht den historischen Inhalt des Urteils, ist aber bei aktuellen Fallprüfungen zusätzlich zu beachten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Tätigkeit und Verfahrensgang: Rn. 1–13; Eingliederung und fehlende unternehmerische Freiheit: Rn. 14–21; Anwendung auf laufende Gerichtsverfahren: Rn. 22–30; Lehrtätigkeit, Zustimmung und Rechtsfolgen: Rn. 31–36; Spätere Gesetzesfassung geprüft am 06.10.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verlangt zwei getrennte Prüfungen: Ist die Lehrkraft beschäftigt, und greift für die daraus folgende Versicherungspflicht eine Übergangsregel? Das Gericht bejahte hier beides. Die Zustimmung konnte noch im Revisionsverfahren wirksam erklärt werden; bestandskräftige Bescheide waren nicht Gegenstand der Entscheidung. Aktualitätshinweis vom 6. Oktober 2026: Der im Urteil angewandte Stichtag 1. Januar 2027 wurde gesetzlich auf 1. Januar 2028 verschoben; die konkrete Anwendbarkeit bleibt von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig.