Pflegerecht, Sozialhilferecht, Sozialverwaltungsrecht
Demenz-Wohngemeinschaft: Kurzer Aufenthalt bei der Tochter kann die örtliche Sozialhilfezuständigkeit bestimmen
Für die örtliche Zuständigkeit bei erstmals beginnendem ambulant betreutem Wohnen kann auch ein kurzer Aufenthalt unmittelbar vor dem Einzug entscheidend sein. Das Bundessozialgericht wies die Erstattungsklage eines Landkreises zurück, der Pflegeleistungen für eine Frau in einer Demenz-Wohngemeinschaft erbracht hatte. Die Leistungsberechtigte hatte zuvor zwei Tage bei ihrer Tochter im selben Landkreis gewohnt. Dieser tatsächliche Aufenthalt war für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich, obwohl der spätere Einzug bereits fest geplant war. Den weitergehenden Schutz stationärer Einrichtungsorte übertrug der Senat nicht auf diese ambulante Konstellation.
Redaktioneller Kernsatz
Für die örtliche Zuständigkeit bei erstmals beginnendem ambulant betreutem Wohnen kann auch ein kurzer Aufenthalt unmittelbar vor dem Einzug entscheidend sein. Das Bundessozialgericht wies die Erstattungsklage eines Landkreises zurück, der Pflegeleistungen für eine Frau in einer Demenz-Wohngemeinschaft erbracht hatte. Die Leistungsberechtigte hatte zuvor zwei Tage bei ihrer Tochter im selben Landkreis gewohnt. Dieser tatsächliche Aufenthalt war für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich, obwohl der spätere Einzug bereits fest geplant war. Den weitergehenden Schutz stationärer Einrichtungsorte übertrug der Senat nicht auf diese ambulante Konstellation.
Redaktionelle Zusammenfassung · 855 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Für die örtliche Zuständigkeit bei erstmals beginnendem ambulant betreutem Wohnen kann auch ein kurzer Aufenthalt unmittelbar vor dem Einzug entscheidend sein. Das Bundessozialgericht wies die Erstattungsklage eines Landkreises zurück, der Pflegeleistungen für eine Frau in einer Demenz-Wohngemeinschaft erbracht hatte. Die Leistungsberechtigte hatte zuvor zwei Tage bei ihrer Tochter im selben Landkreis gewohnt. Dieser tatsächliche Aufenthalt war für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich, obwohl der spätere Einzug bereits fest geplant war. Den weitergehenden Schutz stationärer Einrichtungsorte übertrug der Senat nicht auf diese ambulante Konstellation.
Die Leistungsberechtigte hatte zuvor in einer eigenen Wohnung im Gebiet des beklagten Landkreises gelebt. Sie war an Demenz erkrankt und erhielt ergänzende Sozialhilfe. Ihre Tochter plante die Aufnahme in eine Pflegewohngemeinschaft an ihrem eigenen Wohnort, der im Gebiet des klagenden Landkreises lag. Ende September 2014 zog die Mutter zunächst zur Tochter und zwei Tage später in die Wohngemeinschaft. Dort schloss sie einen Untermietvertrag über ihr Zimmer und einen gesonderten Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst. Wohnraumüberlassung und Pflegeleistung waren rechtlich nicht voneinander abhängig.
Zwischen den beteiligten Trägern entstand Streit über die Zuständigkeit. Der Kläger bewilligte Hilfe zur Pflege zunächst ausdrücklich vorläufig und verlangte vom früheren Wohnortträger Erstattung. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Das Landessozialgericht wies sie dagegen ab, weil die maßgebliche Zuständigkeit bereits durch den Aufenthalt bei der Tochter begründet worden war. Im Revisionsverfahren ging es noch um 89.949 Euro für Leistungen von Oktober 2014 bis März 2020. Weitere Zeiträume wurden durch einen Vergleich der Beteiligten an den Ausgang dieses Streits geknüpft und waren nicht mehr gesondert zu entscheiden.
Als Anspruchsgrundlage kam eine Erstattung zwischen vorläufig leistendem und endgültig zuständigem Träger nach § 102 SGB X in Verbindung mit § 43 SGB I in Betracht. Ob sämtliche Bewilligungen tatsächlich noch erkennbar vorläufig waren, konnte der Senat offenlassen. Die späteren Bescheide enthielten diesen Zusatz nicht durchgehend. Entscheidend war jedoch, dass der beklagte Landkreis unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch gegen ihn scheiterte deshalb bereits an der fehlenden Leistungspflicht. Die Entscheidung beantwortet damit nicht abschließend sämtliche Anforderungen an eine wirksame vorläufige Leistungsgewährung.
Die besondere Erstattungsregel für stationäre Einrichtungen war nicht anwendbar. Eine solche Einrichtung setzt nach dem Urteil eine verantwortliche Trägerschaft voraus, die die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung übernimmt. Daran fehlte es bei der konkret festgestellten Trennung von Mietvertrag und ambulanter Pflege. Der Pflegedienst stellte den Wohnraum nicht bereit. Dass mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam wohnten und Betreuung erhielten, machte die Wohngemeinschaft daher noch nicht zu einer stationären Einrichtung. Für die Zuständigkeitsprüfung war die rechtliche und organisatorische Gestaltung maßgeblich, nicht allein die alltagssprachliche Bezeichnung als betreutes Wohnen.
Ob die Leistungen sämtliche Voraussetzungen einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Absatz 5 SGB XII erfüllten, musste der Senat ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Nicht jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes genügt hierfür. Maßgeblich sind die aus dem individuellen Bedarf folgenden Ziele einer kontinuierlichen Förderung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung im eigenen Lebensbereich. Angesichts der demenzbedingten Einschränkungen sprach im Fall einiges für eine solche Einordnung. Selbst bei dieser Annahme ergab sich aber keine Zuständigkeit des Beklagten. Das Ergebnis war somit unabhängig von der abschließenden Beantwortung dieser Abgrenzungsfrage.
Bei Beginn einer ambulant betreuten Wohnform bleibt nach § 98 Absatz 5 SGB XII grundsätzlich der Träger zuständig, der unmittelbar zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Bei der ersten Inanspruchnahme knüpft diese tatsächliche oder hypothetische Zuständigkeit regelmäßig an den körperlichen Aufenthalt am Tag vor Leistungsbeginn an. Die Leistungsberechtigte befand sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tochter im Gebiet des Klägers. Dass der Aufenthalt nur kurz dauern sollte und als Überbrückung bis zum geplanten Einzug gedacht war, änderte daran nichts. Ein gewöhnlicher Aufenthalt von längerer Dauer war für diese Anknüpfung nicht erforderlich.
Der Kläger wollte die für stationäre Einrichtungsorte geltenden Schutzgedanken entsprechend anwenden. Dort können besondere Regeln verhindern, dass ein Aufenthalt am Einrichtungsort die zuständigkeitsrechtliche Zuordnung verändert. Der Senat lehnte eine solche vollständige Gleichstellung jedoch ab. Der Gesetzgeber hat für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten eine eigenständige Regelung geschaffen und keinen gleich weit reichenden Schutz vorgesehen. Für eine entsprechende Anwendung fehlte deshalb die notwendige planwidrige Regelungslücke. Der Ausbau ambulanter Versorgungsstrukturen allein erlaubte dem Gericht nicht, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung um einen zusätzlichen Ausnahmetatbestand zu ergänzen.
Auch der bereits am früheren Wohnort gestellte Antrag auf Finanzierung des künftigen Bedarfs hielt dessen Träger nicht örtlich zuständig. Eine solche Antragstellung kann die notwendige Kenntnis vom Hilfebedarf vermitteln. Kenntnis und örtliche Zuständigkeit sind aber verschiedene Voraussetzungen. Die frühzeitige Bedarfsanzeige legt nicht dauerhaft fest, welcher Träger bei späterem Leistungsbeginn zuständig ist. Wäre die Versorgung in der Wohngemeinschaft lediglich als ambulante Pflege ohne besondere betreute Wohnform einzustufen gewesen, hätte sich ebenfalls die Zuständigkeit des Klägers aus dem tatsächlichen Aufenthalt am Leistungsort ergeben. Auch dieser alternative Ansatz führte daher nicht zum beklagten Landkreis.
Die Revision blieb ohne Erfolg, und der Kläger hatte die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Der festgesetzte Streitwert von 195.271 Euro beruhte auf dem bei Revisionseinlegung insgesamt verfolgten Erstattungsinteresse und ist nicht mit dem zuletzt noch gerichtlich entschiedenen Teilbetrag gleichzusetzen. Das Urteil betrifft den finanziellen Ausgleich zwischen Landkreisen, nicht die Verweigerung notwendiger Pflege gegenüber der Leistungsberechtigten. Für die Zuständigkeitsprüfung kommt es auf die konkrete Abfolge von Aufenthalten und Leistungsbeginn an. Kurze Zwischenaufenthalte dürfen bei der erstmaligen ambulanten Betreuung nicht allein wegen ihrer geplanten Vorläufigkeit ausgeblendet werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Belegstellen: Umzug und Leistungsbewilligungen: Rn. 1–11; Verfahrensgegenstand und Erstattungsgrundlage: Rn. 12–16; Ambulantes Wohnen und offene Einordnung: Rn. 17–20; Anknüpfung an die vorherige Zuständigkeit: Rn. 21–24; Tatsächlicher Aufenthalt und früherer Antrag: Rn. 25–27; Kosten und Streitwert: Rn. 28–29
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einer Erstattungsforderung sind tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt und bloße Bedarfsanzeige getrennt zu erfassen. Im entschiedenen Fall bestimmte der Aufenthalt bei der Tochter unmittelbar vor dem Einzug die Zuständigkeit. Der frühere Antrag am bisherigen Wohnort änderte daran nichts (BSG, Urteil vom 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 R, Rn. 20–27).
Das Urteil bestätigt außerdem keine pauschale Gleichsetzung jeder Demenz-Wohngemeinschaft mit ambulant betreutem Wohnen. Diese genaue Einordnung ließ der Senat offen, weil beide denkbaren ambulanten Einordnungen zur Zuständigkeit des klagenden Landkreises führten. Maßgeblich für die Abgrenzung zur stationären Einrichtung war hier die rechtliche Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Pflegevertrag (Rn. 15, 18–20).