Anwaltsvergütungsrecht, Sozialrecht

Getrennte Mahngebührenbescheide: Widersprüche von Ehegatten sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten

Widersprüche gegen gesonderte Mahngebührenbescheide gegenüber zwei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft sind gebührenrechtlich nicht allein wegen ihrer familiären und leistungsrechtlichen Verbindung dieselbe Angelegenheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im konkreten individualisierten Mahnverfahren für jeden Auftrag eine eigene Geschäftsgebühr in Betracht kam. Gleiche Begründungen und weitgehend identische rechtliche Prüfungen rechtfertigten keine Zusammenfassung zu nur einer Gebühr mit Erhöhung für mehrere Auftraggeber. Sie können allerdings die Höhe der jeweils angemessenen Rahmengebühr beeinflussen. Über die konkret verlangten Erstattungsbeträge entschied der Senat daher noch nicht abschließend.

Redaktioneller Kernsatz

Widersprüche gegen gesonderte Mahngebührenbescheide gegenüber zwei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft sind gebührenrechtlich nicht allein wegen ihrer familiären und leistungsrechtlichen Verbindung dieselbe Angelegenheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im konkreten individualisierten Mahnverfahren für jeden Auftrag eine eigene Geschäftsgebühr in Betracht kam. Gleiche Begründungen und weitgehend identische rechtliche Prüfungen rechtfertigten keine Zusammenfassung zu nur einer Gebühr mit Erhöhung für mehrere Auftraggeber. Sie können allerdings die Höhe der jeweils angemessenen Rahmengebühr beeinflussen. Über die konkret verlangten Erstattungsbeträge entschied der Senat daher noch nicht abschließend.

Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Widersprüche gegen gesonderte Mahngebührenbescheide gegenüber zwei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft sind gebührenrechtlich nicht allein wegen ihrer familiären und leistungsrechtlichen Verbindung dieselbe Angelegenheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im konkreten individualisierten Mahnverfahren für jeden Auftrag eine eigene Geschäftsgebühr in Betracht kam. Gleiche Begründungen und weitgehend identische rechtliche Prüfungen rechtfertigten keine Zusammenfassung zu nur einer Gebühr mit Erhöhung für mehrere Auftraggeber. Sie können allerdings die Höhe der jeweils angemessenen Rahmengebühr beeinflussen. Über die konkret verlangten Erstattungsbeträge entschied der Senat daher noch nicht abschließend.

Die verheirateten Kläger hatten gemeinsam Leistungen nach dem SGB II bezogen. Nach vorläufiger Bewilligung setzte das Jobcenter die Ansprüche abschließend fest und verlangte von jedem Ehegatten einen bestimmten Betrag zurück. Im weiteren Inkassoverfahren erhielten beide jeweils eigene Mahnschreiben mit einer Mahngebühr von fünf Euro. Ihr Rechtsanwalt legte dagegen getrennte Widersprüche ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Erstattungsforderungen wegen noch anhängiger Widersprüche nicht fällig seien. Die Mahngebühren wurden aufgehoben. Die Übernahme der notwendigen Kosten und die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung waren zugunsten beider Kläger bindend anerkannt.

Der Bevollmächtigte beantragte anschließend für jeden Ehegatten die Erstattung von 202,30 Euro. Zugrunde lagen jeweils eine Geschäftsgebühr von 150 Euro, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach den damals geltenden Vorgaben. Die Behörde setzte dagegen für beide zusammen nur 255,85 Euro fest. Sie nahm eine einzige Angelegenheit an und berücksichtigte deshalb nur eine Geschäftsgebühr nebst Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Einordnung. Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Rechtsgrundlage der Erstattung war § 63 SGB X in Verbindung mit dem RVG. Ob Kosten grundsätzlich zu erstatten waren und die anwaltliche Hinzuziehung notwendig gewesen war, stand nicht mehr zur Entscheidung. Streitig blieb ihre Höhe. Das Gericht legte den zusammengefassten Kostenbescheid dahin aus, dass jedem Kläger ungefähr die Hälfte des Gesamtbetrags zuerkannt worden war. Eine Gesamtgläubigerschaft ergab sich weder aus der Ehe noch aus der Bedarfsgemeinschaft. Beide durften deshalb jeweils einen eigenen höheren Erstattungsanspruch verfolgen. Die spätere Verbindung ihrer Klagen änderte an dieser individuellen Anspruchsstellung nichts.

Nach §§ 7 und 15 RVG fällt eine Gebühr bei Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber grundsätzlich nur einmal an. Die Frage, wann eine solche Angelegenheit vorliegt, beantwortet sich jedoch nicht allein nach der Zahl der Bescheide oder Mandanten. Maßgeblich sind Auftragsinhalt und die konkreten Umstände. Mehrere Gegenstände können in einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit verbunden sein, wenn zwischen ihnen ein hinreichender innerer Zusammenhang besteht und Inhalt sowie Zielsetzung weitgehend übereinstimmen. Der gebührenrechtliche Begriff ist deshalb vom prozessualen Streitgegenstand zu unterscheiden.

Für Leistungsansprüche innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft hatte das Bundessozialgericht einen solchen Zusammenhang in früheren Konstellationen anerkannt. Auch bei Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen kann er trotz getrennter Bescheide fortbestehen. Daraus folgt aber keine dauerhafte gebührenrechtliche Einheit aller späteren Verfahren derselben Personen. Hier lagen Einzelaufträge gegen persönlich adressierte Mahnungen vor. Die Festsetzung einer eigenen Mahngebühr knüpfte jeweils an die individuelle Schuldnerstellung an. Das Inkassoverfahren war auch im Hinblick auf mögliche Zahlungsvereinbarungen oder andere Anträge auf den einzelnen Schuldner zugeschnitten.

Spätestens mit diesen getrennten Mahngebührenfestsetzungen war der mögliche Zusammenhang aus dem ursprünglichen Bewilligungsverfahren aufgelöst. Das Mahnverfahren stellte in Inhalt und Ziel nicht lediglich dessen gemeinsame Fortsetzung dar. Ob die Mahnung bereits förmliche Vollstreckung war, hielt der Senat dafür nicht für ausschlaggebend. Auch die übereinstimmende Rechtswidrigkeit schuf keine neue Verbindung über die Bedarfsgemeinschaft. Die fehlende Fälligkeit war eine allgemeine Voraussetzung jeder berechtigten Mahnung. Sie beruhte hier nicht auf einem besonderen Umstand, der die individuellen Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft übergreifend miteinander verknüpfte.

Damit waren getrennte Gebühren zu prüfen. Ihre Höhe blieb jedoch offen. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass gleichlautende, zeitgleich verfasste Widersprüche und geringe zusätzliche Prüfungsarbeit bei der Bemessung nach § 14 RVG berücksichtigt werden können. Diese Gesichtspunkte verändern nicht die Anzahl der Angelegenheiten, können aber den Umfang und die Schwierigkeit der jeweiligen Tätigkeit reduzieren. Im konkreten Fall bestand die Begründung nur aus einem kurzen Hinweis; mit derselben Argumentation waren bereits zuvor gleichartige Mahnungen erfolgreich angegriffen worden. Ein größerer Aufwand oder besondere Haftungsrisiken lagen daher nicht nahe.

Für eine abschließende Gebührenprüfung fehlten jedoch weitere Feststellungen. Das Landessozialgericht hatte die angesetzten 150 Euro nicht anhand sämtlicher Kriterien des § 14 RVG überprüft. Insbesondere waren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Zeit der Beauftragung sowie die subjektive Bedeutung der Sache ungeklärt. Bei einer Mahnung kann für die Bedeutung nicht nur die kleine Mahngebühr, sondern auch die Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Hauptforderung relevant sein. Ob diese für die Kläger besonderes Gewicht besaß, musste festgestellt werden. Bei einer Drittenerstattung ist außerdem die anwaltliche Bestimmung unter Beachtung des anerkannten Toleranzspielraums auf Unbilligkeit zu kontrollieren.

Die Zurückverweisung bedeutete daher keinen endgültigen Zuspruch der jeweils verlangten 202,30 Euro. Auch eine niedrigere Geschäftsgebühr blieb möglich, wenn die maßgeblichen Umstände insgesamt unterdurchschnittlich waren und die anwaltliche Bestimmung die zulässigen Grenzen überschritt. Die im Urteil genannten Eurobeträge beziehen sich auf die damalige RVG-Fassung und sind keine aktuelle Gebührentabelle. Tragend ist die zweistufige Prüfung: Zuerst wird festgestellt, ob verschiedene Angelegenheiten vorliegen; anschließend wird jede Rahmengebühr anhand des konkreten Aufwands und der weiteren gesetzlichen Kriterien bemessen. Diese Ebenen dürfen nicht durch eine pauschale gemeinsame Abrechnung vermischt werden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Für die Abrechnung sind Mandatsgegenstand und jeweiliges Verfahrensstadium entscheidend. Die Zugehörigkeit zur selben Bedarfsgemeinschaft begründet keine durchgängige gemeinsame Angelegenheit bis in jedes individualisierte Inkassoverfahren. Getrennte Mahngebührenbescheide und Einzelaufträge waren hier eigenständig zu beurteilen (BSG, Urteil vom 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R, Rn. 27–36; §§ 7, 15 RVG).

Die getrennte Abrechenbarkeit rechtfertigt aber nicht automatisch eine bestimmte Gebührenhöhe. Wiederverwendbare Begründungen und geringer zusätzlicher Prüfungsaufwand gehören in die Bewertung nach § 14 RVG. Das BSG ließ gerade deshalb die konkreten Zahlungsansprüche offen und verlangte weitere Feststellungen. Für neue Mandate sind zudem die nach § 60 RVG maßgeblichen Gebührenfassungen gesondert zu bestimmen (Rn. 22, 37–45).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Bescheide und Gebührenanträge: Rn. 1–8; Individuelle Erstattungsansprüche: Rn. 15–20; Rechtsgrundlage und zeitlich maßgebliches RVG: Rn. 21–26; Begriff der Angelegenheit: Rn. 27–29; Individualisiertes Mahnverfahren: Rn. 30–36; Gebührenhöhe und Zurückverweisung: Rn. 37–46

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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