Arbeitsrecht, Rentenrecht, Sozialprozessrecht

Überstundenabgeltung bei Erwerbsminderungsrente: Entscheidend ist die Entstehung des Zahlungsanspruchs

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Erwerbsminderungsrente wegen einer nachträglich ausgezahlten Überstundenabgeltung bestätigt. Maßgeblich war nicht, wann die Versicherte die Überstunden geleistet hatte, sondern wann nach den arbeitsrechtlichen Regelungen der Anspruch auf Geldzahlung entstand. Dieser entstand hier erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des bereits laufenden Rentenbezugs. Zugleich hielt das Gericht daran fest, dass ein bloßer Geldzufluss während der Rente grundsätzlich nicht genügt: Das Entgelt muss rechtlich einer während des Rentenbezugs bestehenden Beschäftigung zugeordnet werden können. Diese zeitliche und rechtliche Verbindung bleibt auch nach dem Flexirentengesetz erforderlich.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Erwerbsminderungsrente wegen einer nachträglich ausgezahlten Überstundenabgeltung bestätigt. Maßgeblich war nicht, wann die Versicherte die Überstunden geleistet hatte, sondern wann nach den arbeitsrechtlichen Regelungen der Anspruch auf Geldzahlung entstand. Dieser entstand hier erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des bereits laufenden Rentenbezugs. Zugleich hielt das Gericht daran fest, dass ein bloßer Geldzufluss während der Rente grundsätzlich nicht genügt: Das Entgelt muss rechtlich einer während des Rentenbezugs bestehenden Beschäftigung zugeordnet werden können. Diese zeitliche und rechtliche Verbindung bleibt auch nach dem Flexirentengesetz erforderlich.

Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat die Kürzung einer Erwerbsminderungsrente wegen einer nachträglich ausgezahlten Überstundenabgeltung bestätigt. Maßgeblich war nicht, wann die Versicherte die Überstunden geleistet hatte, sondern wann nach den arbeitsrechtlichen Regelungen der Anspruch auf Geldzahlung entstand. Dieser entstand hier erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des bereits laufenden Rentenbezugs. Zugleich hielt das Gericht daran fest, dass ein bloßer Geldzufluss während der Rente grundsätzlich nicht genügt: Das Entgelt muss rechtlich einer während des Rentenbezugs bestehenden Beschäftigung zugeordnet werden können. Diese zeitliche und rechtliche Verbindung bleibt auch nach dem Flexirentengesetz erforderlich.

Die 1963 geborene Klägerin arbeitete bei einer Bank als Sachbearbeiterin und war seit November 2019 arbeitsunfähig. Im März 2021 bewilligte ihr der Rentenversicherungsträger rückwirkend ab Dezember 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die laufende monatliche Zahlung begann im Mai 2021. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2021. Im Mai rechnete die Arbeitgeberin unter anderem Zeitguthaben auf einem Dispositionskonto und einem Langzeitkonto ab. Nach der einschlägigen Betriebsvereinbarung waren Überstunden grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen; erst wenn dies bei der Beendigung aus betrieblichen Gründen unmöglich war, sollten sie in Geld vergütet werden.

Der Rentenversicherungsträger berücksichtigte die ausgezahlten Bruttobeträge als Hinzuverdienst und kürzte die Rente für Juli bis Dezember 2021. Die Vorinstanzen gaben der Versicherten Recht. Das Landessozialgericht hielt zwar die zeitlich-rechtliche Verbindung zwischen Beschäftigung und Rentenbezug weiterhin für erforderlich, verneinte sie aber, weil die Überstunden schon vor Rentenbeginn erarbeitet worden waren. Der Versicherungsträger vertrat demgegenüber im Revisionsverfahren die weitergehende Auffassung, seit dem Flexirentengesetz komme es ausschließlich auf den Zufluss während des Rentenbezugs an. Das Bundessozialgericht folgte im Ergebnis dem Träger, übernahm aber diese allgemeine Begründung gerade nicht.

Zunächst klärte der Senat den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Während des Klageverfahrens war ein neuer Bescheid vom 13. Mai 2022 ergangen, der die Rente vollständig neu berechnete. Auch soweit sich für die zweite Jahreshälfte 2021 rechnerisch nichts änderte, lag eine erneute Sachprüfung und keine bloße Wiederholung des alten Bescheids vor. Der neue Bescheid ersetzte deshalb insoweit die frühere Regelung. Der ursprünglich angegriffene Bescheid hatte sich erledigt; zugleich wurde der neue Verwaltungsakt nach § 96 Absatz 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens. Die Vorinstanzen hatten diese Einbeziehung fehlerhaft verneint.

Ob dieser Verfahrensmangel in der besonderen Revisionskonstellation ausnahmsweise ohne ausdrückliche Rüge zu berücksichtigen war, ließ das BSG offen. Die Versicherte hatte in den Vorinstanzen vollständig gewonnen und aufgrund der behördlichen Rechtsbehelfsbelehrung gegen den neuen Bescheid Widerspruch eingelegt; dieses Verfahren ruhte. Selbst bei einer Prüfung des neuen Bescheids blieb ihre Klage jedoch ohne Erfolg, weil die Rentenkürzung für den streitigen Zeitraum rechtmäßig war. Damit konnte der Senat die prozessuale Sonderfrage offenlassen und die materielle Berechtigung der Anrechnung anhand der maßgeblichen damaligen Gesetzesfassung beurteilen.

Die Überstundenabgeltung war Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Sie hatte ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis und ersetzte den nicht mehr möglichen Freizeitausgleich. Dass die Auszahlung dessen Beendigung voraussetzte, änderte ihren Entgeltcharakter nicht. Für die Einordnung als rentenschädlichen Hinzuverdienst war zusätzlich eine zeitlich-rechtliche Zuordnung zur Beschäftigung während des Rentenbezugs notwendig. Der Senat begründete das Fortbestehen dieser Anforderung nach der Reform mit Wortlaut, systematischer Stellung und Zweck des § 96a SGB VI. Die Umstellung auf eine kalenderjährliche Betrachtung beseitigte diese zusätzliche Voraussetzung nicht.

Die Norm soll nach den erläuterten Grundsätzen eine Übersicherung durch das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und einer als Einkommensersatz ausgestalteten Rente vermeiden. Nicht jede Zahlung, die zufällig nach Rentenbeginn eingeht, erfüllt deshalb die rechtlichen Anforderungen. Der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt kann zudem von Zufälligkeiten abhängen oder nachträglich beeinflusst werden. Für die Zuordnung ist daher die rechtliche Grundlage des Anspruchs zu untersuchen. Die Reform stellte klar, dass tatsächliche Arbeitsleistung während des Rentenbezugs nicht notwendig ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Bezug zu einem in dieser Zeit fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis entbehrlich wäre.

Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf Geld erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin hatte die Klägerin nach der Betriebsvereinbarung lediglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dieser Freizeitanspruch war noch kein als Hinzuverdienst zu berücksichtigender Zahlungsanspruch. Weil der Freizeitausgleich wegen des vorzeitigen Ausscheidens nicht mehr durchgeführt werden konnte, wandelte sich das Guthaben am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch um. Dieser Zeitpunkt lag nach dem rückwirkenden Beginn der Erwerbsminderungsrente. Dass die zugrunde liegenden Arbeitsstunden vor dem Rentenbeginn geleistet worden waren, war in dieser konkreten vertraglichen Gestaltung nicht ausschlaggebend.

Auch die länger bestehende Arbeitsunfähigkeit beendete die leistungsrechtliche Beschäftigung nicht. Nach den bindenden Feststellungen bestanden keine Anhaltspunkte für ein arbeits- oder tarifvertraglich angeordnetes Ruhen, das eine andere Bewertung hätte tragen können. Das Beschäftigungsverhältnis blieb vielmehr bis Ende April 2021 bestehen. Die Auszahlung im Mai war diesem Verhältnis rechtlich zuzuordnen. Wegen der für den Streitzeitraum geltenden Jahresbetrachtung genügte die Zuordnung zu einem Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Kalenderjahres. Die konkrete Berechnung der Anrechnung enthielt ebenfalls keinen festgestellten Fehler; entsprechende Rechenrügen hatte die Klägerin nicht erhoben.

Das BSG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung betrifft die für 2021 maßgebliche Fassung des Hinzuverdienstrechts; die dort genannte damalige Jahresgrenze ist keine Aussage über heutige Grenzbeträge. Ebenso lässt sich nicht jede Überstundenabgeltung ohne Prüfung gleich behandeln. Ausschlaggebend waren hier der Vorrang des Freizeitausgleichs, die erst bei Beendigung entstehende Geldforderung und das bis dahin fortbestehende Beschäftigungsverhältnis. Für vergleichbare Fälle müssen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung deshalb genau daraufhin untersucht werden, wann und unter welchen Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch auf Geld entstanden ist.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Bei Einmalzahlungen rund um den Rentenbeginn sollten Leistungszeitraum, Anspruchsentstehung und Auszahlung getrennt dokumentiert werden. Der Zeitpunkt, zu dem Überstunden gearbeitet wurden, beantwortet nicht immer, wann ein Geldanspruch entsteht. Hier war bis zur Beendigung ausschließlich Freizeitausgleich vorgesehen; die Umwandlung in Geld erfolgte erst während des Rentenbezugs (BSG, Urteil vom 25.09.2025 – B 5 R 15/24 R, Rn. 26–29, 37–42).

Daneben müssen neue Rentenbescheide während eines laufenden Verfahrens auf ihre ersetzende Wirkung geprüft werden. Auch ein im Ergebnis gleichbleibender Zahlbetrag kann auf einer neuen Sachentscheidung beruhen und den Verfahrensgegenstand verändern. Die materiellrechtliche Aussage des Urteils betrifft die geprüfte damalige Fassung des § 96a SGB VI; aktuelle Grenzbeträge sind davon getrennt zu bestimmen (Rn. 12–24, 43–44; § 96 SGG).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 05.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Arbeitsverhältnis und Rentenbescheide: Rn. 1–10; Ersetzender Bescheid und Prozess: Rn. 12–22; Maßgebliche alte Rechtslage: Rn. 23–25; Arbeitsentgelt: Rn. 26–28; Fortbestehende zeitlich-rechtliche Kongruenz: Rn. 29–36; Anspruchsentstehung und Beschäftigung: Rn. 37–42; Anrechnung und Ergebnis: Rn. 43–45

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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