Haftungsrecht, Unfallversicherungsrecht

Unfall bei „Wetten, dass..?“: Versicherungsschutz als nicht versicherter Unternehmer weiter aufzuklären

Das Bundessozialgericht hat im Streit um den schweren Unfall eines Wettkandidaten bei „Wetten, dass..?“ eine erneute Prüfung angeordnet. Es bestätigte zwar, dass der Kandidat bei seinem Auftritt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger gesetzlich unfallversichert war. Offen blieb aber eine andere Anspruchsgrundlage: Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein nicht versicherter Unternehmer wie ein Versicherter behandelt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen eine betrieblich tätige Person ersetzt. Hierzu fehlten Feststellungen über eine mögliche Haftung des Fahrers des beteiligten Autos.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat im Streit um den schweren Unfall eines Wettkandidaten bei „Wetten, dass..?“ eine erneute Prüfung angeordnet. Es bestätigte zwar, dass der Kandidat bei seinem Auftritt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger gesetzlich unfallversichert war. Offen blieb aber eine andere Anspruchsgrundlage: Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein nicht versicherter Unternehmer wie ein Versicherter behandelt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen eine betrieblich tätige Person ersetzt. Hierzu fehlten Feststellungen über eine mögliche Haftung des Fahrers des beteiligten Autos.

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat im Streit um den schweren Unfall eines Wettkandidaten bei „Wetten, dass..?“ eine erneute Prüfung angeordnet. Es bestätigte zwar, dass der Kandidat bei seinem Auftritt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger gesetzlich unfallversichert war. Offen blieb aber eine andere Anspruchsgrundlage: Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein nicht versicherter Unternehmer wie ein Versicherter behandelt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen eine betrieblich tätige Person ersetzt. Hierzu fehlten Feststellungen über eine mögliche Haftung des Fahrers des beteiligten Autos.

Der Kläger hatte dem ZDF eine Wette angeboten, bei der er mit Sprungstiefeln nacheinander fünf entgegenfahrende Fahrzeuge zunehmender Größe im Vorwärtssalto überwinden wollte. Ein Mitwirkendenvertrag wurde im November 2010 geschlossen; eine Vergütung war nicht vereinbart. Nach mehreren Proben stürzte er während der Livesendung am 4. Dezember 2010 beim Sprung über das vierte Fahrzeug und erlitt eine Tetraplegie. Den Wagen steuerte sein Vater als Mitglied des von ihm zusammengestellten Wett-Teams. Der Kläger beantragte im November 2020 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte Versicherungsschutz ab. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Entscheidung. Auf die Revision hob das Bundessozialgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Damit wurde der Unfall noch nicht endgültig als Versicherungsfall anerkannt. Die Zurückverweisung betraf gezielt die bislang nicht ausreichend untersuchte Anspruchsgrundlage des § 105 Absatz 2 Satz 2 SGB VII. Die übrigen geltend gemachten Wege zum Versicherungsschutz verneinte der Senat auf Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen.

Ein Ehrenamt lag nicht schon deshalb vor, weil der Auftritt unbezahlt für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt erfolgte. Ehrenamtliche Tätigkeit setzt nach dem Urteil neben Unentgeltlichkeit einen maßgeblichen Bezug zu ideellen Zwecken, immateriellen Werten oder dem Gemeinwohl voraus. Die konkrete Unterhaltungssendung diente nach den Feststellungen vorrangig hohen Einschaltquoten und Werbeeinnahmen. Zudem war der Auftritt des Klägers wesentlich von seinem eigenen Interesse geprägt, sein Können zu zeigen und bekannt zu werden. Persönliche Motive schließen ein Ehrenamt nicht stets aus; hier bestimmten sie aber den Charakter der Verrichtung.

Auch eine abhängige Beschäftigung verneinte das Gericht nach einer Gesamtwürdigung. Zwar legte der Sender Zeit und Ort fest, und der Vertrag enthielt Weisungs- und Entscheidungsrechte. Tatsächlich gestaltete der Kläger seinen Wettbeitrag jedoch eigenverantwortlich und besaß die maßgebliche Kontrolle über die Darbietung. Er organisierte ein eigenes Team aus sechs Personen, ohne dessen Mitwirkung er den Beitrag nicht hätte durchführen können. Diese Organisation und die Gestaltungsspielräume überwogen die Einbindung in den allgemeinen Produktionsablauf. Die Vertragsbezeichnung als freier Mitarbeiter war lediglich ein zusätzliches Indiz.

Weder die fehlende Vergütung noch die vom Sender bereitgestellten Autos entschieden den Status allein. Unfallversicherungsrechtlich kann auch eine unentgeltliche Tätigkeit Beschäftigung sein. Umgekehrt macht ein geringer eigener Kapitaleinsatz eine Dienstleistung nicht automatisch abhängig. Das zeitlich begrenzte Wettbewerbsverbot beschränkte den Kläger ebenfalls nicht in einer Weise, die die Gesamtwürdigung änderte. Der Vergleich mit Zirkusartisten führte zu keinem anderen Ergebnis. Eine frühere besondere gesetzliche Versicherung für einzelne künstlerische Vorführungen war nicht in das seit 1997 geltende SGB VII übernommen worden.

Die Einordnung als selbstständig tätiger Unternehmer schloss hier zugleich eine Wie-Beschäftigung aus. Diese setzt ein Gesamtbild voraus, das einer Beschäftigung ähnelt. Eine ältere Vereinbarung zwischen Sender und Berufsgenossenschaft über mitwirkende Zuschauer konnte den fehlenden gesetzlichen Tatbestand nicht ersetzen. Sie regelte Beiträge für Personen, die bereits kraft Gesetzes geschützt waren, und schuf keinen eigenständigen Versicherungsschutz. Ein Unfallversicherungsträger kann diesen nicht beliebig durch Vertrag mit einem Unternehmen auf weitere Personen ausdehnen. Der Senat trennte damit die Beitragsabwicklung von den gesetzlichen Voraussetzungen des Schutzes.

Die noch offene Möglichkeit folgt aus dem besonderen Zusammenspiel von Haftungsbeschränkung und Unfallversicherung. Wird ein nicht versicherter Unternehmer durch eine betriebliche Tätigkeit einer anderen Person geschädigt und wäre diese außerhalb des SGB VII zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, kann § 105 die zivilrechtliche Haftung beschränken. Als Ausgleich erhält der Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen wie ein Versicherter. Dabei ist Unternehmer im Unfallversicherungsrecht weit zu verstehen. Ein bestimmter Geschäftsbetrieb, eine Gesellschaftsform oder Gewinnerzielungsabsicht sind nicht zwingend. Auch der eigenständig organisierte Wettbeitrag konnte ein solches Unternehmen bilden.

Der Kläger wurde bei seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit verletzt. Auch das Fahren des Wagens durch seinen Vater war eine betriebliche Tätigkeit für dieses Vorhaben. Ob der Vater dabei selbst Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter war, musste für diesen Prüfungsschritt nicht feststehen. Die Haftungsregel erfasst nicht ausschließlich versicherte Betriebsangehörige. Entscheidend blieb aber, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Fahrer entstanden war, der durch die unfallversicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung ersetzt werden konnte. Diese Voraussetzung ließ sich aus den bisherigen Feststellungen nicht beantworten.

Eine Halterhaftung des Vaters kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht, weil er nur Fahrer des vom Sender beschafften Fahrzeugs war. Zu prüfen blieben insbesondere eine Fahrerhaftung nach § 18 StVG und ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB. Dabei waren Unfallbeitrag, Verschulden, mögliche Rechtfertigungen und Haftungsmilderungen aufzuklären. Das Urteil stellt weder ein Verschulden des Vaters noch dessen Ersatzpflicht fest. Auch der lange Zeitablauf machte die Ermittlungen nicht entbehrlich: Maßgeblich ist die bei Entstehung des Anspruchs eintretende gesetzliche Haftungsbeschränkung; spätere Verjährung ändert diesen Anknüpfungspunkt nicht. Über den Anspruch und die Revisionskosten muss das Landessozialgericht erneut entscheiden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Die Zurückverweisung ist keine bereits erfolgte Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Das Gericht hat die gewöhnlichen Versicherungstatbestände vielmehr verneint und eine besondere Anspruchsgrundlage für nicht versicherte Unternehmer offengehalten. Für deren Prüfung muss ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen die betrieblich tätige Person tatsächlich bestehen. Die Entscheidung enthält daher auch keine Feststellung eines Verschuldens des Fahrers.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Unfall und Verfahrensgang: Rn. 1–16; Kein Ehrenamt und keine Beschäftigung: Rn. 17–33; Keine Wie-Beschäftigung oder vertragliche Erweiterung: Rn. 34–36; Gleichstellung nicht versicherter Unternehmer: Rn. 37–43; Offene zivilrechtliche Haftung und weitere Aufklärung: Rn. 44–48

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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