Arbeitsunfall, Unfallversicherungsrecht

Sturz beim Kaffeeholen: Nasser Sozialraumboden kann besondere Betriebsgefahr verwirklichen

Das Bundessozialgericht hat den Sturz einer Finanzamtsangestellten beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall anerkannt. Entscheidend war jedoch nicht, dass jeder Weg zum Kaffeeautomaten während der Arbeitszeit versichert wäre. Die Klägerin wollte ihrem üblichen privaten Kaffeegenuss nachgehen und hatte ihre eigentliche Arbeit unterbrochen. Versicherungsschutz bestand ausnahmsweise, weil sich auf dem frisch gewischten, nassen Boden des betrieblichen Sozialraums eine besondere Betriebsgefahr verwirklichte. Der Senat bestätigte damit das Ergebnis des Landessozialgerichts, stützte es aber auf eine andere rechtliche Begründung.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundessozialgericht hat den Sturz einer Finanzamtsangestellten beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall anerkannt. Entscheidend war jedoch nicht, dass jeder Weg zum Kaffeeautomaten während der Arbeitszeit versichert wäre. Die Klägerin wollte ihrem üblichen privaten Kaffeegenuss nachgehen und hatte ihre eigentliche Arbeit unterbrochen. Versicherungsschutz bestand ausnahmsweise, weil sich auf dem frisch gewischten, nassen Boden des betrieblichen Sozialraums eine besondere Betriebsgefahr verwirklichte. Der Senat bestätigte damit das Ergebnis des Landessozialgerichts, stützte es aber auf eine andere rechtliche Begründung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundessozialgericht hat den Sturz einer Finanzamtsangestellten beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall anerkannt. Entscheidend war jedoch nicht, dass jeder Weg zum Kaffeeautomaten während der Arbeitszeit versichert wäre. Die Klägerin wollte ihrem üblichen privaten Kaffeegenuss nachgehen und hatte ihre eigentliche Arbeit unterbrochen. Versicherungsschutz bestand ausnahmsweise, weil sich auf dem frisch gewischten, nassen Boden des betrieblichen Sozialraums eine besondere Betriebsgefahr verwirklichte. Der Senat bestätigte damit das Ergebnis des Landessozialgerichts, stützte es aber auf eine andere rechtliche Begründung.

Die Klägerin arbeitete als Verwaltungsangestellte in einem Finanzamt. Am 25. Februar 2021 ging sie gegen 15.30 Uhr in den Sozialraum, um sich wie gewöhnlich einen Kaffee am Münzautomaten zu holen und anschließend am Arbeitsplatz zu trinken. Eine beauftragte Reinigungsfirma hatte den Boden feucht gewischt. Er war noch nass; ein Warnschild war aufgestellt. Die Angestellte rutschte aus, arbeitete an diesem Tag noch bis 16 Uhr und erhielt einige Tage später unter anderem die Diagnose eines Bruchs des dritten Lendenwirbelkörpers.

Die Unfallkasse lehnte Leistungen ab, weil nach ihrer Auffassung kein Arbeitsunfall vorlag. Sie ordnete den Unfallort dem unversicherten Kantinenbereich zu. Das Sozialgericht bestätigte zunächst die Ablehnung. Das Landessozialgericht verpflichtete die Unfallkasse dagegen zur Anerkennung und stellte wesentlich darauf ab, dass Wege zur Nahrungs- und Getränkeversorgung innerhalb des Betriebs der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten. Die Tür zum Sozialraum begrenze den Schutz nicht. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Unfallkasse zurück und präzisierte zugleich den Entscheidungsausspruch als Verpflichtung zur Anerkennung.

Ausgangspunkt ist der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Beschäftigung und der konkreten Handlung im Unfallmoment. Nicht jede Verrichtung auf dem Betriebsgelände gehört zur Beschäftigung. Maßgeblich ist regelmäßig, welchem Zweck das objektiv erkennbare Verhalten dient. Hier erfüllte die Klägerin durch das Kaffeeholen weder eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht noch nahm sie ein unternehmensbezogenes Recht wahr. Eine dienstliche Veranlassung war nicht festgestellt. Zwischen ihrer eigentlichen Arbeit und dem privaten Weg lag zudem eine hinreichend deutliche räumliche und zeitliche Unterbrechung.

Auch die Grundsätze über versicherte Wege zur Nahrungsaufnahme führten nach dem Senat nicht unmittelbar zum Schutz. Essen und Trinken während einer Arbeitsschicht können notwendig sein, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Der betriebliche Zusammenhang eines entsprechenden Wegs ergibt sich dann aus diesem Zweck und aus der durch die Anwesenheit im Betrieb geprägten Wegstrecke. Beide Gesichtspunkte müssen im konkreten Fall zusammenkommen. Die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz macht deshalb nicht jeden Gang zu einem Lebensmittel oder Getränk automatisch zu einem versicherten Betriebsweg.

Bei Genussmitteln ist insbesondere zu prüfen, ob deren Einnahme ausnahmsweise zur Weiterarbeit erforderlich ist oder lediglich einer persönlichen Gewohnheit folgt. Eine allgemeine Steigerung des Wohlbefindens und ein nur mittelbarer Nutzen für die Arbeitsfähigkeit reichen dafür nicht. Nach den bindenden Feststellungen holte die Klägerin den Kaffee wie üblich zu ihrer gewohnten Nachmittagszeit. Diese private Zielrichtung blieb bestehen, obwohl sie anschließend weiterarbeiten wollte. Das Urteil enthält damit gerade keine pauschale Gleichsetzung von Kaffeeholen und Erhaltung der Arbeitskraft.

Der Senat bejahte den Schutz stattdessen über die besondere Betriebsgefahr. Auch während einer privaten Verrichtung kann ein Unfall der Beschäftigung zugerechnet werden, wenn eine spezifische Gefahr aus dem betrieblichen Bereich rechtlich wesentlich mitgewirkt hat. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung. Dazu gehören der Schutzzweck der Unfallversicherung, die tatsächliche Einbindung in den Betrieb und die Regelungen über die Ablösung zivilrechtlicher Haftung. Die private Absicht allein schließt eine solche Zurechnung nicht aus. Umgekehrt genügt die bloße räumliche Nähe zum Arbeitsplatz auch hierfür nicht.

Die Getränkeversorgung war im Finanzamt ausdrücklich im Sozialraum organisiert. Dort standen kostenlose Wassersprudler und ein Kühlschrank; außerdem hatte der Arbeitgeber den Kaffeeautomaten des Kantinenvereins zugelassen. Das Holen eines Kaffees während der Dienstzeit war erlaubt. Diese Gestaltung veranlasste die Klägerin tatsächlich dazu, gerade diesen Raum aufzusuchen. Dass dort zeitweise auch Brötchen und Getränke verkauft wurden, änderte seine betriebliche Funktion nicht. Ebenso wenig verlor er diese Funktion dadurch, dass Tische und Stühle während der Pandemie zeitweise fehlten.

Für sichere Verhältnisse im Sozialraum war der Arbeitgeber verantwortlich. Dazu gehörte auch die von ihm veranlasste Reinigung durch ein beauftragtes Unternehmen. Der dadurch nasse Boden schuf hier ein dem Betrieb zurechenbares Gefahrenpotential. Die aufgestellten Warnschilder lösten diese Risikozurechnung nicht auf. Das Gericht musste deshalb nicht annehmen, die Klägerin habe allein durch das Betreten des gekennzeichneten Bereichs jeden Versicherungsschutz verloren. Gegenstand des Verfahrens war die sozialrechtliche Anerkennung des Unfalls, nicht eine abschließende zivilrechtliche Verschuldenszuweisung gegenüber dem Arbeitgeber oder der Reinigungsfirma.

Zusätzlich bestand ein enger zeitlicher und örtlicher Bezug zur Arbeit. Die Klägerin hatte keine eigentliche Ruhepause eingelegt und war nicht von ihren Arbeitspflichten befreit. Sie wollte den Kaffee am Arbeitsplatz trinken und setzte ihre Tätigkeit anschließend fort. Diese Umstände waren Teil der wertenden Gesamtbetrachtung, begründeten aber für sich genommen noch keinen allgemeinen Schutz. Ausschlaggebend blieb, dass gerade die betrieblich geschaffene Nässe auf dem Boden den Sturz wesentlich mitverursachte und die Klägerin dieser Gefahr wegen der konkreten betrieblichen Organisation ausgesetzt war.

Der Senat grenzt das Ergebnis ausdrücklich von einem umfassenden Versicherungsschutz für alle Vorgänge im Betrieb ab. Ein gewöhnliches Stolpern auf einem privaten Weg wäre ohne vergleichbare betriebliche Gefahrenquelle nicht schon deshalb versichert, weil es im Sozialraum geschieht. Ebenso schaffen Türen innerhalb des Betriebs keine allgemein gültige Grenze für besondere Betriebsgefahren. Für die Praxis kommt es daher auf Unfallursache, Raumnutzung, betriebliche Organisation und zeitlichen Zusammenhang an. Die Unfallkasse muss den konkreten Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen und der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens erstatten.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Bei Unfällen im Sozialraum sollte die konkrete Gefahrenquelle gesichert werden, etwa Reinigung, Nässe, Raumnutzung und Zeugen. Hier blieb das Kaffeeholen privat, dennoch war der Sturz wegen der besonderen Betriebsgefahr versichert. Ein Warnschild beendete den Schutz nicht automatisch. Aus dem Urteil folgt aber kein allgemeiner Versicherungsschutz für jede Kaffeepause oder jedes Stolpern im Betrieb.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Belegstellen: Unfallgeschehen und Prozess: Rn. 1–12; Eigenwirtschaftliche Handlung und Grenzen versicherter Wege: Rn. 13–22; Besondere Betriebsgefahr und konkrete Zurechnung: Rn. 23–28; Keine allgemeine Versicherung aller Vorgänge im Betrieb: Rn. 29–30

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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