Haftung und Schadensersatz, Verkehrsrecht
Dieselklage: BGH eröffnet Prüfung eines Differenzschadens beim Audi SQ5
Audi SQ5: BGH eröffnet erneute Prüfung eines Differenzschadens. Kein Schadensersatz zugesprochen. Urteil, amtliches PDF und Kanzleikommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. August 2026 im Verfahren VIa ZR 17/23 einer Revision in einem Dieselverfahren teilweise zum Durchbruch verholfen. Ein Käufer, der Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen verlangte, erhält erneut Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens. Der BGH sprach ihm noch keinen Geldbetrag zu. Er hob die Berufungsentscheidung im angegriffenen Umfang auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht München zurück.
Redaktionelle Zusammenfassung · 858 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. August 2026 im Verfahren VIa ZR 17/23 einer Revision in einem Dieselverfahren teilweise zum Durchbruch verholfen. Ein Käufer, der Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen verlangte, erhält erneut Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens. Der BGH sprach ihm noch keinen Geldbetrag zu. Er hob die Berufungsentscheidung im angegriffenen Umfang auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht München zurück.
Der Kläger behauptete, im Frühjahr 2014 einen neuen Audi SQ5 3.0 TDI gekauft zu haben. Das Fahrzeug war nach dem im Urteil wiedergegebenen Vortrag mit einem 3,0-Liter-V6-Turbodieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Er nahm die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Ob die entscheidenden tatsächlichen Voraussetzungen der nun maßgeblichen Haftungsgrundlage erfüllt waren, stand im Revisionsverfahren noch nicht abschließend fest.
Mit seiner Klage wollte der Käufer unter anderem den Kaufpreis zurückerhalten. Dabei sollte eine Entschädigung für die bisherige Nutzung abgezogen werden. Im Gegenzug bot er die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs an. Außerdem verlangte er die Feststellung eines Annahmeverzugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese Begehren bildeten die Berufungsanträge zu 1, 3 und 4, auf die sich der spätere Aufhebungsausspruch des Bundesgerichtshofs ausdrücklich beschränkte.
Das Landgericht Ingolstadt hatte die Klage am 27. Oktober 2020 abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht München blieb der Kläger zunächst erfolglos. Dessen Beschluss vom 28. November 2022 wurde mit der vom BGH zugelassenen Revision angegriffen. Der Bundesgerichtshof überprüfte damit eine Entscheidung, die vor seiner grundlegenden Rechtsprechung zum Differenzschaden vom 26. Juni 2023 ergangen war. Diese spätere rechtliche Entwicklung war für den Ausgang des Revisionsverfahrens maßgeblich.
Das Oberlandesgericht hatte zunächst einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verneint. Für eine besondere Prüfstandserkennung fehlten aus seiner Sicht tatsächliche Anhaltspunkte. Auch zusätzliche Umstände, aus denen sich die erforderliche Sittenwidrigkeit hätte ergeben können, waren nach seiner Bewertung nicht vorgetragen. Diesen Teil der Entscheidung beanstandete der Bundesgerichtshof nicht. Die Revision selbst erhob gegen die Ablehnung dieser Haftungsgrundlage ebenfalls keine Einwände.
Daneben hatte das Oberlandesgericht einen Anspruch nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 EG-FGV abgelehnt. Es begründete dies mit dem Schutzzweck der Vorschriften: Das Interesse, nicht zu einem ungewollten Vertragsabschluss veranlasst zu werden, werde durch sie nicht geschützt. Damit hatte es diese zweite Anspruchsgrundlage bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen eines möglichen Differenzschadens vollständig zu untersuchen.
Gerade an diesem Punkt setzte die erfolgreiche Revision an. Der BGH verwies auf sein Urteil VIa ZR 335/21 vom 26. Juni 2023. Danach sind die genannten Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Sie schützen das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller. Maßgeblich ist, ob der Käufer durch den Vertragsschluss eine Vermögenseinbuße erleidet, weil das Fahrzeug entgegen seiner Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Die Entscheidung unterscheidet dabei zwei Formen des verlangten Schadensersatzes. Der sogenannte große Schadensersatz zielt darauf, den Käufer wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Ein Differenzschaden betrifft dagegen die Vermögenseinbuße beim Erwerb des Fahrzeugs. Dass die erste Form des Ersatzes auf der geprüften Grundlage ausscheidet, beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die zweite Form in Betracht kommt. Genau diese Unterscheidung fehlte in der Berufungsentscheidung.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte das Oberlandesgericht den großen Schadensersatz zwar zu Recht verneint. Daraus durfte es jedoch nicht folgern, dass überhaupt kein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB und den genannten Schutzgesetzen bestehen konnte. Ein Ersatz des Differenzschadens blieb rechtlich möglich. Die frühere Begründung erfasste damit nicht alle in Betracht kommenden Folgen eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen die für die Übereinstimmungsbescheinigung maßgeblichen Vorschriften.
Der BGH stellte dabei ausdrücklich keine abschließende Herstellerhaftung fest. Das Oberlandesgericht hatte dem Kläger aufgrund seines bisherigen rechtlichen Ausgangspunkts weder Gelegenheit gegeben, einen solchen Schaden zu berechnen, noch die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen. Offen war insbesondere die deliktische Haftung wegen eines zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Diese offenen Tatsachenfragen konnten im Revisionsverfahren nicht einfach durch eine Zahlungspflicht ersetzt werden. Deshalb war eine weitere Verhandlung vor dem Tatsachengericht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss gemäß § 562 Absatz 1 ZPO im Kostenpunkt und hinsichtlich der genannten Berufungsanträge auf. Die Entscheidung ließ sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Für eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 563 Absatz 3 ZPO war der Rechtsstreit nicht reif. Im Umfang der Aufhebung ging er deshalb nach § 563 Absatz 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurück.
Für das weitere Verfahren gab der BGH eine klare Reihenfolge vor. Zunächst muss der Kläger Gelegenheit erhalten, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. Anschließend sind die erforderlichen Feststellungen zur Haftung anhand der Grundsätze aus VIa ZR 335/21 zu treffen. Auch über die Kosten des Revisionsverfahrens muss das Berufungsgericht neu entscheiden. Der vom BGH auf bis zu 40.000 Euro festgesetzte Streitwert ist dabei keine zugesprochene Entschädigung.
Das Urteil eröffnet somit eine erneute Prüfung, ohne deren Ergebnis vorwegzunehmen. Weder wurde für sämtliche Fahrzeuge dieses Modells eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt noch ein bestimmter Ersatzbetrag garantiert. Entscheidend ist die Trennung zwischen der nicht beanstandeten Ablehnung einer sittenwidrigen Schädigung und der noch offenen Haftung auf Differenzschadensersatz. Der Erfolg der Revision liegt darin, dass diese zweite Prüfung nicht mit der früheren rechtlichen Begründung abgeschnitten werden durfte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Bearbeitung älterer Dieselverfahren ist die genaue Anspruchsgrundlage entscheidend. Scheitert ein Begehren auf Rückabwicklung am Nachweis sittenwidrigen Verhaltens, beantwortet das noch nicht jede Frage eines möglichen Differenzschadens. Zugleich zeigt die Zurückverweisung die Grenzen einer erfolgreichen Revision: Sie ersetzt weder den Tatsachenvortrag zur Abschalteinrichtung noch die konkrete Schadensberechnung. Verfahrensstand, bisherige Anträge und bereits getroffene Feststellungen müssen deshalb gemeinsam geprüft werden. Aus dem Urteil folgt kein pauschaler Zahlungsanspruch für alle Audi-SQ5-Käufer. Sein praktischer Schwerpunkt liegt darin, einen rechtlich eröffneten Prüfungsweg offenzuhalten und dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Begehren auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzulegen.