Haftung und Schadensersatz, Verkehrsrecht
EA-288-Diesel: BGH verlangt erneute Prüfung des Differenzschadens
EA-288-Diesel: BGH verweist zur Prüfung des Differenzschadens zurück. Bedeutung von Verschulden und Verbotsirrtum. Urteil, Original-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des auf die Zahlung von 6.023,25 € zuzüglich Zinsen gerichteten Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 7.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2026 im Verfahren VIa ZR 1157/23 eine Berufungsentscheidung zu einem Volkswagen Passat mit EA-288-Dieselmotor teilweise aufgehoben. Der Kläger hatte hilfsweise 6.023,25 Euro Differenzschadensersatz zuzüglich Zinsen verlangt. Diesen Antrag durfte das Oberlandesgericht Köln nicht mit seiner bisherigen Begründung zurückweisen. Der BGH verwies den Rechtsstreit insoweit zurück. Eine Zahlung wurde noch nicht zugesprochen; insbesondere mussten die Voraussetzungen der Herstellerhaftung weiter aufgeklärt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 875 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2026 im Verfahren VIa ZR 1157/23 eine Berufungsentscheidung zu einem Volkswagen Passat mit EA-288-Dieselmotor teilweise aufgehoben. Der Kläger hatte hilfsweise 6.023,25 Euro Differenzschadensersatz zuzüglich Zinsen verlangt. Diesen Antrag durfte das Oberlandesgericht Köln nicht mit seiner bisherigen Begründung zurückweisen. Der BGH verwies den Rechtsstreit insoweit zurück. Eine Zahlung wurde noch nicht zugesprochen; insbesondere mussten die Voraussetzungen der Herstellerhaftung weiter aufgeklärt werden.
Der Kläger hatte im Mai 2015 einen neuen Volkswagen Passat Variant Highline 2.0 TDI erworben. Das Fahrzeug war mit einem Motor des Typs EA 288 und der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet. Wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen verlangte er zunächst im Wesentlichen, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Das Landgericht Aachen wies seine Klage am 10. Mai 2022 ab. Auch die Berufung blieb zunächst ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 14. Dezember 2023 gegen den Kläger. In der Berufungsinstanz hatte dieser zusätzlich einen Hilfsantrag auf Ersatz eines Differenzschadens gestellt. Nur im Hinblick auf dieses Begehren ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens war damit begrenzt. Es ging nicht um eine vollständige erneute Prüfung sämtlicher ursprünglich verfolgter Anträge, sondern um den noch angegriffenen Anspruch auf den genannten Geldbetrag und die davon abhängige Kostenentscheidung.
Das Oberlandesgericht hatte die Haftung aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 EG-FGV aus zwei Gründen verneint. Zum einen sah es keinen schuldhaften Verstoß der Herstellerin gegen ein dem Käuferschutz dienendes Gesetz. Zum anderen hielt es den klägerischen Vortrag zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung für nicht hinreichend schlüssig. Beide Gesichtspunkte trugen die Zurückweisung nach Ansicht des BGH nicht.
Ausgangspunkt der Prüfung ist die Schutzwirkung der Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung. Nach der vom BGH herangezogenen Rechtsprechung schützen diese Vorschriften das Vermögensinteresse des Käufers gegenüber dem Fahrzeughersteller. Der Käufer soll durch den Abschluss des Kaufvertrags keine Vermögenseinbuße erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Bescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Maßgeblich ist dabei eine Einrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Der damit angesprochene Differenzschaden ist vom Begehren zu unterscheiden, den gesamten Fahrzeugkauf wirtschaftlich rückabzuwickeln. Im vorliegenden Revisionsverfahren ging es um die behauptete Vermögenseinbuße beim Erwerb und den hierzu gestellten Hilfsantrag. Der BGH griff für die rechtlichen Maßstäbe insbesondere auf sein Grundsatzurteil VIa ZR 335/21 vom 26. Juni 2023 zurück. Die Entscheidung vom August 2026 wendet diese Maßstäbe auf die konkrete Berufungsbegründung und die dort fehlenden Feststellungen an.
Zum Sachvortrag über die Abschalteinrichtung beanstandete der Bundesgerichtshof die Anforderungen des Oberlandesgerichts. Der Kläger hatte sich auf den Temperaturbereich bezogen, in dem die Abgasrückführung reduziert werde. Dieser Vortrag war nach den einschlägigen Maßstäben nicht als Behauptung ohne greifbare Grundlage zu behandeln. Der Anspruch durfte deshalb nicht schon daran scheitern, dass der Vortrag zum Temperaturbereich als unzureichend substantiiert angesehen wurde. Damit war allerdings noch kein endgültiger Beweis einer unzulässigen Einrichtung geführt.
Ein zweiter Schwerpunkt lag auf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Verschulden. Bei einem objektiven Verstoß gegen die genannten Schutzgesetze wird das Verschulden des Herstellers nach der vom BGH erläuterten Rechtsprechung vermutet. Hat er trotz einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben, muss er Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Das Oberlandesgericht hatte diesen Ausgangspunkt nicht ausreichend berücksichtigt.
Besonders ging es um einen möglichen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Wer sich als Hersteller hierauf beruft, muss zwei eigenständige Punkte darlegen: zunächst den tatsächlich bestehenden Irrtum über das Verbot und außerdem dessen Unvermeidbarkeit. Die bloße Behauptung, man habe die Technik für zulässig gehalten, ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso wenig kann die Frage einer behördlichen Genehmigung den erforderlichen Nachweis eines entsprechenden Rechtsirrtums ohne Weiteres überflüssig machen.
Im konkreten Fall fehlten Feststellungen dazu, dass sich sämtliche maßgeblichen Repräsentanten der Beklagten zum relevanten Zeitpunkt in einem solchen Rechtsirrtum befanden. Erst nach Darlegung und Nachweis dieser Umstände konnte nach der Entscheidung Bedeutung gewinnen, ob die zuständige nationale Behörde die Abschalteinrichtung genehmigt hatte oder genehmigt hätte. Dabei muss die Einrichtung in allen Einzelheiten betrachtet werden, die für ihre unionsrechtliche Bewertung maßgeblich sind. Eine nur abstrakte Genehmigungsmöglichkeit beantwortet diese Prüfung nicht.
Für die Revision waren die Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Diese verfahrensrechtliche Ausgangslage ist von einer abschließenden Tatsachenfeststellung zu unterscheiden. Der BGH stellte also nicht verbindlich fest, dass die Beklagte im konkreten Fahrzeug eine unzulässige Einrichtung schuldhaft eingesetzt hatte. Er entschied, dass der Anspruch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit den Gründen des Oberlandesgerichts abgelehnt werden durfte. Weitere Sachaufklärung blieb erforderlich.
Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil im Kostenpunkt und hinsichtlich des Hilfsantrags auf. Eine eigene abschließende Entscheidung war mangels Entscheidungsreife nicht möglich. Das Oberlandesgericht muss nun die erforderlichen Feststellungen zur Haftung treffen und dem Kläger Gelegenheit geben, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. Auch die Kosten des Revisionsverfahrens sind neu zu behandeln. Der Streitwert wurde auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt; dieser Wert bezeichnet keinen zugesprochenen Schadensersatz.
Die Entscheidung betrifft damit vor allem die Anforderungen an Tatsachenvortrag, Verschuldensprüfung und Entlastung des Herstellers. Sie gewährt keinen allgemeinen Zahlungsanspruch für alle Fahrzeuge mit EA-288-Motor. Für den Kläger besteht der Erfolg zunächst in der erneuten sachlichen Prüfung seines Hilfsantrags. Ob und in welcher Höhe am Ende ein Anspruch besteht, hängt von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts und der Darlegung des konkret behaupteten Schadens ab.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil der Vorinstanz scheiterte hier nicht an einem einzigen technischen Detail, sondern an mehreren rechtlichen Maßstäben der Anspruchsprüfung. In Dieselverfahren sollten Tatsachenvortrag zur Abschalteinrichtung, objektiver Gesetzesverstoß, Verschulden und mögliche Entlastung deshalb getrennt bearbeitet werden. Besonders ein behaupteter Verbotsirrtum verlangt eine konkrete Darstellung der maßgeblichen Personen und des damaligen Kenntnisstands. Für Käufer ist zugleich wichtig, eine Zurückverweisung nicht mit einem gewonnenen Zahlungsanspruch gleichzusetzen. Die Schadensberechnung und die tatsächlichen Voraussetzungen bleiben entscheidend. Aus dem Urteil lässt sich weder eine pauschale Entschädigungsquote noch eine abschließende Bewertung sämtlicher EA-288-Fahrzeuge ableiten. Es eröffnet die weitere Prüfung des konkret gestellten Hilfsantrags.