Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
72 Euro Gerichtskosten nach unzulässiger Rechtsbeschwerde: Erinnerung bleibt erfolglos
Der BGH bestätigte eine Gebühr von 72 Euro nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz blieb erfolglos; das Erinnerungsverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei.
Ergebnis des Verfahrens
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2026 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Redaktioneller Kernsatz
Der BGH bestätigte eine Gebühr von 72 Euro nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz blieb erfolglos; das Erinnerungsverfahren selbst war gerichtsgebührenfrei.
Redaktionelle Zusammenfassung · 863 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat am 8. September 2026 im Verfahren I ZB 13/26 eine Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen. Die Schuldnerin hatte eine Rechnung vom 4. Mai 2026 beanstandet. Nach der Entscheidung war die angesetzte Gebühr von 72 Euro entstanden, weil ihre Rechtsbeschwerde zuvor als unzulässig verworfen worden war. Der Kostenansatz blieb deshalb bestehen. Über die Erinnerung entschied ein Mitglied des I. Zivilsenats als Einzelrichter. Für das Erinnerungsverfahren selbst fallen nach dem ausdrücklichen Hinweis im Beschluss keine Gerichtsgebühren an. Die beiden Kostenfragen sind voneinander zu unterscheiden.
Dem Kostenstreit ging ein Zwangsvollstreckungsverfahren voraus. Als Vorinstanzen nennt der veröffentlichte Beschluss das Amtsgericht Siegen mit einer Entscheidung vom 23. Juli 2025 unter 29 M 3058/25 und das Landgericht Siegen mit einer Entscheidung vom 17. September 2025 unter 4 T 112/25. Der Bundesgerichtshof hatte die dagegen geführte Rechtsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. April 2026 als unzulässig verworfen. Der nun ausgewertete Beschluss entscheidet ausschließlich über die spätere Beanstandung der Kostenrechnung. Worum es bei der ursprünglichen Vollstreckungsmaßnahme im Einzelnen ging, erläutert diese Veröffentlichung nicht.
Am 4. Mai 2026 wurde die Gerichtskostenrechnung erstellt. Mit ihrer Erinnerung vom 21. Mai 2026 wandte sich die Schuldnerin gegen den Kostenansatz. Diese zeitliche Abfolge macht deutlich, dass sich das neue Verfahren auf die kostenrechtliche Folge der bereits beendeten Rechtsbeschwerde bezog. Die Erinnerung ersetzte kein weiteres Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Sachentscheidung und führte auch nicht zu einer erneuten Prüfung der Vollstreckung. Welche konkreten Argumente die Schuldnerin gegen die Berechnung vorgebracht hatte, wird im kurzen amtlichen Text nicht näher wiedergegeben. Entsprechende Einwände können daher nicht als festgestellter Sachverhalt ergänzt werden.
Der Bundesgerichtshof hielt die Erinnerung für zulässig und insbesondere für statthaft. Hierfür verweist er auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Statthaftigkeit betrifft die Frage, ob die gewählte Verfahrensart überhaupt zur Überprüfung eines solchen Kostenansatzes eröffnet ist. Davon zu trennen ist die inhaltliche Berechtigung der Beanstandung. Dass die Schuldnerin den vorgesehenen Prüfungsweg nutzen durfte, besagte noch nichts darüber, ob die Rechnung falsch war. Im Ergebnis bestätigte das Gericht gerade den Kostenansatz. Der Beschluss enthält daher eine erfolglose, aber zulässige Erinnerung und keine Verwerfung dieses Rechtsbehelfs wegen Unzulässigkeit.
Für die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts nennt der Beschluss § 1 Absatz 5 und § 66 Absatz 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Danach entscheidet grundsätzlich auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter über die Erinnerung. Im vorliegenden Fall traf Richter Feddersen die Entscheidung. Daraus folgt keine Änderung der Besetzungsvorschriften für das vorausgegangene Rechtsbeschwerdeverfahren. Vielmehr richtet sich die interne Zuständigkeit nach dem jetzt anhängigen kostenrechtlichen Verfahren. Wer den Beschluss auswertet, sollte deshalb die Entscheidung des Senats vom April und die spätere Entscheidung des Einzelrichters vom September ihrer jeweiligen Aufgabe entsprechend einordnen.
In der Sache war für den Bundesgerichtshof die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ausschlaggebend. Dadurch war die Gebühr nach Nummer 2124 des Kostenverzeichnisses entstanden. Dieses Kostenverzeichnis ist Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Der Senatsbeschluss vom 16. April 2026 bildete damit den im aktuellen Beschluss ausdrücklich genannten Anknüpfungspunkt für die Rechnung. Als zutreffenden Betrag nennt das Gericht 72 Euro. Eine zusätzliche Herleitung anhand eines Streitwerts oder eine Aufschlüsselung mehrerer Gebühren enthält die Veröffentlichung nicht. Der Betrag ist deshalb als konkreter Kostenansatz dieses Verfahrens wiederzugeben, ohne daraus eine allgemeine Aussage zu sämtlichen Rechtsbeschwerden abzuleiten.
Dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, ließ die Gebühr im entschiedenen Fall gerade nicht entfallen. Eine erfolglose Verfahrensbeendigung aus einem Zulässigkeitsgrund bedeutet daher hier keine Kostenfreiheit. Der Beschluss stellt auf den einschlägigen gesetzlichen Gebührentatbestand ab. Das ist für das Verständnis der Entscheidung wesentlich: Die Kostenrechnung wurde nicht deshalb bestätigt, weil das Gericht die ursprüngliche Vollstreckungsmaßnahme nunmehr inhaltlich für richtig erklärt hätte. Eine solche Sachprüfung dokumentiert der Kostenbeschluss nicht. Entscheidend war vielmehr, welche kostenrechtliche Folge sich aus der tatsächlich ergangenen Verwerfung der Rechtsbeschwerde ergab.
Am Ende stellt das Gericht klar, dass das Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Absatz 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz gerichtsgebührenfrei ist. Dieser Hinweis bezieht sich auf die Überprüfung der Rechnung. Er beseitigt die bereits entstandene und nun bestätigte Gebühr von 72 Euro nicht. Die Schuldnerin hatte mit ihrer Beanstandung somit keinen Erfolg, ohne dass für das Erinnerungsverfahren eine weitere Gerichtsgebühr erhoben wird. Über etwaige eigene Aufwendungen oder eine gesonderte Vergütung einer anwaltlichen Vertretung macht der Beschluss keine Angaben. Aus der genannten Gebührenfreiheit lässt sich daher keine umfassende Aussage über sämtliche denkbaren Kostenpositionen gewinnen.
Für die Dokumentation ist das genaue Entscheidungsdatum besonders wichtig. Unter I ZB 13/26 existieren mehrere Beschlüsse mit unterschiedlichen Gegenständen. Der Beschluss vom 8. September 2026 betrifft die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der gesondert verknüpfte Beschluss vom 7. September 2026 behandelt eine Anhörungsrüge. Die Übereinstimmung des Aktenzeichens macht diese Entscheidungen nicht inhaltsgleich. Auch das Ergebnis der einen Entscheidung darf nicht als Tenor der anderen wiedergegeben werden. Die hier maßgebliche Rechtsfolge bleibt die Zurückweisung der kostenrechtlichen Erinnerung bei gleichzeitiger Gerichtsgebührenfreiheit dieses Überprüfungsverfahrens.
Praktisch zeigt die Entscheidung, wie wichtig die getrennte Prüfung von Verfahrensausgang und Kostenansatz ist. Für eine Beanstandung müssen die tatsächlich ergangene Entscheidung, die angewandte Gebührennummer und der berechnete Betrag zusammen betrachtet werden. Die Erinnerung eröffnet einen vorgesehenen Kontrollweg, garantiert aber keine Herabsetzung einer gesetzlich entstandenen Gebühr. Im veröffentlichten Fall fand der Bundesgerichtshof keinen Fehler, der eine Änderung der Rechnung rechtfertigte. Weitergehende Aussagen über die Erfolgsaussichten anderer Kostenbeanstandungen erlaubt der knappe Beschluss nicht. Seine Bedeutung liegt in der klaren Zuordnung von Rechtsbehelf, Entscheidungszuständigkeit, Gebührenentstehung und Gebührenfreiheit der Erinnerung.
Weiterführende Entscheidungen
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen. Amtliche Bereitstellung laut Veröffentlichungsliste: 2026-09-23. Maßgeblich für die Zuordnung sind Aktenzeichen und Entscheidungsdatum.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht macht der Beschluss eine im Alltag leicht übersehene Unterscheidung anschaulich: Die Überprüfung einer Kostenrechnung kann gerichtsgebührenfrei sein, während die überprüfte Gebühr trotzdem bestehen bleibt. Wer beides verwechselt, zieht aus einem zutreffenden Hinweis zur Erinnerung die falsche Schlussfolgerung für den geschuldeten Betrag.
Bei einer Prüfung sollten deshalb Rechnung und zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung gemeinsam vorliegen. Erst dann lässt sich beurteilen, ob der Gebührentatbestand, die Person des Kostenschuldners und der Betrag zusammenpassen. Der Beschluss bietet keinen Anlass, berechtigte Einwände gegen fehlerhafte Rechnungen zu unterlassen. Er zeigt jedoch, dass die bloße Erfolglosigkeit einer Rechtsbeschwerde aus formellen Gründen die daraus entstandene Gebühr nicht automatisch entfallen lässt. In diesem Verfahren war der angesetzte Betrag von 72 Euro nach der gerichtlichen Prüfung zutreffend.