Strafrecht und Strafverfahren

Lange Verfahrensdauer: BGH hebt Strafe auf und verlangt neue Therapieprüfung

Lange Verfahrensdauer kann die Strafe zusätzlich zur Verzögerungskompensation mildern. BGH verweist teilweise zurück. Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Juni 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2026 im Verfahren 6 StR 498/25 eine strafgerichtliche Entscheidung teilweise aufgehoben. Neu geprüft werden müssen die Strafe und die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Schuldspruch blieb dagegen bestehen. Der Fall verdeutlicht, dass eine besonders lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung eigenständig zu berücksichtigen ist. Ein bereits gewährter Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerungen ersetzt diese Prüfung nicht. Außerdem müssen die Gründe, mit denen eine suchtbezogene Unterbringung abgelehnt wird, durch konkrete Feststellungen getragen sein.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2026 im Verfahren 6 StR 498/25 eine strafgerichtliche Entscheidung teilweise aufgehoben. Neu geprüft werden müssen die Strafe und die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Schuldspruch blieb dagegen bestehen. Der Fall verdeutlicht, dass eine besonders lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung eigenständig zu berücksichtigen ist. Ein bereits gewährter Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerungen ersetzt diese Prüfung nicht. Außerdem müssen die Gründe, mit denen eine suchtbezogene Unterbringung abgelehnt wird, durch konkrete Feststellungen getragen sein.

Das Landgericht Neuruppin hatte den Angeklagten am 5. Juni 2025 wegen mehrerer Betäubungsmittel- und Cannabisdelikte verurteilt. Zu den abgeurteilten Taten gehörten drei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis sowie weitere Handels- und Besitzdelikte. Unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe bildete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Daneben traf es Einziehungsentscheidungen. Die Taten stammten aus den Jahren 2016 bis 2019.

Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erklärte das Landgericht drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für bereits vollstreckt. Die Verzögerung selbst hatte nach seinen Feststellungen drei Jahre betragen. Diese Zeitangaben dürfen nicht verwechselt werden: Der festgestellte Zeitraum der Verzögerung und der hierfür gewährte Vollstreckungsabschlag sind unterschiedliche Größen. Der Angeklagte griff die Entscheidung mit einer Revision an und machte sowohl Verfahrensfehler als auch Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts geltend.

Mit den Verfahrensrügen drang er nicht durch. Der BGH befasste sich ergänzend mit einem Befangenheitsgesuch, dessen Behandlung der Angeklagte beanstandet hatte. Die betreffende Rüge war bereits unzulässig und wäre nach Auffassung des Senats auch unbegründet gewesen. Ein Verteidiger hatte angekündigt, bei einer Ablehnung seiner Beweisbegehren unabhängig von der jeweiligen Begründung einen Befangenheitsantrag zu stellen. Das Landgericht durfte daraus im Zusammenhang mit dem geschilderten Prozessgeschehen schließen, dass das Verfahren verzögert werden sollte.

Entscheidend war somit die konkrete, von den möglichen Entscheidungsgründen losgelöste Ankündigung. Der Beschluss besagt nicht, dass ein Befangenheitsgesuch nach Ablehnung eines Beweisantrags allgemein missbräuchlich wäre. Der BGH sah hier den Versuch, den angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme unabhängig von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Gründen hinauszuschieben. Dieser verfahrensrechtliche Teil der Revision führte deshalb nicht zur Aufhebung. Auch die umfassende sachlich-rechtliche Prüfung ergab hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Anders beurteilte der Senat die Strafzumessung. Das Landgericht hatte bei den Einzelstrafen strafmildernd gewürdigt, dass zwischen den Taten und dem Urteil bereits viel Zeit vergangen war. Zusätzlich hatte es den genannten Vollstreckungsabschlag für die rechtsstaatswidrige Verzögerung gewährt. Aus den Urteilsgründen ließ sich aber nicht hinreichend erkennen, dass das Gericht die überdurchschnittlich lange Dauer des Strafverfahrens als eigenständigen Strafzumessungsgrund berücksichtigt hatte. Diese Lücke war nach Auffassung des BGH rechtlich erheblich.

Der zeitliche Abstand zur Tat, die Belastung durch ein besonders langes Verfahren und der Ausgleich einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung sind voneinander zu unterscheiden. Ein längerer Abstand kann das Strafbedürfnis verringern. Eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer besitzt daneben eigene Bedeutung bei der Bemessung der Strafe. Für rechtsstaatswidrige Verzögerungen kann schließlich ein gesonderter Vollstreckungsabschlag hinzutreten. Das Tatgericht muss diese Gesichtspunkte in seiner Begründung hinreichend erfassen, ohne anzunehmen, mit der Berücksichtigung eines Gesichtspunkts seien die anderen automatisch erledigt.

Der BGH konnte nicht ausschließen, dass eine rechtsfehlerfreie Würdigung der Verfahrensdauer zu anderen Einzelstrafen geführt hätte. Deshalb hob er die Einzelstrafen auf. Damit verlor auch die Gesamtfreiheitsstrafe ihre Grundlage. Der Senat setzte selbst keine neue Strafe fest, sondern überließ die erneute Bewertung einem anderen Tatgericht. Der Beschluss legt auch keinen bestimmten rechnerischen Abschlag für die lange Verfahrensdauer fest. Die konkrete Strafzumessung muss anhand der rechtlich maßgeblichen Umstände neu erfolgen.

Ein weiterer Fehler betraf die unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Das Landgericht hatte einen ausreichenden Zusammenhang zwischen einem möglicherweise bestehenden Hang und den Straftaten verneint. Nach seiner Begründung standen Gewinnstreben und eine bestimmte Lebensweise im Vordergrund; der eigene Konsum sei allenfalls nachrangig finanziert worden. Der BGH beanstandete nicht schlicht das Ergebnis, sondern die fehlende tatsächliche Grundlage dieser Bewertung. Die wenigen Feststellungen zur Person und zu den damaligen Lebensumständen trugen den Schluss nicht hinreichend.

Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen luxuriösen Lebensstil, den der Angeklagte mit dem Drogenhandel hätte finanzieren können. Auch die für mehrere Jahre festgestellten Gesamterlöse von ungefähr 16.000 Euro ließen dies nicht ohne Weiteres erkennen. Der Senat konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Taten überwiegend auf einen möglichen Hang zurückgingen und hinreichende Behandlungsaussichten bestanden. Eine Unterbringung wurde damit noch nicht angeordnet. Vielmehr muss ihre Voraussetzung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut geprüft werden.

Im aufgehobenen Umfang verwies der BGH die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die zugehörigen Feststellungen wurden ebenfalls aufgehoben, damit das neue Tatgericht eine widerspruchsfreie Grundlage schaffen kann. Über die Kosten des Rechtsmittels muss ebenfalls das erneut zuständige Landgericht entscheiden. Die Entscheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung blieb ausdrücklich unberührt. Auch die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Teilaufhebung eröffnet somit eine neue Entscheidung über Strafe und Maßregel, beseitigt aber weder den bestehen gebliebenen Schuldspruch noch den bereits gewährten Verzögerungsausgleich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Prüfung eines Strafurteils lohnt es sich, die verschiedenen zeitbezogenen Milderungsgründe getrennt nachzuvollziehen. Ein Vollstreckungsabschlag beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die gesamte Verfahrensdauer angemessen in die Strafhöhe eingeflossen ist. Bei suchtbezogenen Maßregeln müssen außerdem die tatsächlichen Lebensverhältnisse und der Zusammenhang zwischen Konsum und Taten konkret aufgearbeitet werden. Pauschale Hinweise auf Gewinnstreben tragen eine Ablehnung nicht immer. Zugleich setzt der Beschluss klare Grenzen: Die erfolgreiche Revision führte weder zu einem Freispruch noch unmittelbar zu einer Unterbringung oder einer bestimmten niedrigeren Strafe. Diese Folgen bleiben der erneuten tatgerichtlichen Prüfung im genau bezeichneten Umfang vorbehalten.

Die Beanstandung ist berechtigt: Wer eine lange Verfahrensdauer lediglich über einen pauschalen Vollstreckungsabschlag abhandelt, bildet die unterschiedlichen Belastungen des Beschuldigten nicht vollständig ab. Auch bei der Therapiefrage darf ein allgemeines Erwerbsmotiv die konkrete Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Sucht und Tat nicht ersetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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