Strafrecht und Strafverfahren

BGH korrigiert Einzelstrafen: Gesamtstrafe bleibt unverändert

BGH wendet milderes Strafrecht an und korrigiert drei Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen. Beschluss, Original-PDF und Kanzleikommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2025 dahin geändert, dass der Angeklagte

für Tat II.5 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe,

für Tat II.20 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe und

für Tat II.21 der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2026 im Verfahren 5 StR 335/26 einzelne Teile eines Strafurteils korrigiert. Betroffen waren drei Einzelstrafen und die rechtliche Einordnung zweier Taten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten blieb dagegen bestehen. Die Entscheidung zeigt, dass ein Rechtsfehler bei einzelnen Tatkomplexen nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Gesamtstrafe führt. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen der Korrektur auf das gesamte Strafgefüge.

Redaktionelle Zusammenfassung · 869 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2026 im Verfahren 5 StR 335/26 einzelne Teile eines Strafurteils korrigiert. Betroffen waren drei Einzelstrafen und die rechtliche Einordnung zweier Taten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten blieb dagegen bestehen. Die Entscheidung zeigt, dass ein Rechtsfehler bei einzelnen Tatkomplexen nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Gesamtstrafe führt. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen der Korrektur auf das gesamte Strafgefüge.

Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten am 24. November 2025 wegen zahlreicher Sexualstraftaten und weiterer Delikte verurteilt. Neben der Gesamtfreiheitsstrafe traf es eine Einziehungsentscheidung. Der Angeklagte griff das Urteil sowohl mit Verfahrensbeanstandungen als auch mit der Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts an. Seine Revision war unbeschränkt eingelegt. Der Bundesgerichtshof erkannte jedoch nur bei den im Urteil als II.5, II.20 und II.21 bezeichneten Taten einen Korrekturbedarf.

Die Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Eine Beanstandung betraf die Bezugnahme auf angebliche Angaben einer Geschädigten. Diese Rüge war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig. Eine weitere Rüge beanstandete, dass Aussagen dreier verwandter Zeugen in den Urteilsgründen nicht erörtert worden seien. Auch sie führte nicht zum Erfolg. Die veröffentlichten Entscheidungsgründe erläutern diese Fragen nur knapp und enthalten dazu keine weitergehende eigenständige Sachverhaltsdarstellung.

Den ersten sachlich-rechtlichen Fehler sah der BGH bei der Strafe für Tat II.5. Diese Tat war am 21. Dezember 2023 begangen worden. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung den damals geltenden Strafrahmen des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Dessen Untergrenze lag zur Tatzeit bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Für die Entscheidung hätte jedoch eine zwischenzeitliche gesetzliche Änderung berücksichtigt werden müssen.

Durch Gesetz vom 24. Juni 2024 war die Untergrenze mit Wirkung zum 28. Juni 2024 auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt worden. Nach § 2 Absatz 3 StGB war diese Fassung als milderes Gesetz anzuwenden. Das Landgericht hatte dies nicht erkennbar bedacht. Der Fehler betraf damit die Auswahl des anzuwendenden Strafrahmens. Der BGH stellte nicht die Strafbarkeit der Tat insgesamt infrage, sondern korrigierte die hierfür festgesetzte Einzelstrafe.

Der Senat nahm die Korrektur selbst vor. In entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO setzte er die Einzelstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten herab. Als Gründe nannte er die Beschleunigung des Verfahrens und den Ausschluss jeder insoweit verbleibenden Beschwer des Angeklagten. Eine erneute Verhandlung allein über diese Strafhöhe hielt er deshalb nicht für erforderlich. Der zugrunde liegende Schuldspruch wurde in diesem Tatkomplex nicht entsprechend erweitert oder aufgehoben.

Bei den Taten II.20 und II.21 lag der Fehler auf einer anderen Ebene. Das Landgericht hatte jeweils dieselbe Verbindung mehrerer Straftatbestände angenommen. Dabei hatte es die unterschiedlichen tatsächlichen Umstände der beiden Fälle nicht ausreichend berücksichtigt. Für die rechtliche Einordnung waren insbesondere Alter und Stellung der jeweils betroffenen Person maßgeblich. Der Bundesgerichtshof trennte deshalb die Voraussetzungen der verschiedenen Delikte und ordnete die beiden Tatkomplexe jeweils gesondert ein.

Für Tat II.20 blieb eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten bestehen. Die zusätzliche Einordnung als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern entfiel in diesem Fall, weil die Geschädigte möglicherweise bereits 14 Jahre alt war. Der Beschluss behandelt diese Unsicherheit zugunsten des Angeklagten. Er enthält damit keine Aussage, dass das Verhalten insgesamt straflos gewesen wäre. Es ging um den zutreffenden Umfang des Schuldspruchs.

Bei Tat II.21 verblieb dagegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die weiteren vom Landgericht zugleich angenommenen Delikte waren für diesen Tatkomplex nicht begründet. Der BGH änderte beide Schuldsprüche selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO. § 265 StPO stand dem nach seiner Bewertung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die zutreffende rechtliche Einordnung nicht wirksamer als bereits geschehen hätte verteidigen können.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzte der Senat auch die beiden zugehörigen Einzelstrafen neu fest. Für Tat II.20 bestimmte er drei Monate Freiheitsstrafe als Mindestmaß des herangezogenen Strafrahmens des § 174 Absatz 1 StGB. Für Tat II.21 setzte er zwei Jahre Freiheitsstrafe als Untergrenze des § 176c Absatz 1 StGB fest. Diese Beträge betreffen die einzelnen Taten. Sie sind nicht mit der Gesamtfreiheitsstrafe gleichzusetzen und werden auch nicht einfach zu dieser addiert.

Die Gesamtfreiheitsstrafe ließ der BGH ausdrücklich unverändert. Die höchste, für die Gesamtstrafenbildung maßgebliche Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten blieb bestehen. Hinzu kamen zahlreiche weitere unveränderte Einzelstrafen. Unter ihnen befanden sich weiterhin neun Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und weitere Freiheitsstrafen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bemessung der drei korrigierten Strafen eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Damit blieb es trotz des Teilerfolgs bei insgesamt sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Auch die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Beschluss veranschaulicht die getrennte Prüfung von Schuldspruch, Einzelstrafe und Gesamtstrafe: Eine Änderung auf einer Ebene erfordert eine Prüfung der Folgewirkungen, führt aber nicht automatisch zu einer Änderung auf jeder anderen Ebene. Hier begründete der BGH ausdrücklich, weshalb die Gesamtstrafenentscheidung von den Korrekturen unberührt blieb.

Der Angeklagte musste schließlich die gesamten Kosten seines Rechtsmittels tragen. Nach § 473 Absatz 4 StPO kann ein Teilerfolg bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Der BGH hielt eine vollständige Kostenbelastung hier jedoch angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision nicht für unbillig. Das Ergebnis war somit eine begrenzte rechtliche und rechnerische Berichtigung des Urteils, ohne neue Hauptverhandlung und ohne Verkürzung der insgesamt verhängten Freiheitsstrafe.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei einer Revision mehrere Prüfungsebenen auseinanderzuhalten sind. Eine nach der Tat geänderte Strafrahmenuntergrenze kann ebenso bedeutsam sein wie die genaue Zuordnung der Voraussetzungen einzelner Delikte. Eine erfolgreiche Korrektur muss dennoch nicht die Gesamtstrafe verändern. Für die Bewertung eines Rechtsmittels kommt es deshalb auch darauf an, welche Einzelstrafen das Gesamtgewicht der Verurteilung bestimmen. Der Beschluss bietet keine Grundlage für eine allgemeine Strafmaßprognose in anderen Verfahren. Er betrifft konkrete Fehler eines umfangreichen Urteils, die der BGH selbst beheben konnte. Auch die Kostenentscheidung zeigt, dass ein begrenzter Teilerfolg bei einem umfassend eingelegten Rechtsmittel nicht zwingend zu einer Kostenentlastung führt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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