Strafrecht und Strafverfahren
Bewaffneter Drogenhandel: Die Einfuhr wird nicht stets zusätzlich im Schuldspruch genannt
Dient die bewaffnete Einfuhr dem bewaffneten Handeltreiben, kann eine zusätzliche Verurteilung wegen der Einfuhr entfallen. Der BGH korrigierte den Schuldspruch, ließ die Gesamtfreiheitsstrafe aber bestehen.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Januar 2026 im Schuldspruch zu Fall II.3 dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Redaktioneller Kernsatz
Dient die bewaffnete Einfuhr dem bewaffneten Handeltreiben, kann eine zusätzliche Verurteilung wegen der Einfuhr entfallen. Der BGH korrigierte den Schuldspruch, ließ die Gesamtfreiheitsstrafe aber bestehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat am 10. September 2026 den Schuldspruch in einem Verfahren wegen bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln und Cannabis berichtigt. Im Verfahren 5 StR 220/26 entfielen zusätzliche Verurteilungen wegen bewaffneter Einfuhr, weil die grenzüberschreitende Verbringung dem jeweils festgestellten bewaffneten Handeltreiben diente. Die rechtlichen Gründe hierfür unterschieden sich zwischen Betäubungsmittelgesetz und Konsumcannabisgesetz. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten blieb dennoch bestehen. Die Revision des Angeklagten hatte damit einen begrenzten rechtlichen Teilerfolg, führte aber weder zu einem Freispruch noch zu einer neuen Strafverhandlung oder einer Herabsetzung der Strafe.
Das Landgericht Görlitz hatte den Angeklagten wegen mehrerer Taten verurteilt. Dazu gehörten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie weitere Einfuhr- und Handelsdelikte. Die beanstandete Kombination betraf den als Fall II.3 bezeichneten Sachverhalt. Dort nahm das Landgericht bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie entsprechende bewaffnete Einfuhr- und Handelstatbestände hinsichtlich Cannabis an. Der Angeklagte griff das Urteil mit der Sachrüge an. Der BGH prüfte deshalb, ob die festgestellten Tatsachen die rechtliche Verurteilung und die daran geknüpften Rechtsfolgen trugen.
Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte gemeinsam mit einem weiteren Beteiligten gewerbsmäßig mit Methamphetamin und Cannabis. Am 27. November 2024 brachten sie die Substanzen mit einem Pkw aus Polen nach Deutschland. Es handelte sich um etwa 6,9 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 5,36 Gramm Methamphetamin-Base und um etwa 52,5 Gramm Cannabis mit 8,08 Gramm Tetrahydrocannabinol. Der Angeklagte führte dabei ein Wurfmesser und ein Jagdmesser griffbereit mit sich. Die Feststellungen zur Handelsbestimmung und zum bewaffneten Vorgehen bildeten die Grundlage der vom BGH aufrechterhaltenen Verurteilung.
Bei den Betäubungsmitteln ergab sich die Korrektur bereits aus dem Wortlaut des § 30a Absatz 2 Nummer 2 Betäubungsmittelgesetz. Die dort geregelte bewaffnete Einfuhr erfasst nach der vom Senat hervorgehobenen Formulierung eine Einfuhr ohne Handeltreiben. Im vorliegenden Fall diente die Verbringung über die Grenze aber gerade dem bewaffneten Handel. Deshalb fehlte die Grundlage für eine zusätzliche Verurteilung auch wegen bewaffneter Einfuhr nach derselben Vorschrift. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens blieb bestehen. Die tatsächliche Einfuhr wurde dadurch nicht bestritten; korrigiert wurde ihre eigenständige rechtliche Erfassung neben dem Handel.
Für Cannabis zog der Senat die Konkurrenzregeln zum Konsumcannabisgesetz heran. Die hier dem gewinnbringenden Umsatz dienende bewaffnete Einfuhr war ein unselbstständiger Teil eines grenzüberschreitenden Cannabisgeschäfts. Sie wurde vom Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis umfasst. Nach den erläuterten gesetzlichen Strafrahmen bestand keine Notwendigkeit, die Einfuhr zusätzlich im Schuldspruch hervorzuheben. Insbesondere sah das Gesetz für die bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge gegenüber dem entsprechenden bewaffneten Handeltreiben keinen höheren Strafrahmen vor. Der Senat knüpfte damit an seine und weitere bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Konkurrenzfrage an.
Die Entscheidung beseitigte folglich die zusätzliche Nennung der beiden bewaffneten Einfuhrdelikte. Bestehen blieb im betroffenen Fall bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis. Die getrennten gesetzlichen Regelungen für Methamphetamin und Cannabis wurden also weiterhin berücksichtigt. Es ging nicht darum, beide Stoffgruppen rechtlich gleichzusetzen oder den Cannabisanteil des Geschäfts entfallen zu lassen. Der Beschluss betrifft vielmehr das Verhältnis der jeweiligen Einfuhr zum jeweils dazugehörigen Handel. Diese Abgrenzung ist besonders wichtig, wenn ein Urteil mehrere Tatbestände aus unterschiedlichen Drogengesetzen in einer gemeinsamen Tatkonstellation zusammenführt.
Der BGH nahm die Schuldspruchänderung selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 Strafprozessordnung vor. Weitere tatsächliche Feststellungen waren hierfür nicht erforderlich. § 265 Strafprozessordnung stand der Berichtigung ebenfalls nicht entgegen. Der Angeklagte hatte das Geschehen weitgehend eingeräumt, und der Senat schloss aus, dass er sich bei einem rechtlichen Hinweis wirksamer hätte verteidigen können. Die veränderte rechtliche Bezeichnung beruhte auf demselben festgestellten Sachverhalt. Sie führte daher nicht zu einem neuen, bislang unvorbereiteten Tatvorwurf, zu dem zunächst weitere Verteidigungsmöglichkeiten hätten eröffnet werden müssen.
Trotz der Änderung blieb die Strafe unverändert. Das Landgericht hatte für den betroffenen Fall eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und dafür den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz herangezogen. Der BGH schloss angesichts des berücksichtigten Tatbilds und der einschlägigen Vorstrafen aus, dass eine zutreffende Konkurrenzbewertung zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte. Das Urteil beruhte in seinem Strafausspruch deshalb nicht auf dem festgestellten Rechtsfehler. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wurde durch die bloße Berichtigung der Deliktskombination nicht berührt.
Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Beschluss enthält damit keinen vollständigen Erfolg der Verteidigung, sondern eine begrenzte Korrektur des Schuldspruchs. Ob ein Konkurrenzfehler auch die Strafe beeinflusst, ist stets gesondert anhand der konkreten Strafzumessung zu prüfen. In anderen Fallgestaltungen kann diese Prüfung anders ausfallen. Das Ergebnis lässt sich ebenso wenig auf jede Einfuhr übertragen: Entscheidend waren hier die festgestellte Einbindung in den bewaffneten Handel und die vom Senat erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen der jeweils angewendeten Vorschriften.
Für die Praxis verdeutlicht die Entscheidung, dass tatsächliche Grenzübertritte und eigenständige Verurteilungen wegen Einfuhr nicht automatisch gleichzusetzen sind. Zunächst muss geklärt werden, welchem Geschäft die Verbringung dient und welche Tatbestände den Vorgang bereits erfassen. Bei mehreren Substanzen sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen getrennt zu prüfen. Erst anschließend lässt sich das Konkurrenzverhältnis bestimmen. Die konkrete Wirkstoffmenge, die Handelsbestimmung und das griffbereite Mitführen von Waffen bleiben dabei wesentliche tatsächliche Grundlagen. Eine zutreffende rechtliche Zusammenfassung sorgt für einen präzisen Schuldspruch, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der angemessenen strafrechtlichen Folgen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-23.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus unserer Sicht zeigt der Beschluss, warum bei Drogendelikten die Konkurrenzprüfung nicht schematisch erfolgen darf. Mehrere tatsächlich verwirklichte Handlungsschritte führen nicht immer zu mehreren selbstständig auszuweisenden Tatbeständen. Besonders bei einem gemeinsamen Geschäft mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln müssen die verschiedenen Gesetze und ihre Formulierungen sorgfältig auseinandergehalten werden. Die vom BGH vorgenommene Korrektur ist deshalb mehr als eine sprachliche Bereinigung.
Für die Bewertung einer Revision muss daneben realistisch eingeschätzt werden, ob der Konkurrenzfehler die Strafe beeinflusst haben kann. Hier blieben Tatbild, Waffenbezug und die tragenden Strafzumessungsumstände bestehen; entsprechend änderte sich das Strafmaß nicht. Wer allein aus dem Wegfall einzelner Deliktsbezeichnungen eine spürbare Strafminderung erwartet, überschätzt daher möglicherweise die Reichweite des Angriffs. Umgekehrt sollte ein solcher Fehler nicht ungeprüft bleiben. Die saubere Trennung zwischen Schuldspruch, Strafrahmen und konkreter Strafzumessung ermöglicht eine belastbare Einschätzung, welche Folgen eine erfolgreiche rechtliche Beanstandung tatsächlich haben kann.