Strafrecht und Strafverfahren
Gesamtstrafe: Frühere Geldstrafen müssen mit Tat- und Zahlungsdaten geprüft werden
Fehlen Tatzeiten früherer Verurteilungen und der Zahlungszeitpunkt einer Geldstrafe, kann die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft sein. Auch eine bezahlte Geldstrafe kann für die Prüfung Bedeutung behalten.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 2026 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels ist nachträglich nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Fehlen Tatzeiten früherer Verurteilungen und der Zahlungszeitpunkt einer Geldstrafe, kann die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft sein. Auch eine bezahlte Geldstrafe kann für die Prüfung Bedeutung behalten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. August 2026 – 4 StR 355/26 – eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aufgehoben, weil wesentliche Angaben zu früheren Verurteilungen fehlten. Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. An den Schuldsprüchen und den dafür verhängten Einzelstrafen fand der BGH keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Ungeklärt blieb jedoch, ob frühere Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden mussten. Die Revision hatte deshalb einen begrenzten Erfolg: Über die Gesamtstrafe muss erneut entschieden werden; die übrige Verurteilung wurde bestätigt.
Die beiden nun abgeurteilten Körperverletzungen hatte der Angeklagte am 8. Januar und am 26. Februar 2023 begangen. Zwischen diesen Taten und dem Urteil vom 19. März 2026 waren mehrere rechtskräftige Strafbefehle ergangen. Der BGH nennt insbesondere Strafbefehle vom 6. Oktober 2023, vom 31. Juli 2024 und vom 10. September 2025. Sie betrafen unterschiedliche andere Delikte und setzten jeweils Geldstrafen fest. Das Landgericht hatte diese Entscheidungen zwar erwähnt, aber die Zeitpunkte der zugrunde liegenden Taten nicht festgestellt. Genau diese zeitliche Einordnung war für die rechtliche Verbindung der Strafen erheblich.
Hinzu kam eine weitere Lücke. Nach den Feststellungen war die 2023 verhängte Geldstrafe bereits bezahlt, während die Geldstrafen aus den Jahren 2024 und 2025 noch offenstanden. Wann die frühere Geldstrafe bezahlt worden war, ließ sich dem Urteil nicht entnehmen. Die bloße Angabe des aktuellen Erledigungsstands reichte dem BGH nicht aus. Denn für die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann entscheidend sein, ob Strafen zu einem früheren maßgeblichen Zeitpunkt gemeinsam hätten behandelt werden müssen. Ohne Zahlungsdatum konnte der Senat diese Möglichkeit weder bestätigen noch zuverlässig ausschließen.
Rechtlicher Ausgangspunkt war § 55 in Verbindung mit § 53 StGB. Diese Vorschriften betreffen die nachträgliche Zusammenfassung von Strafen aus verschiedenen Entscheidungen. Im vorliegenden Verfahren musste das Landgericht prüfen, ob die beiden neuen Einzelstrafen mit einer oder mehreren früher verhängten Geldstrafen in einer Gesamtstrafenlage standen. Der BGH entschied nicht abschließend, welche Strafen tatsächlich zusammenzuführen sind. Er beanstandete vielmehr, dass die lückenhaften Feststellungen eine revisionsrechtliche Kontrolle dieser Frage verhinderten. Der Fehler lag somit in der unzureichenden Tatsachengrundlage der Gesamtstrafenentscheidung, nicht in den Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung.
Zunächst kam eine Verbindung mit der noch nicht erledigten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 31. Juli 2024 in Betracht. Die beiden Körperverletzungen waren bereits Anfang 2023 begangen worden und lagen damit zeitlich davor. Je nachdem, wann die mit dem Strafbefehl vom 10. September 2025 geahndete Tat begangen worden war, konnte auch diese weitere Geldstrafe einzubeziehen sein. Der BGH formulierte diese Möglichkeiten ausdrücklich als Prüfungsbedarf. Aus dem Beschluss folgt deshalb weder eine verbindliche Liste einzubeziehender Strafen noch eine bereits feststehende neue Strafhöhe. Beides hängt von den nachzuholenden Feststellungen ab.
Besondere Bedeutung hatte die schon bezahlte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023. Ihre Erledigung schloss nach der erläuterten Fallgestaltung nicht jede weitere Berücksichtigung aus. Eine Gesamtstrafenbildung konnte auch mit ihr möglich sein, wenn eine später durch Strafbefehl geahndete Tat vor dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt des ersten Strafbefehls begangen worden war und dessen Geldstrafe erst nach der späteren Verurteilung bezahlt wurde. Dann hätten sich die betreffenden Einzelstrafen bereits vor der Zahlung gesamtstrafenfähig gegenübergestanden. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war gerade wegen der fehlenden Tat- und Zahlungsdaten offen.
Mit der Zäsurwirkung bezeichnet der Beschluss die zeitliche Trennungswirkung einer früheren Entscheidung für die Zusammenfassung von Strafen. Als maßgeblichen Zeitpunkt für den Strafbefehl von 2023 hielt der BGH dessen Erlassdatum, den 6. Oktober 2023, hier für naheliegend. Er legte diesen Zeitpunkt aber nicht ohne weitere Prüfung abschließend fest. Zugleich verwies er auf seine Rechtsprechung zur Zäsur durch Strafbefehle und zur Bedeutung einer späteren Zahlung. Auch der Vorbehalt des § 53 Absatz 2 Satz 2 StGB blieb zu beachten. Die mögliche Einbeziehung einer Geldstrafe durfte daher nicht schematisch behandelt werden.
Der Generalbundesanwalt hatte insoweit einen anderen Antrag gestellt. Der BGH konnte jedoch nicht ausschließen, dass der Fehler den Angeklagten benachteiligte. Eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den beiden Freiheitsstrafen und einer oder mehreren Vorstrafen musste die bisher festgesetzten drei Jahre nicht zwingend überschreiten. Das zusätzliche Einbeziehen früherer Strafen ließ deshalb nicht automatisch erkennen, dass die unterbliebene Prüfung für den Angeklagten folgenlos war. Entscheidend war die offene Möglichkeit eines für ihn günstigeren rechtmäßigen Gesamtergebnisses. Eine sichere Aussage über die künftig festzusetzende Strafe traf der Senat damit nicht.
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen hob der BGH nicht auf. Sie waren nach seiner Bewertung nicht falsch, sondern lediglich unvollständig. Für die neue Entscheidung müssen daher die fehlenden Angaben ergänzt werden, insbesondere die Zeiten der früher abgeurteilten Taten und der Zahlung. Schuldspruch und Einzelstrafen bleiben von dem festgestellten Fehler unberührt. Die Entscheidung verdeutlicht dadurch die unterschiedlichen Prüfungsebenen einer Revision: Eine Verurteilung kann hinsichtlich der Taten und der einzelnen Strafen Bestand haben, während die daraus gebildete Gesamtstrafe wegen eines eigenständigen Mangels keinen Bestand haben kann.
Eine neue Hauptverhandlung über die Schuldfrage ordnete der BGH nicht an. Er überließ die erneute Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Absatz 1b Satz 1 StPO dem nachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO. In diesem Verfahren hat die Strafkammer auch über die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entscheiden. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Für die Bearbeitung vergleichbarer Fälle ergibt sich aus dem Beschluss vor allem ein konkretes Dokumentationserfordernis: Vorverurteilungen müssen mit den für die Gesamtstrafenbildung erheblichen Tat-, Entscheidungs- und Erledigungsdaten nachvollziehbar festgestellt werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei überzeugt die Entscheidung, weil sie die Gesamtstrafenbildung an eine überprüfbare Chronologie bindet. Eine Aufzählung von Vorstrafen und der Hinweis bezahlt oder offen ersetzen die rechtliche Prüfung nicht. Gerade eine bereits erledigte Geldstrafe kann über eine früher bestehende Gesamtstrafenlage noch relevant werden. Dass der BGH diese Möglichkeit offenhält, verhindert eine Verkürzung der Prüfung auf den heutigen Vollstreckungsstand.
Für die Verteidigung empfiehlt sich deshalb eine vollständige Zeitleiste aus Tatdaten, Strafbefehlen, späteren Verurteilungen und Zahlungsnachweisen. Nur damit lässt sich beurteilen, welche Strafen zusammengehören und wo eine Zäsur verläuft. Der Teilerfolg darf zugleich nicht als Aufhebung der gesamten Verurteilung verstanden werden: Die gefährlichen Körperverletzungen und die Einzelstrafen stehen weiter fest. Auch eine bestimmte neue Gesamtstrafe lässt sich aus dem Beschluss nicht ableiten. Die nun erforderliche Entscheidung muss die ergänzten Tatsachen auswerten und die gesetzlichen Regeln auf diese konkrete Abfolge anwenden.