Strafrecht und Strafverfahren
Pflichtverteidigung nur bei Haftvorführung: Vergütung als Einzeltätigkeit
Wird ein weiterer Pflichtverteidiger nur für die Haftvorführung bestellt, während ein anderer Verteidiger uneingeschränkt beigeordnet ist, kann seine Tätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG als Einzeltätigkeit zu vergüten sein.
Ergebnis des Verfahrens
Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Die Festsetzung von 285,60 Euro bleibt bestehen.
Redaktioneller Kernsatz
Wird ein weiterer Pflichtverteidiger nur für die Haftvorführung bestellt, während ein anderer Verteidiger uneingeschränkt beigeordnet ist, kann seine Tätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG als Einzeltätigkeit zu vergüten sein.
Redaktionelle Zusammenfassung · 878 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 17. Juli 2025 – 3 BGs 440/25 – die Vergütung eines nur für eine Haftvorführung bestellten Pflichtverteidigers auf eine Einzeltätigkeit begrenzt. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang war bereits ein anderer Rechtsanwalt uneingeschränkt als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der zusätzlich hinzugezogene Anwalt übernahm allein den Termin, weil der eigentliche Verteidiger verhindert war. Nach dem BGH stand ihm in dieser Konstellation die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG zu, nicht zusätzlich die verlangte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr einer umfassenden Verteidigung. Seine Erinnerung gegen die Festsetzung blieb erfolglos.
Der Beschuldigte war aufgrund eines Haftbefehls vom 25. April 2025 am 13. Mai 2025 festgenommen worden. Noch am selben Tag wurde er dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Haftbefehls vorgeführt. Sein benannter Wahlverteidiger erhielt eine uneingeschränkte Bestellung zum Pflichtverteidiger. Weil dieser den Termin nicht wahrnehmen konnte, wurde ein weiterer Rechtsanwalt ausschließlich für den anstehenden Termin beigeordnet. Die spätere Gebührenfrage betraf diesen zweiten Rechtsanwalt. Über den Tatvorwurf oder die Berechtigung der Untersuchungshaft wurde in dem hier ausgewerteten Vergütungsbeschluss nicht entschieden.
Der Terminsverteidiger beantragte am 21. Mai 2025 die Festsetzung einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und einer Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG. Hinzu kam die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die Rechtspflegerin setzte dagegen lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG sowie die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer fest. Insgesamt ergaben sich 285,60 Euro. Der Rechtsanwalt akzeptierte die gebührenrechtliche Einordnung nicht und verlangte mit seiner Erinnerung weiterhin die von ihm beantragten Gebühren in voller Höhe.
Die Entscheidung ordnet die Frage zunächst in einen bestehenden Meinungsstreit ein. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird ein für einzelne Termine bestellter Vertreter gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Verteidiger behandelt. Danach können alle durch seine Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbestände des entsprechenden Abschnitts entstehen. Diese Sichtweise ist teilweise auch auf Termine zur Haftbefehlseröffnung oder Haftprüfung übertragen worden. Eine andere Auffassung behandelt den nur für die Haftvorführung eingesetzten Vertreter eines verhinderten Verteidigers dagegen als Anwalt mit einer einzelnen begrenzten Tätigkeit. Der BGH schloss sich für die hier vorliegende Fallgestaltung dieser zweiten Auffassung an.
Maßgeblich war die Systematik des Vergütungsverzeichnisses. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG betrifft anwaltliche Tätigkeiten, bei denen kein umfassender Verteidigungsauftrag besteht, sondern lediglich eine einzelne Aufgabe aus diesem Bereich übernommen wird. Für die dort erfassten Tätigkeiten sieht das Verzeichnis eine bestimmte Verfahrensgebühr vor. Die umfassenden Gebühren einer Verteidigung entstehen dagegen nicht allein deshalb, weil die betreffende Person als Pflichtverteidiger bezeichnet wird. Entscheidend ist, welche Interessenwahrnehmung tatsächlich übertragen wurde. Die formale Bezeichnung des Anwalts und die inhaltliche Reichweite seiner Bestellung müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Die Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung ist in Nr. 4301 Nummer 4 VV RVG als Einzeltätigkeit erfasst. Dazu zählt nach der Entscheidung auch die Vorführung nach § 115 Absatz 2 StPO. Bei einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt richtet sich die Abgrenzung nach dem Umfang der gerichtlichen Bestellung. Für dessen Bestimmung kommt es insbesondere auf den Wortlaut des Bestellungsbeschlusses an. Der Anwalt kann aus einem ausdrücklich begrenzten Auftrag somit nicht ohne Weiteres dieselben Gebühren ableiten wie aus einer uneingeschränkten Bestellung für das gesamte Strafverfahren. Die konkrete Beiordnung bildet die maßgebliche Grundlage der Vergütung.
Hier war der Rechtsanwalt ausdrücklich als Pflichtverteidiger für den damaligen Termin bestellt worden. Die Formulierung begrenzte seine Aufgabe sowohl zeitlich als auch inhaltlich auf die Vorführung und Vernehmung zur Haftfrage am 13. Mai 2025. Der BGH sah darin keine umfassende Übertragung der Verteidigung. Auch der Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Bestellung des anderen Anwalts sprach gegen eine solche Auslegung. Dieser andere Verteidiger war ohne Einschränkung beigeordnet worden. Der Beschuldigte stand daher nicht ohne einen für das Gesamtverfahren bestellten Verteidiger da, dessen Aufgabe der Terminsvertreter vollständig hätte übernehmen müssen.
Gerade diese zusätzliche unbeschränkte Beiordnung war für die Begrenzung des Ergebnisses wichtig. Der BGH führte aus, dass jedenfalls unter diesen Umständen eine Einzeltätigkeit vorliegt. Der Terminsanwalt vertrat den Beschuldigten nur im Rahmen der konkreten Haftvorführung; ihm war keine umfassende Verteidigung übertragen worden. Die Entscheidung setzt deshalb nicht jede kurzfristige oder terminbezogene anwaltliche Tätigkeit automatisch gleich. Für andere Konstellationen bleibt zu prüfen, ob tatsächlich bereits eine anderweitige umfassende Verteidigung bestand und wie weit die betreffende Bestellung reichte. Eine solche Einzelfallprüfung lässt sich nicht durch den bloßen Hinweis auf die kurze Dauer des Einsatzes ersetzen.
Die nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzte Gebühr war der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Erinnerungsführer hatte deren rechnerische Höhe auch nicht angegriffen; sein Einwand betraf die Anwendung eines anderen Gebührensystems. Nachdem die Einordnung als Einzeltätigkeit bestätigt war, bestand deshalb kein Anlass zu einer höheren Festsetzung. Die Rechtspflegerin hatte der Erinnerung zuvor nicht abgeholfen und sie der zuständigen Ermittlungsrichterin vorgelegt. Auch die Kostenprüfungsbeamtin hatte sich ihrer rechtlichen Bewertung angeschlossen. Die nach § 56 Absatz 1 RVG zulässige Erinnerung wurde schließlich als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der Auslagen wurde nicht angeordnet. Für die Praxis liegt ihr Schwerpunkt auf der präzisen Reichweite einer Bestellung. Bereits vor der Gebührenabrechnung muss geklärt sein, ob ein vollständiger Verteidigungsauftrag oder nur die Vertretung bei einer bestimmten richterlichen Maßnahme übertragen wurde. Im entschiedenen Fall blieben 285,60 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist das Ergebnis der konkreten damaligen Abrechnung und kein allgemeiner aktueller Vergütungssatz für jede Haftvorführung. Ebenso enthält der Beschluss keine umfassende Entscheidung über alle denkbaren Formen einer Terminsvertretung in Hauptverhandlungen oder anderen Verfahrensabschnitten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-24.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei ist die Anknüpfung an den Umfang der gerichtlichen Bestellung nachvollziehbar. Sie schafft eine klare Abgrenzung zwischen vollständiger Verteidigung und einem einzelnen Termin. Zugleich kann gerade eine Haftvorführung erhebliche Vorbereitung und Verantwortung verlangen. Die gebührenrechtliche Einordnung als Einzeltätigkeit sagt deshalb nichts darüber aus, wie anspruchsvoll oder für den Beschuldigten wichtig der anwaltliche Einsatz tatsächlich war.
Für die Praxis sollte der Bestellungsbeschluss vor der Abrechnung genau ausgewertet werden. Unklarheiten über Reichweite und Fortdauer der Beiordnung sollten frühzeitig geklärt und dokumentiert werden. Entscheidend war hier neben der ausdrücklichen Terminbegrenzung, dass ein anderer Verteidiger bereits uneingeschränkt bestellt war. Eine Übertragung auf anders gelagerte Fälle ohne diese Prüfung wäre zu weitgehend. Der Beschluss stammt vom 17. Juli 2025 und wurde in der ausgewerteten amtlichen Liste erst später bereitgestellt. Entscheidungstag und Veröffentlichungszeitpunkt müssen daher auch bei der Einordnung der Gebührenrechtsprechung auseinandergehalten werden.