Energierecht, Wirtschaftsrecht
Offshore-Windpark: Begrenzte Ersatzanbindung kann Entschädigung auslösen, Erlöse werden angerechnet
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Offshore-Windpark II klargestellt, dass eine durchgehend zu geringe Kapazität einer Ersatzanbindung den Lauf der gesetzlichen Selbstbehaltsfrist nicht ohne Weiteres verhindert. Wird die zugesagte Netzanbindungskapazität teilweise vorenthalten und deshalb erzeugbarer Strom nicht vollständig eingespeist, kann eine teilweise Unmöglichkeit vorliegen. Zugleich sind Vergütungen aus der Nutzung der Ersatzanbindung während des maßgeblichen Selbstbehaltszeitraums auf spätere Entschädigungsansprüche anzurechnen. Das Berufungsurteil wurde hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben; ob und in welcher Höhe der Klägerin tatsächlich eine Entschädigung zusteht, blieb weiteren Feststellungen vorbehalten.
Ergebnis des Verfahrens
Das Berufungsurteil wird im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsanspruchs aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Offshore-Windpark II klargestellt, dass eine durchgehend zu geringe Kapazität einer Ersatzanbindung den Lauf der gesetzlichen Selbstbehaltsfrist nicht ohne Weiteres verhindert. Wird die zugesagte Netzanbindungskapazität teilweise vorenthalten und deshalb erzeugbarer Strom nicht vollständig eingespeist, kann eine teilweise Unmöglichkeit vorliegen. Zugleich sind Vergütungen aus der Nutzung der Ersatzanbindung während des maßgeblichen Selbstbehaltszeitraums auf spätere Entschädigungsansprüche anzurechnen. Das Berufungsurteil wurde hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben; ob und in welcher Höhe der Klägerin tatsächlich eine Entschädigung zusteht, blieb weiteren Feststellungen vorbehalten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Offshore-Windpark II klargestellt, dass eine durchgehend zu geringe Kapazität einer Ersatzanbindung den Lauf der gesetzlichen Selbstbehaltsfrist nicht ohne Weiteres verhindert. Wird die zugesagte Netzanbindungskapazität teilweise vorenthalten und deshalb erzeugbarer Strom nicht vollständig eingespeist, kann eine teilweise Unmöglichkeit vorliegen. Zugleich sind Vergütungen aus der Nutzung der Ersatzanbindung während des maßgeblichen Selbstbehaltszeitraums auf spätere Entschädigungsansprüche anzurechnen. Das Berufungsurteil wurde hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben; ob und in welcher Höhe der Klägerin tatsächlich eine Entschädigung zusteht, blieb weiteren Feststellungen vorbehalten.
Die Klägerin betrieb einen Offshore-Windpark mit 48 Anlagen. Ihre Netzanbindungszusage sah eine Leistung von 288 Megawatt vor. Die Windenergieanlagen waren über Wechselstromkabel an eine Konverterplattform angeschlossen, von der eine Hochspannungs-Gleichstromleitung zum landseitigen Netz führte. Die Kapazitäten wurden mit einem weiteren Windpark geteilt. Neben der vorgesehenen Plattform befand sich eine weitere Konverterplattform mit eigener Übertragungsleitung. Ein Brückensystem ermöglichte es, bei Ausfall der ursprünglichen Verbindung bestimmte Kapazitäten über diese alternative Anbindung zu nutzen.
Im September und Oktober 2019 war die vorgesehene Anbindung gestört, während die Windenergieanlagen betriebsbereit waren. Abgesehen von zwei Tagen konnte die Klägerin über die Brückenverbindung Strom einspeisen, allerdings nur mit einer Kapazität unterhalb der zugesagten Leistung. Sie verlangte 3.478.446,77 Euro Entschädigung für die nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist entgangene Vergütung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es an genügend vollständig gestörten Tagen, weil zeitweise eine Einspeisung des tatsächlich erzeugten Stroms möglich gewesen sei.
Anwendbar waren aufgrund der Übergangsregelung des § 118 Absatz 21 EnWG die Vorschriften der §§ 17d, 17e EnWG in der bis Ende 2016 geltenden Fassung. § 17e Absatz 1 sah unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Entschädigung ab dem elften Tag einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Störung vor. Daneben bestand eine Regelung für mehr als 18 einzelne Störungstage im Kalenderjahr. Der Selbstbehalt soll den Anlagenbetreiber an den unternehmerischen Risiken beteiligen und kleinere Beeinträchtigungen von der Entschädigung ausnehmen.
Der BGH bestätigte zunächst, dass grundsätzlich ganze Tage maßgeblich sind. Die gesetzliche Risikoverteilung wird nicht allein durch eine beliebige untertägige Störung ausgelöst. Ebenso wenig genügt stets der Ausfall genau der ursprünglich zugesagten Leitung: Stellt der Übertragungsnetzbetreiber eine vollwertige Interimsanbindung bereit, fehlt es insoweit an einer durch die Störung verursachten Unmöglichkeit der Einspeisung. Die konkrete Leitungsführung tritt deshalb hinter die Frage zurück, welche zugesagte Einspeisemöglichkeit dem Windpark tatsächlich zur Verfügung steht. Eine Ersatzleitung ist nicht schon wegen ihres vorläufigen Charakters unbeachtlich.
Fehlerhaft war aber die Annahme, auch eine durchgehend eingeschränkte Ersatzkapazität verhindere den Fristlauf, sobald zeitweise die tatsächlich erzeugte Menge vollständig abgeführt werden kann. Maßgeblich ist die zugesagte Anbindungskapazität. Fällt ein Teil dieser Kapazität ganztägig aus, kann die Einspeisung gerade in diesem Umfang unmöglich sein. Führt die Beschränkung dazu, dass an einem Tag nicht der gesamte erzeugbare Strom eingespeist werden kann, kommt die Berücksichtigung als Selbstbehaltstag in Betracht. Das gilt sowohl bei einer teilweise gestörten ursprünglichen Leitung als auch bei einer schwächer dimensionierten Interimsverbindung.
Die Unterscheidung zwischen zeitlicher und mengenmäßiger Beschränkung trägt die Entscheidung. Eine zeitweise vollständig verfügbare Anbindung ist anders zu behandeln als eine ganztägig nur teilweise verfügbare Kapazität. Das gesetzliche Haftungsmodell verlangt zwar eine Beteiligung des Anlagenbetreibers am Störungsrisiko, soll ihn aber nicht zusätzlich schutzlos stellen, wenn ein dauerhafter Kapazitätsengpass wirtschaftlich relevante Einspeisungen verhindert. Die Schadensminderung durch eine Ersatzleitung bleibt erwünscht; sie beseitigt den Entschädigungstatbestand jedoch nur in dem Umfang, in dem sie die geschuldete Einspeisemöglichkeit tatsächlich wiederherstellt.
Der BGH berücksichtigte außerdem die Rücksichtnahmepflichten aus dem Netzanbindungsverhältnis. Eine manipulative Kapazitätsverteilung, die den Fristablauf gezielt verhindern soll, kann gesonderte Haftungsfolgen auslösen. Die Zulässigkeit einer ernsthaften technischen Ersatzlösung ist deshalb von einer missbräuchlichen Steuerung der Einspeisung zu unterscheiden.
Ein Erfolg beim Fristlauf führt allerdings nicht automatisch zu einer Zahlung. Der BGH verlangte eine Gesamtbetrachtung der Vermögensfolgen. Während der Selbstbehaltsfrist über die Ersatzleitung erzielte Einspeisevergütungen können nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf die im anschließenden Störungszeitraum entstehende Entschädigung anzurechnen sein. Diese Einnahmen beruhen auf der gerade wegen der Störung bereitgestellten Ersatzlösung und entsprechen ihrer Art nach den später entgangenen Vergütungen. Die unterschiedliche zeitliche Zuordnung schließt eine wertende Verbindung von Vorteil und Nachteil nicht aus.
Die Anrechnung entspricht nach dem Senat dem Zweck der gesetzlichen Risikoverteilung. Ohne eine Ersatzleitung hätte der Anlagenbetreiber während des Selbstbehalts weder Einspeiseerlöse noch einen Entschädigungsanspruch. Eine vorhandene Interimsanbindung soll ihn nicht über diesen Ausgangspunkt hinaus überkompensieren. Zugleich dienen Schadensminderungsmaßnahmen nach § 17f EnWG der Entlastung der Netznutzer, auf die Entschädigungskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergegeben werden können. Die Vorteile aus der Ersatzanbindung sind daher bei der Ermittlung des verbleibenden Vermögensschadens zu berücksichtigen. Die Übertragung dieser Anrechnung auf bestimmte jahresbezogene Konstellationen mit 18 Einzeltagen ließ der Senat offen.
Das Oberlandesgericht muss nun insbesondere die während des Selbstbehalts erzielten Erlöse sowie die tatsächlichen Kapazitäts- und Erzeugungsverhältnisse feststellen. Ob eine eingeschränkte Leitung den Verlust verursachte, hängt auch von den jeweiligen Windgeschwindigkeiten und Messwerten ab. Eine bloß niedrigere Nennkapazität belegt noch keinen tatsächlich verhinderten Mehrertrag. Übersteigen die anzurechnenden Vorteile den geltend gemachten Schaden, kann trotz grundsätzlich erfüllter Störungsvoraussetzungen ein Zahlungsanspruch entfallen. Die Zurückverweisung enthält deshalb keine endgültige Zuerkennung der Klageforderung, sondern verbindliche Maßstäbe für deren erneute Prüfung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Technischer Sachverhalt und Klage: Rn. 1–6; Anwendbares Recht und Selbstbehalt: Rn. 7–11; Interimsanbindung: Rn. 12–19; Teilweise Unmöglichkeit: Rn. 20–22; Vorteilsausgleichung: Rn. 23–32; Weitere Feststellungen: Rn. 33
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Offshore-Entschädigungen müssen technische Störung und wirtschaftlicher Ausfall getrennt dokumentiert werden. Erforderlich sind die zugesagte Kapazität, die ganztägig tatsächlich verfügbare Ersatzkapazität und die anhand der Wind- und Leistungsdaten erzeugbare Strommenge. Die bloße Feststellung, dass irgendwann Strom eingespeist wurde, widerlegt eine teilweise Unmöglichkeit nicht (BGH, 22.09.2026 – EnZR 5/25, Rn. 20–22, 33; § 17e Absatz 1 EnWG 2016).
Für die Bezifferung sind außerdem die Erlöse während des Selbstbehalts vollständig aufzunehmen. Das Urteil verbindet die Anerkennung von Kapazitätsengpässen mit einer konsequenten Vorteilsausgleichung. Wer nur den späteren Ausfall berechnet und frühere Interimsvergütungen ausblendet, riskiert eine überhöhte Forderung. Vor einer Übertragung auf andere Anlagen ist schließlich die jeweils anwendbare Gesetzesfassung anhand der Netzanbindungszusage und der Übergangsvorschriften zu bestimmen. Der Senat entschied auf Grundlage des ausdrücklich fortgeltenden Rechts von 2016, nicht pauschal für sämtliche späteren Offshore-Anbindungen.